Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sexueller Missbrauch eines Kindes – 'sexuelle Handlung' bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 420/74
Datum
26.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines 11-jährigen Mädchens nach §176 Abs.1 StGB ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Täterschaft und Strafbarkeit. Er betont, dass der Tatkontakt (Anfassen unter der Unterwäsche am Unterbauch nahe dem Geschlechtsteil) die erforderliche äußere Erheblichkeit einer 'sexuellen Handlung' erreicht. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der 'sexuellen Handlung' im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB setzt eine gewisse äußere Erheblichkeit voraus; kurze oder unerhebliche Berührungen sind hiervon ausgenommen.

2

Berührt eine Handlung den Bereich des Unterbauchs in der Nähe des Geschlechtsteils (z. B. Anfassen unter der Unterwäsche), so kann dies die Schwelle zur von einiger Erheblichkeit gekennzeichneten sexuellen Handlung überwinden und strafbar sein.

3

Übereinstimmende Zeugenaussagen und Wiedererkennungen können die Täterschaft hinreichend belegen; widersprüchliche oder unzuverlässige Alibivorträge begründen nicht ohne Weiteres die Annahme eines Freispruchs.

4

Das Fehlen einer erreichten sexuellen Befriedigung des Täters mindert die Strafbarkeit nicht; es genügt, dass die Handlung aus sexuellen Motiven erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Lackierer Heinz Wilhelm ███, dort geboren am ████ 1934, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der (bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte) Angeklagte – und kein anderer – der Täter gewesen ist, auf Grund der Aussage des Tatzeugen M████████, der den Angeklagten kennt, der Aussagen der Tatzeugen ████████ █████, die den Angeklagten bei der polizeilichen Gegenüberstellung wiedererkannt haben, der Aussage des verletzten elfjährigen Mädchens und des weiteren Tatzeugen ████████, die den Angeklagten zwar nicht wiedererkannt, aber den Täter genauso wie die bereits genannten Zeugen beschrieben haben sowie der Aussage der 14 Jahre alten Karla T██████, der sich der Angeklagte etwa 1 Stunde vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, und zwar ebenfalls in ███████, beleidigend genähert haben soll und die ihn ebenso beschrieben und später wiedererkannt hatte.

Den Alibibeweis des Angeklagten, der am Tattage, dem 23. Mai 1973, mit den Eheleuten ███ in ██ ███ bei den Eheleuten U██████ gewesen sein will, hält die Strafkammer demgegenüber nicht für erbracht: Willi ██ ██████ eingeräumt, dass er nicht nur am 23. Mai 1973, sondern auch eine oder zwei Wochen später den Arzt aufgesucht habe und dass die Fahrt nach █████████ an einem Tage gewesen sei, nachdem der Angeklagte wegen des hier in Rede stehenden Vorwurfs bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten hatte; Helga █████████ überhaupt nur von einem Arztbesuch ihres Mannes gewusst; Marianne und Thomas U██████ konnten sich an das genaue Datum des Besuchs in ████████ nicht erinnern. Bei dieser eindeutigen Beweislage brauchte sich die Strafkammer weder die Vernehmung des Arztes Dr. ███ (ob Willi ███████████ am 30. Mai 1973 in seiner Sprechstunde war) noch die des Arbeitgebers (ob der Angeklagte auch an einem der dem 23. Mai 1973 folgenden Tage der Arbeit ferngeblieben ist) aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Denkfehler liegen nicht vor.

2. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Zu Unrecht verneint die Revision das Vorliegen einer sexuellen Handlung i.S. des § 176 Abs. 1 StGB nF. Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber unter diesem Begriff nach § 184c Nr. 1 StGB nF. nur solche Handlungen verstanden wissen will, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ sind. Er hat damit die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 67, 170; HRR 1937 Nr. 1050) und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954, 243; BGHSt 17, 280, 288) bestätigt, wonach zum Begriff der unzüchtigen Handlung der §§ 174 ff. StGB aF. eine gewisse äußere Erheblichkeit gehört; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Von einer nur unbedeutenden oder nur unerheblichen Berührung in dem vorstehenden Sinne, wie etwa ein kurzes Anfassen der Brust eines 13-jährigen Mädchens über der Kleidung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 – 4 StR 9/74 – bei Dallinger MDR 1974, 545) oder das bloße Auflegen der Hand dicht bei dem Knie auf dem Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11-jährigen Mädchens (vgl. BGH, FamRZ 1966, 632), kann indessen hier nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der Angeklagte fragte die ihm nicht bekannte 11-jährige Birgit, die er am Rande eines Spielplatzes zu sich gerufen hatte, ob er ihre rote Frotteehose (Schlüpfer) einmal sehen dürfe; als sie daraufhin ihren Rock hochhob, „fasste er unter die Hose – bei einer anderen Hose, die sie darunter trug – an den unteren Teil des Bauches in der Nähe des Geschlechtsteils“ (UA 3). Das ist, auch wenn der (nackte) weibliche Geschlechtsteil nicht berührt worden ist, selbst bei einem erst 11 Jahre alten Mädchen bereits ein eindeutig geschlechtsbezogenes massives Verhalten. Dass der Angeklagte, weil Birgit sofort zurücksprang, seine geschlechtliche Befriedigung möglicherweise nicht in dem von ihm erstrebten Umfange gefunden haben mag, ist rechtlich bedeutungslos. Es genügte, dass er aus sexuellen Motiven handelte und die geschlechtliche Lust nicht etwa erst von späteren Handlungen erwartete (vgl. auch BGHSt 9, 13, 15). Auch in dieser Hinsicht gibt das Urteil zu Zweifeln keinen Anlass.

MayrSchmidtHürxthal
BortzlerSalger

Zitiert (1)

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