Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 229/93
Datum
11.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten hatten keinen Erfolg hinsichtlich der Feststellungen und Schuldsprüche; das Rechtsmittel führte jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprache. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist, obwohl die Feststellungen langjährigen, suchtartigen Alkoholmissbrauch nahelegen. Zur erneuten Entscheidung und Abstimmung von Maßregel und Strafe wird an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen, die einen langjährigen und übermäßigen Alkoholmissbrauch mit Suchtcharakter belegen, ist zu prüfen, ob die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geboten ist.

2

Das Unterbleiben der gebotenen Prüfung über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB stellt einen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung der Rechtsfolgenaussprache und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung erforderlich macht.

3

Liegt keine mit der erforderlichen Sicherheit ausschließbare Möglichkeit vor, dass bei Anordnung einer Maßregel die Strafzumessung anders ausgefallen wäre, muss die Strafaussprache aufgehoben werden, damit Maßregel- und Strafaussprache sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

4

Macht der Revisionsführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Nichtanordnung einer Maßregel vom Revisionsangriff auszunehmen, ist die versäumte Prüfung durch das Urteil für den Revisionsangriff erheblich und zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 229/93 vom 11. Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. Werner █ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1954 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Norbert Erich ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1954 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen zu 1.) vorsätzlichen Vollrausches, zu 2.) schwerer Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 in den sie betreffenden Rechtsfolgeaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ███ wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldsprüchen gelten. Die Rechtsfolgeaussprache können jedoch nicht bestehen bleiben: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind (§ 64 StGB).

Diese Prüfung drängte sich angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen auf; sie belegen für beide Angeklagten einen langjährigen und übermäßigen Alkoholmissbrauch mit Suchtcharakter, ohne zureichende Anhaltspunkte dafür erkennbar zu machen, dass Entziehungskuren von vornherein aussichtslos waren. Das Unterbleiben der gebotenen Prüfung ist ein Rechtsfehler, der dazu nötigt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (BGHSt 37, 5 ff.; st. Rspr.).

Von der Möglichkeit, die Nichtanordnung dieser Maßregel vom Revisionsangriff auszunehmen (vgl. BGHSt 38, 362), haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Die Strafaussprache sind zwar als solche rechtlich nicht zu beanstanden; es liegt auch nicht nahe, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte. Da sich dies aber andererseits auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lässt, müssen die Strafaussprache ebenfalls aufgehoben werden. Damit wird der neu entscheidenden Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls Maßregel- und Strafaussprache sinnvoll aufeinander abzustimmen.

JahnkeNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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