Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 149/79
Datum
10.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, der Angeklagte trinke bei Ärger in erheblichem Maße. Solche Allgemeinfeststellungen genügen nicht, um einen krankhaften Hang zum wiederholten übermäßigen Alkoholkonsum (§ 64 StGB) nachzuweisen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene auf Grund eines krankhaften Hanges wiederholt Alkohol in gesundheitlich unvertretbarer Weise konsumiert.

2

Die Maßregel des § 64 StGB richtet sich gegen den ‚Trinker‘, der infolge eines ererbten oder erworbenen Hanges – gleichgültig, ob ständig oder nur zeitweise – immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten.

3

Allgemeine Feststellungen wie vermehrter Alkoholkonsum ‚bei Ärger‘ sind für sich genommen nicht ausreichend; das Tatgericht hat Art, Häufigkeit, Umfang und Wiederholungscharakter des Alkoholkonsums darzustellen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Voraussetzungen des § 64 StGB, ist die Anordnung der Unterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 1. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 149/79 Az. ███████████████████████████████████████

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang B. ███ aus ██████████████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 1978 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§§ 263, 316a, 255, 253, 249, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Anschluss an die Strafverbüßung angeordnet (§§ 64, 67 StGB).

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gegründete Revision des Angeklagten zeigt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu rechtfertigen.

Zum Alkoholgenuss des Angeklagten stellt das Landgericht nur fest, dass er sich immer dann, wenn er zu Hause oder bei der Arbeit Ärger hatte, in erheblichem Maße betrank. Diese Feststellung lässt nicht die näheren Umstände erkennen, aus denen sich für den Tatrichter ergibt, dass der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken hat.

Die Maßregel des § 64 StGB richtet sich – ebenso wie die Maßregel nach § 42c StGB a.F. – gegen den Trinker, also gegen denjenigen, der auf Grund seines ererbten oder erworbenen Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten (BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM § 42c StGB a.F. Nr. 3).

Dass der Angeklagte in diesem Sinne ein „Trinker“ sei, hat das Urteil nicht einwandfrei festgestellt. Die Anordnung der Maßregel kann daher auf Grund der bisherigen allzu knappen Feststellungen nicht bestehenbleiben.

KirchhofSchumacherMiller
WillmsMösl
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