Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Entscheidung zu §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 9/93
Datum
12.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Raubdelikte verurteilt; seine Revision wird insoweit verworfen. Der BGH hebt das Urteil jedoch teilweise auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) erforderlich ist. Angesichts langjährigen starken Haschischkonsums und Persönlichkeitsveränderungen drängte sich diese Prüfung auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über §64 an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgericht aufgrund der Urteilsfeststellungen Anlass zur Annahme, dass bei einem Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel besteht und dadurch eine nicht auszuschließende Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob eine Unterbringung nach §64 StGB anzuordnen ist.

2

Der Begriff des "Hang" im Sinne des §64 StGB setzt nicht voraus, dass eine physische Abhängigkeit vorliegt; langandauernder, regelmäßiger und übermäßiger Cannabiskonsum mit psychischer Abhängigkeit und Persönlichkeitsveränderungen kann genügen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §64 StGB können wissenschaftliche Erkenntnisse über psychische Abhängigkeit, Entzugserscheinungen sowie atypische Rauschverläufe und damit verbundene Aggressionsneigungen berücksichtigt werden.

4

Eine unterlassene Entscheidung des Tatgerichts über die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in diesem Punkt; wirkt sich der Fehler nicht auf den Strafausspruch aus, bleibt der Strafausspruch unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 12. Februar 1993 in der Strafsache gegen Gerhard August ██ █████ aus ███, dort geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1992 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf.

Danach geriet der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte erstmals im Alter von 15 Jahren mit Drogen in Kontakt und rauchte zunächst Haschisch. Er sammelte in der Folgezeit Erfahrungen mit nahezu jeder Art von Betäubungsmitteln, konsumierte jedoch in erster Linie Haschisch. Sein täglicher Konsum steigerte sich auf 7 bis 8 g und erreichte in Spitzenzeiten, wenn ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung standen, 15 g Haschisch. Vor und während der Tat zum Nachteil der Zeugin ███ rauchte der Angeklagte Haschisch. Circa sechs Monate vor der Tat hatte der Angeklagte der Zeugin ███ einen Geldbetrag aushändigt, damit sie ihm das Geld zuteilen konnte und er nicht alles auf einmal für Drogen ausgab. Auch vor der Tat zum Nachteil der Zeugin ███ hatte der Angeklagte, der sich wegen seines Drogenkonsums ständig in finanziellen Nöten befand und deshalb zu Geld kommen wollte, Haschisch im übermäßigen Umfang konsumiert und auch Heroin geraucht. Durch den langjährigen abnormen Haschischmissbrauch kam es beim Angeklagten zu einer gewissen Persönlichkeitsveränderung, die zum Leistungsnachlass und zu einem Mangel an sozialem Interesse sowie zusammen mit einem Durchbruch aggressiver Impulse zu einer nicht ausschließbaren Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte.

Angesichts dieser Feststellungen hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorhanden ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auf den die begangenen Taten zurückgehen, und ob in Zukunft die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dass der Angeklagte neben anderen Betäubungsmitteln in erster Linie Haschisch konsumierte, ändert hier nichts.

Regelmäßiger Haschischkonsum führt zu psychischer Abhängigkeit bei gering ausgeprägter Tendenz zur Dosissteigerung. Psychische Entzugserscheinungen beim Absetzen der Substanz sind die Regel und äußern sich als Unruhe, Nervosität, Verstimmung und dem schwer beherrschbaren Bedürfnis, sich erneut Stoff für den eigenen Bedarf zu beschaffen und den Konsum der Droge fortzusetzen (Wanke-Taschner, Rauschmittel, 5. Aufl. 1985, S. 32). Dabei bleibt das Verlangen nach erneuter Zufuhr relativ lange erhalten, woraus eine wochen- und monatelange Rückfallgefahr entsteht (Taschner, Das Cannabis-Problem, 1979, S. 98). Ob lang andauernder Cannabiskonsum auch zu physischer Abhängigkeit führt, steht derzeit noch nicht fest. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Hang im Sinne des § 64 StGB nicht den Grad der physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Weiterhin ist aufgrund von Untersuchungen nachgewiesen, dass es nach Haschischkonsum zu atypischen Rauschverläufen kommen kann, bei denen aggressive Fehlverhaltensweisen beobachtet wurden (Wanke-Taschner a. a. O., S. 30). Unter Zugrundelegung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse drängte sich deshalb nach den im Urteil getroffenen Feststellungen die Frage auf, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlagen (siehe auch BGHR StGB § 64 Anordnung 2). Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass auch bei fortgeschrittener Abhängigkeit immer noch im Einzelfall eine Chance bestehen kann, erfolgreich eine Behandlung abzuschließen (siehe Taschner NJW 1984, 638, 640).

Der Rechtsfehler führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, dass der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Entscheidung zu §64 StGB — Themis