Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§64 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 157/89
- Datum
- 27.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt festgestellten ‚Hang‘ zum übermäßigen Alkoholkonsum voraus, der den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht.
Gelegentliches oder häufigeres Betrinken und in angetrunkenem Zustand begangene Vortaten genügen allein nicht für die Anordnung nach § 64 StGB; es bedarf konkreter Feststellungen zu Häufigkeit, Dauer und Wirkung des Alkoholmissbrauchs.
Das Urteil muss konkrete, nachvollziehbare Feststellungen enthalten, aus denen sich der erforderliche Grad des Alkoholmissbrauchs (psychische Abhängigkeit) ergibt; fehlen diese, ist die Maßregelaufhebung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Alte, länger zurückliegende Straftaten in angetrunkenem Zustand begründen allein nicht das Vorliegen eines gegenwärtigen Hangs zum Alkohol; der gegenwärtige Zustand ist gesondert darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 157/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ██, Rudolf Mathias, geb. anc 1951, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. März 1989 Bezug genommen.
2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Voraussetzungen des § 64 StGB ergeben sich nicht hinreichend aus dem Urteil. Es fehlt eine Feststellung, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Zum Alkoholgenuss des Angeklagten stellt das Landgericht nur fest, dass er „in alltäglichen Stresssituationen Alkohol trinkt und deshalb zwar nicht täglich, aber regelmäßig Alkoholabusus betreibt“, woraus sich „nicht zuletzt im Hinblick auf die ebenfalls in angetrunkenem Zustand begangenen Vortaten eine erhebliche Alkoholproblematik nicht zu übersehen“ sei. Diese Feststellung lässt nicht die näheren Umstände erkennen, aus denen sich für den Tatrichter ergibt, dass der Angeklagte aufgrund eines Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken hat. Gelegentliches oder häufigeres Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 StGB nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1979 – 2 StR 149/79 – BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM § 42c StGB a.F. Nr. 3). Von einem „Hang“ ist vielmehr nur auszugehen, wenn der Alkoholmissbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (Dreher/Tröndle StGB § 64 Rdnr. 3). Dass der Angeklagte in diesem Sinne ein „Trinker“ ist, hat das Urteil nicht festgestellt. Das wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die früheren Taten sämtlich längere Zeit zurückliegen (1979–1982). Die Anordnung der Maßregel kann daher aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben.“
Dem stimmt der Senat zu.
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