Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach §64 StGB und Fehler bei Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 257/93
Datum
25.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Schuldsprüche sowie die Rechtsfolgenaussprache; der BGH verwarf die Revision insoweit als unbegründet, hob jedoch die Entscheidung zur Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf und verwies zurück. Das Landgericht hatte zudem eine frühere BtM‑Verurteilung mit Zäsurwirkung nicht korrekt in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Eine Aufhebung der Feststellungen nach §353 Abs.2 StPO war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist eine frühere Freiheitsstrafe mit Zäsurwirkung gesondert zu behandeln; solche Zäsururteile dürfen nicht ohne Weiteres in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.

2

Hat das Gericht konkrete Anhaltspunkte für Drogenabhängigkeit und ernsthaften Therapiewillen, ist zu prüfen, ob nach §64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.

3

Die Anordnung der Maßregel nach §64 StGB kann die insgesamt zu verbüßende Dauer beeinflussen, insbesondere wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§67 Abs.1 StGB).

4

Eine Aufhebung von Urteilsfeststellungen nach §353 Abs.2 StPO ist nur erforderlich, wenn die Revision substantielle Zweifel an den Feststellungen begründet; unterbleibt eine solche Begründung, bleiben die Feststellungen insoweit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen Boris █ aus ███, geboren am ██ 1968 in ███, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1992 1. nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafaussprach und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den verhängten Einzelstrafen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenaussprach im Übrigen hat dagegen keinen Bestand.

1. Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe übersehen, dass die durch das Amtsgericht Kleve am 21. Februar 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 14) mit in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen war. Wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils hatte hingegen die für den Raub zum Nachteil der Zeugin ████ (Tatzeit: 11. Mai 1992) verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 52) gesondert ergehen müssen; sie hätte in die im Übrigen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht einbezogen werden dürfen. Der Fehler kann den Angeklagten im Rahmen der Strafverbüßung im Blick auf die Anwendung des § 35 BtMG beschweren (BGHSt 33, 94).

2. Der Angeklagte ist drogenabhängig und konsumiert seit September 1989 regelmäßig Heroin (UA S. 7). Er beging die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten, um seine Drogensucht zu befriedigen und beginnenden Entzugserscheinungen entgegenzuwirken (UA S. 46). Der Angeklagte hat zwar mehrfach vergeblich Therapieversuche unternommen. Er ist aber nach wie vor ernsthaft therapiewillig (UA S. 53). Die Strafkammer hat dennoch nicht geprüft, ob – was hier nahelag – nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel kann insbesondere für den Regelfall, dass die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer führen (vgl. BGH, StV 1992, 570; die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91 – und vom 27. November 1991 – 5 StR 576/91 –).

3. Einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf es im vorliegenden Fall nicht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 6; BGH Beschluss vom 12. Februar 1993 – 2 StR 9/93).

HarmsLaufhütteSchafer
HorstkotteBasdorf

Zitiert (3)