Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung des §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/93
- Datum
- 19.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte psychische Abhängigkeit muss das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung nach §64 StGB ausdrücklich prüfen und die Erwägungen in den Urteilsgründen darlegen.
Die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Maßregel nach §64 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Erfolg der Maßnahme zweifelsfrei ausgeschlossen ist; bloße Unsicherheit über das Ergebnis genügt nicht.
Sind Aussagen zu Anlass, Durchführung und Erfolg früherer Entziehungsmaßnahmen nicht oder nicht hinreichend dargelegt, sind die Urteilsgründe bezüglich der Anordnung einer Unterbringung lückenhaft und der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Unterlassene oder unzureichend begründete Prüfungen der Voraussetzungen einer Maßregel können den Strafzumessungsspielraum beeinflussen und rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 544/93 vom 19. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████████ 1960 w ████ Karl Ludwig Otto in ████ █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts München I, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Mit der auf eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine niedrigere Strafe und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es auch dem Schuldspruch gilt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; zum Rechtsfolgenausspruch hat es Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat u. a. dargelegt:
„Die Strafkammer hat sich nicht genügend mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl sich diese Prüfung aufdrängte.
Der Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ergab sich aus der festgestellten psychischen Abhängigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 27. April 1989 – 4 StR 157/89) in Form einer chronischen Alkoholkrankheit (S. 12, 30 UA), die der Strafkammer auch ohne das Hinzutreten konkreter weiterer Umstände bereits für sämtliche Taten verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen Anlass gab (S. 23 UA). Hat der Täter diesen Hang, kommt die Unterbringung in Betracht, wenn er die rechtswidrige Tat im Rausch begangen hat oder wenn sie auf seinen Hang zurückgeht. Mit der naheliegenden Möglichkeit eines derartigen symptomatischen Zusammenhangs, der zum Beispiel anzunehmen gewesen wäre, wenn das Tatmotiv des Angeklagten in der Beschaffung von Geld für weitere Alkoholika gelegen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1), hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
Wenngleich der Angeklagte bereits in einer Entziehungsanstalt (S. 14 UA) untergebracht gewesen war und zwei Alkoholtherapien absolviert hatte (S. 12 UA), sind den Urteilsgründen auch nicht hinreichend zu entnehmen, dass eine neuerliche Entziehungskur von vornherein aussichtslos gewesen wäre (§ 64 Abs. 2 StGB). Wegen Aussichtslosigkeit darf eine Unterbringung nur unterbleiben, wenn der Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht bereits, wenn das Ergebnis ungewiss ist. Bei der Prüfung der maßgeblichen Umstände ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH – Urteil vom 14. Mai 1987 – 4 StR 123/87).
Zwar kann nach der Persönlichkeit eines Täters Aussichtslosigkeit gegeben sein, wenn er bereits mehrere erfolglose Kuren hinter sich hat und der Sucht so unheilbar verfallen ist, dass auch eine weitere Maßnahme keine Besserungsaussicht verspricht (vgl. BGHSt 28, 327, 328). Eine dahingehende Feststellung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen, da die Strafkammer zu Anlass, Durchführung und Erfolg der früheren Maßnahmen bis auf den Hinweis, eine der Therapien sei „ordnungsgemäß beendet worden“ (S. 12 UA), nichts Näheres mitgeteilt hat. Das Urteil ist aus den genannten Gründen lückenhaft.
Mit dem Hinweis, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB habe in Übereinstimmung mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern des Angeklagten nicht festgestellt werden können (S. 41 UA), wird die Strafkammer ihrer Darlegungspflicht nicht gerecht. Auch kam es insoweit auf die Rechtsauffassung der Übrigen Prozessbeteiligten nicht an.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB zu niedrigeren Einzelstrafen und demzufolge auch zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 1991 – 2 StR 625/90 und Beschluss vom 18. Juni 1991 – 5 StR 223/91). Damit wird der neuentscheidenden Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, ggf. Maßregel- und Strafaussprüche sinnvoll aufeinander abzustimmen (vgl. BGH – Beschluss vom 11. Juni 1993 – 2 StR 229/93).
Da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt, kommt es auf die dasselbe Ziel verfolgende Verfahrensrüge nicht mehr an.“
Dem tritt der Senat bei.
| Maul | Gribbohm | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |
Zitiert (5)
- BGH · 5 StR 223/91 · 18.06.1991Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB
- BGH · 4 StR 123/87 · 14.05.1987BGH: Strenge Prüfpflicht bei Absehen von Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 Abs.2 StGB)
- BGH · 2 StR 229/93 · 11.06.1993Revision: Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprache
- BGH · 2 StR 625/90 · 09.01.1991Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB
- BGH · 4 StR 157/89 · 27.04.1989Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§64 StGB)