Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mangels Prüfung des § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 571/93
- Datum
- 13.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tat- und Persönlichkeitsbild Anhaltspunkte für erhebliche Drogenabhängigkeit, muss das Tatgericht im Rechtsfolgenausspruch prüfen, ob statt Freiheitsstrafe eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist.
Die Annahme, eine Entziehungsbehandlung sei von vornherein aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB), bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen; bloße pauschale Würdigungen genügen nicht.
Die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann zu einer milderen Rechtsfolge führen.
Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO ist möglich, ohne den Schuldspruch anzutasten, wenn im Schuldspruch keine Rechtsfehler vorliegen; die Sache ist zur erneuten Entscheidung über Rechtsfolgen und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Michael R. ██ aus ██████, geboren am ██ 1963 in █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.
Bald nach seiner Haftentlassung im Oktober 1991 konsumierte der Angeklagte wieder Heroin. Von November/Dezember 1991 bis zu seiner Festnahme am 10. Februar 1993 erwarb er Heroin sowohl zum Verbrauch für sich und für seine Lebensgefährtin als auch zum Weiterverkauf. Zur Finanzierung seines ständig steigenden Eigenbedarfs veräußerte er in diesem Zeitraum insgesamt 820 g Heroingemisch von hoher Qualität. Sein Eigenbedarf stieg von 1 g Heroin täglich auf 2 g Heroin ab August 1992.
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob – was hier nahe lag – nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5 und BGH Beschlüsse vom 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91 –, vom 25. September 1991 – 5 StR 438/91 –, vom 27. November 1991 – 5 StR 576/91 – und vom 29. Juni 1993 – 1 StR 352/92 –).
Dass die Behandlung des derzeit nicht therapiebereiten Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtslos ist (§ 64 Abs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten sprechen gegen eine derartige Annahme.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schafer |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 223/91 · 18.06.1991Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB
- BGH · 5 StR 438/91 · 25.09.1991Revision teilweise stattgegeben: Versäumnis der Prüfung von § 64 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 5 StR 576/91 · 26.08.1991Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB – Zurückverweisung