BGH: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Bewertung von sexuellen Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/90
- Datum
- 03.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen i.S.d. §§174 ff. StGB sind nur dann erheblich, wenn sie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut eine Gefährdung über bloße Belanglosigkeit hinaus darstellen; Art, Intensität, Dauer, Handlungsrahmen und Beziehung der Beteiligten sind hierfür maßgeblich.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung darf nicht ausschließlich auf Stärke und Dauer des unmittelbaren sexuellen Zugriffs abgestellt werden; ins Gewicht fallen auch der Handlungsrahmen und die Beziehung zwischen Täter und Opfer.
Der Begriff der Gewalt im Sinne von §177 StGB erfordert zumindest eine körperliche Kraftentfaltung, die beim Opfer nicht nur seelischen, sondern auch körperlichen Zwang auslöst; eine bloß psychische Beeinflussung ohne derartige körperliche Wirkung reicht nicht aus.
Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt bei den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einen den Formerfordernissen des §158 Abs. 2 StPO genügenden Strafantrag voraus; fehlt dieser, ist eine Verurteilung fehlerhaft.
Eine Tat erfüllt nur dann zugleich den Tatbestand der Beleidigung, wenn aus dem Verhalten des Täters zusätzlich eine gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers erkennbar ist; bloße sexuelle Eingriffe begründen die Beleidigungstatbestand nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Juni 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 582/90 in der Strafsache gegen Rolf Walter, geboren am █████████████████ in Le., aus L., i. S. wegen sexueller Nötigung u. a.
LG Frankfurt vom 8. Juni 1990 – 42 Js 33217/88 – 5/8 KLs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1990 in den Fällen 3, 20 und 21 der Urteilsgründe sowie 13, 12, 17, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in neun Fällen und wegen anderer Delikte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel wurde zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes wurde der Angeklagte freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision die Freisprüche und die Bewertung dreier Taten lediglich als Hausfriedensbruch (in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Nötigung).
Das Rechtsmittel führt in den Fällen 3, 8, 12, 17, 20 und 21 – im Falle 17 auch zugunsten des Angeklagten – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit sind auch die Gesamtstrafe und die Unterbringung aufzuheben.
Im Übrigen – in den Fällen 7, 26 und 28 – ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.
Der Angeklagte, der an einer sexuellen Triebabweichung von der Art einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, suchte Gelegenheit, um Frauen anzufassen und sich dadurch sexuell abzureagieren. Er gelangte durch „rasches Zupacken“ zur sexuellen Befriedigung, erforderlichenfalls setzte er zur Verwirklichung seines Zieles jedoch auch körperliche Kraft ein (UA S. 8).
Das Landgericht hat neun Fälle, in denen der Angeklagte weibliche Personen über der Kleidung an Geschlechtsteil und/oder Busen griff, als sexuelle Nötigung (teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, mit Körperverletzung oder mit Hausfriedensbruch) bewertet.
In zehn weiteren Fällen hat die Strafkammer ein Sexualdelikt verneint, weil die sexuellen Handlungen nicht erheblich gewesen seien (Fälle 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20, 21, 26 und 28). In einem Falle (Fall 7) hat sie – wie zusätzlich auch im Falle 3 – in dem Vorgehen des Angeklagten keine Gewaltanwendung im Sinne von § 178 StGB gesehen.
Die Bewertung des Landgerichts hält in den Fällen 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20 und 21 rechtlicher Überprüfung nicht stand:
1. Als sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 174 ff. StGB gelten (nur) solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184c StGB). Die Beurteilung einer Handlung als in diesem Sinne erheblich, hängt zwar in erster Linie von Art, Intensität und Dauer ihres sexualbezogenen Teils ab, von wesentlicher Bedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander. Denn auch sie können dem sexuellen Zugriff im engeren Sinne mehr oder weniger großes Gewicht verschaffen. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahrlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. BGH, Urt. vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 420/74 – MDR 1974, 366; Urt. vom 26. September 1973 – 1 StR 530/73; Urt. vom 23. Juni 1976 – 3 StR 118/76; Beschl. vom 13. Juli 1983 – 3 StR 255/83 – StV 1983, 415; Beschl. vom 22. August 1984 – 3 StR 321/84 – NStZ 1985, 24).
2. Das Landgericht hat zu Unrecht allein auf die Stärke und Dauer des „sexuellen Zugriffs“ abgestellt und hierbei zudem einen für den Angeklagten zu günstigen Maßstab verwendet.
a) So hat die Strafkammer sexuelle Nötigung in Fällen bejaht, in denen der Angeklagte sein Opfer über der Kleidung „fest“ an das Geschlechtsteil griff, eine solche Tatbestandserfüllung aber in anderen Fällen (8, 12, 20 und 21) verneint, obwohl der Angeklagte auch hier seine ihm unbekannten Opfer auf der Straße oder in Treppenhäusern überfiel, sie festhielt und über der Kleidung am Geschlechtsteil „betastete“ bzw. „anfasste“. Im Falle 8 hatte der Angeklagte dem Mädchen dabei sogar unter dem Rock an das Geschlechtsteil gegriffen und nach dem Samenerguss zu ihm gesagt: „Es war schön, dass Du so lange stillgehalten hast.“
b) Der fehlerhafte Ansatz des Landgerichts kann sich auch auf die Beurteilung der Fälle 3, 13 und 17 ausgewirkt haben.
Im Falle 3 versuchte der Angeklagte dem Mädchen, das er von hinten umklammerte, zwischen die Beine zu greifen, im Falle 13 versuchte er das T-Shirt der Zeugin nach oben zu streifen und riss an ihrer Jeanshose herum, um Brust- bzw. Geschlechtsteil zu betasten; im Falle 17 versuchte der Angeklagte in der gleichen Absicht, das sich am Treppengeländer festklammernde Mädchen wegzuziehen.
In diesen Fällen liegt die Annahme versuchter sexueller Nötigung nahe, wobei allerdings auch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts von unbeendetem Versuch zu prüfen sein wird.
Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Falle 17 ist zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft, weil ein den Formerfordernissen des § 158 II StPO genügender Strafantrag fehlt. Insoweit ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten aufzuheben.
c) Nicht unbedenklich ist auch die Verneinung sexueller Nötigung im Falle 10, in dem der Angeklagte eine Frau von hinten über der Kleidung an die Brust fasste und eine Zeitlang fest an sich drückte; das Landgericht wird diesen Vorfall jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung prüfen müssen, falls sexuelle Nötigung bei einer Gesamtwürdigung ausscheidet.
3. In den Fällen 26 und 28 hat das Landgericht die jeweils nur kurze und überraschend ausgeführte Berührung des bekleideten Geschlechtsteils der erst vier und sieben Jahre alten Mädchen im Ergebnis zu Recht nicht als sexuellen Missbrauch angesehen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Falle 7.
Der Angeklagte war dem 16-jährigen Mädchen in dessen Wohnung gefolgt, hatte die Wohnungstür hinter sich zugezogen und sprach auf das verdutzt und in einer Ecke hinter der Tür kauernde Mädchen beruhigend ein. Er sagte, es müsse keine Angst haben, er wolle ihm nicht wehtun, sondern es nur anfassen. Dabei fasste er dem Mädchen unter der Bluse an die nackte Brust, öffnete die Jeanshose und griff an das nackte Geschlechtsteil des Mädchens. Die Zeugin hatte nach ihren Angaben um den Angeklagten herum- und weglaufen können, kam aber während der Tat nicht auf den Gedanken, dies zu tun (UA S. 23).
Das Landgericht hat Gewalt, sei es in der Form der vis absoluta, sei es als vis compulsiva, rechtsfehlerfrei verneint.
Unter Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zumindest gewisse – nicht notwendig erhebliche – körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird. Es reicht aus, dass ein psychisch determinierter Prozess mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 177 I Gewalt 3, 4, 7).
Das Landgericht vermochte eine derartige Beeinflussung des Mädchens nicht festzustellen. Die Strafkammer gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, die Zeugin, die in der Hauptverhandlung wiederholt betonte, dass der Angeklagte beruhigend auf sie einredete, habe das Verhalten lediglich als „seelischen Zwang“ empfunden. Eine körperliche Zwangseinwirkung habe die Zeugin nicht befürchten müssen (UA S. 23).
Damit fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine – in derartigen Fällen häufig anzunehmende – konkludente Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dass sich das Mädchen dem Angeklagten nicht widersetzte, führt nicht zwingend zu der Annahme, dass es sein Verhalten als Bedrohung für Leib oder Leben empfand und dass der Angeklagte dies vor allem auch erkannte.
Die Strafkammer hat die Handlungen des Angeklagten zu Recht nicht als Beleidigung der von ihm belästigten Mädchen und Frauen bewertet.
Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145). Eine solche Willensrichtung hat das Landgericht in allen Fällen ohne Rechtsverstoß verneint.
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