Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 576/91
Datum
26.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Haft verurteilte. Der BGH hielt die Verurteilung im Schuldspruch für tragfähig, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen war. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da Therapieansätze und die Möglichkeit einer vorgezogenen Maßregel nicht ausgeschlossen waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einem drogenabhängigen Täter ersichtlich, dass eine Entziehungstherapie Erfolg versprechen kann, hat das Gericht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen.

2

Die Annahme, dass eine Behandlung nach § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos sei, bedarf einer ausdrücklichen Feststellung durch das Gericht; ohne eine solche Feststellung ist die Anordnung der Maßregel nicht ausgeschlossen.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB, kann der Rechtsfolgenausspruch materialrechtlich fehlerhaft und deshalb aufhebungsbedürftig sein.

4

Die mögliche Vorverlegung der Maßregel vor die Strafe (§ 67 Abs. 1 StGB) kann sich auf die Höhe der Strafe und die Gesamtverbüßungsdauer auswirken und ist bei der Entscheidung über den Strafausspruch zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 576/91 in der Strafsache gegen den Fleischer Ic, Hans-Ulrich, geboren am █ 1947 in ██, zurzeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

1. des Landgerichts Hannover vom 26. August 1991, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Der Angeklagte ist heroinabhängig, seit er 1976 während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen war. Er ist danach zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die er bis Juni 1990 unter Entlassung verbüßt hat. Seiner Sucht wegen fasste er nach seiner Entlassung den Entschluss, Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiterverkauf zu erwerben. Von Oktober 1990 bis zu seiner Festnahme am 23. November 1990 kaufte er insgesamt rund 180 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt rd. 79 Gramm), wovon 35 Gramm für seinen Eigenbedarf und der Rest zum Weiterverkauf bestimmt waren. Der Angeklagte ist therapiewillig und bemüht sich seit seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren um einen Therapieplatz.

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Anordnung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91 und vom 25. September 1991 – 5 StR 438/91). Unter diesen Umständen wird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht nicht gerecht.

Dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtslos ist (§ 64 Abs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Urteilsausführungen zur Persönlichkeit des therapiebereiten Angeklagten sprechen gegen eine derartige Annahme.

HarmsLaufhütteSchafer
HorstkotteNack

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