Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Erheblichkeit bei Unzucht mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/74
Datum
31.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind (§176 StGB a.F.) verurteilt. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge hatte jedoch Erfolg: das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zur objektiven Erheblichkeit der Brustberührung. Mangels konkreter Angaben zu Dauer, Intensität und Kontext wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB a.F.) ist Voraussetzung, dass die unzüchtige Handlung eine gewisse äußere Erheblichkeit aufweist; kurze oder sonst unbedeutende Berührungen fallen nicht unter den Tatbestand.

2

Die tatrichterlichen Feststellungen müssen konkrete Umstände (u.a. Dauer, Intensität, Häufigkeit, situativer Kontext) enthalten, die eine objektive Beurteilung der Erheblichkeit der Handlung ermöglichen.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Erheblichkeit einer behaupteten sexuellen Handlung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der erneuten Entscheidung sind etwaige Änderungen oder Milderungen der einschlägigen Gesetzesfassung (Neufassung des §176 StGB) zu berücksichtigen, sofern sie zugunsten des Angeklagten wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 9/74

in der Strafsache gegen den Arbeiter Giuseppe M. █████ aus ██, geboren am ██████ 1948 in ████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist begründet. Nach den Feststellungen zur äußeren Tatseite ist der Tatbestand des § 176 StGB weder in seiner zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Fassung (Abs. 1 Nr. 3) noch in der am 28. November 1973 in Kraft getretenen Neufassung des 4. StrRG (Abs. 1) gegeben.

Nach der schon vom Reichsgericht (vgl. RGSt 67, 170; HRR 1937 Nr. 1050) vertretenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Begriff der unzüchtigen Handlung in der bisherigen Gesetzesfassung eine gewisse äußere Erheblichkeit; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind dagegen aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954, 243; BGHSt 17, 280, 288; 18, 169, 170). Ein kurzes Anfassen der Brust eines Mädchens über der Kleidung ist daher in der Regel nicht als ausreichend für eine Verurteilung nach §§ 174 ff. StGB a.F. angesehen worden (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1962 – 4 StR 448/61 –, vom 1. April 1963 – 5 StR 298/63 –, vom 3. September 1963 – 1 StR 649/68 – und vom 24. November 1970 – 1 StR 544/70 –). Jedenfalls in dieser Hinsicht hat auch die Neufassung keine Änderung gebracht. Unter dem Begriff der sexuellen Handlungen will der Gesetzgeber nach § 184c Nr. 1 StGB nur solche verstanden wissen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ sind.

Hierzu ist im Urteil lediglich festgestellt: Nachdem der Angeklagte erfahren habe, dass Angelika nicht 16, sondern nur 13 Jahre alt sei, sei es bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres (nur) „mindestens zu einer intimen Berührung“ gekommen, indem er Angelika „in wollüstiger Absicht über der Bekleidung an die Brust fasste“ (UA 3). An anderer Stelle (UA 4) ist nur davon die Rede, dass der Angeklagte Angelika an der Brust „berührt“ habe. Hiernach lässt sich nicht beurteilen, ob der Handlung des Angeklagten objektiv die erforderliche Erheblichkeit beizumessen ist. Zweifel erheben sich umso mehr, als die Urteilsgründe nicht ausschließen, dass Angelika dem Angeklagten (unmittelbar?) „zuvor praktisch um den Hals gefallen ist“ (UA 4). Die Strafkammer hätte also die näheren Umstände, wie es zu der Berührung der Brust gekommen ist, prüfen und insbesondere untersuchen müssen, ob der Angeklagte die Brust nur kurz oder sonst unbedeutend berührt hat oder ob dies mehrmals und/oder intensiv geschehen ist. Der sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch die Milderung der Neufassung des § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen müssen.

BörtzlerMeyerHurxthal
MayrKnoblich

Zitiert (3)

Zitiert von (3)