Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/90
- Datum
- 09.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, bei Anhaltspunkten für eine Betäubungsmittelabhängigkeit die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §64 StGB zu prüfen und seine Erwägungen hierüber darzulegen.
Unterlässt das Gericht die Prüfung oder Begründung, warum eine Unterbringung nach §64 StGB nicht angeordnet wird, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, da dies die Strafhöhe beeinflusst haben kann.
Starke Betäubungsmittelabhängigkeit kann die Schuldfähigkeit erheblich vermindern und ist strafzumessungsrelevant.
Geständnis, Mitwirkung bei Tataufklärung sowie Einsicht und Behandlungswille sind positive Anknüpfungspunkte für die Anordnung einer Entwöhnungsbehandlung und für eine mildernde Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 625/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, Uwe Klaus, 1959 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch und b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat. Hierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflusst sein (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1990 – 1 StR 317/90).
Der Angeklagte ist seit 1986 Heroinkonsument. Er wurde bereits wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juli 1989 voll verbüßt hat. Um seine eigene Rauschgiftabhängigkeit zu finanzieren, erwarb der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wiederum in drei Fällen Heroin (gemischt) und veräußerte einen Teil davon mit Gewinn. Er konsumierte täglich etwa 1 Gramm Heroin (gemischt) guter Qualität. Infolge der starken Drogenabhängigkeit war er in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert.
Es liegt nahe, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erneut rückfällig wird, liegt auf der Hand. Eine Entwöhnungsbehandlung erscheint auch nicht aussichtslos. Der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig und hat nach seiner Festnahme wesentlich dazu beigetragen, dass über seinen Tatbeitrag hinaus weitere Taten aufgedeckt wurden.
Sein Nachtatverhalten deutet darauf hin, dass der Angeklagte einsichtig ist und den Willen hat, vom Rauschgift loszukommen. Jedenfalls hätte das Landgericht hier die Frage der Unterbringung prüfen und erörtern müssen. Lagen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, dann musste eine Unterbringung angeordnet werden.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Theune | Gollwitzer |