Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht geprüft – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/91
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine erhebliche Suchtmittelabhängigkeit und ein Drogenbeschaffungsdruck vorliegen, muss das Gericht prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt.
Die Prüfung hat insbesondere zu klären, ob eine konkrete Rückfallgefahr besteht und ob eine Unterbringung zur Verhinderung künftiger Straftaten geeignet sein kann.
Fehlende Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos wäre, sprechen dafür, die Möglichkeit einer Unterbringung zu prüfen und nicht ohne Entscheidung zu lassen.
Allein die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 446/91
in der Strafsache gegen ███ aus ██████████████, geboren am ██ 1966 in █████, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; sein Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Als rechtsfehlerhaft ist indessen zu bewerten, dass sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen des Landgerichts in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 37, 50; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 – 2 StR 118/91; v. 10. Mai 1991 – 2 StR 362/90; v. 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91).
Der Angeklagte hatte seit längerer Zeit im Übermaß Alkohol und Rauschgifte, insbesondere auch Heroin, zu sich genommen. Er injizierte sich täglich 1/4 bis 1/2 g Heroin intravenös. Eine für 14 Tage angesetzte freiwillige Suchtbehandlung brach er bereits nach zwei Tagen ab. Er ist mittelgradig drogen- und alkoholabhängig, dadurch enthemmt und in seiner Kritikfähigkeit sowie in seinem Realitätssinn eingeschränkt.
Der infolge der Drogenabhängigkeit bestehende Drogenbeschaffungsdruck war für die Ausführung der Tat mitursächlich. Angesichts dieser Umstände hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind nicht vorhanden.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 50).
Dass sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.
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