Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Kind: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/68
Datum
01.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unzucht mit einem Kind. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er bemängelte, dass die Urteilsgründe nicht erkennbar zwischen bloßer Zudringlichkeit und unzüchtiger Handlung differenzierten und die äußere Erheblichkeit der Berührungen unklar blieb; außerdem sei bei Zweifeln an der Vollendung auf einen möglichen Versuch zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berührung der Brust über der Kleidung kann den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn sich aus den gesamten Umständen der unzüchtige Charakter der Handlung eindeutig ergibt.

2

Fehlt der Tat eine gewisse äußere Erheblichkeit, ist sie nicht dem Tatbestand der Unzucht i.S.v. § 176 StGB zuzuordnen.

3

Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der Tatrichter zwischen bloßer Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung differenziert; bleibt dies unklar, kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Kommt der Tatrichter bei der neuen Verhandlung zur Verneinung einer vollendeten Unzucht, hat er zugleich zu prüfen, ob eine versuchte Unzucht vorliegt, wenn Ansetzen und Tatentschluss ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 7. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 649/68 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Leo Josef D. ██ aus ████, dort geboren am ███████████████████, wegen Unzucht mit einem Kind

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Mosl Dr. Bundesrichter Pfeiffer Dr. Bundesrichter Dr. Schubath Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind unter Zubilligung mildernder Umstände zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Da auf die Sachrüge das Urteil aufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

Nach dem Urteil nahm der Angeklagte die zehnjährige Marita █████████, die bei seinem Vater Milch holen wollte, mit in den Kuhstall und trug sie dabei über die zum Stall führende Treppe hinunter. Dort zog er das Kind zu sich auf den Schoß, streichelte ihm zart über dem Pullover die Brust und versuchte mit einer Hand unter den Pullover zu gelangen. Als das Kind zu weinen begann, ließ er von ihm ab.

In diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewusst gewesen ist. Zwar kann auch in dem Berühren der Brust über den Kleidern ein Verstoß nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen, sofern sich aus den gesamten Umständen der unzüchtige Charakter der Tat eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 156/51; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1965 – 1 StR 365/65; BGH in StGB § 176 Ziff. 3 Nr. 8). Dem Urteil ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das „zarte“ Streicheln lediglich eine kurze und unbedeutende Berührung gewesen oder ob es mehrmals und intensiv geschehen ist. Wenn die Tat einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, ist sie aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 – 2 StR 624/60). Zweifel in dieser Hinsicht erheben sich auch deshalb, weil die Kammer bei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe einmal keine große verbrecherische Intensität bei der Durchführung der Tat gezeigt und zum anderen stelle die Tat selbst einen der leichtesten von § 176 StGB erfassten Fälle dar.

Falls der Tatrichter bei der neuen Verhandlung zur Verneinung einer vollendeten Unzucht kommen sollte, wird er den gesamten Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Unzucht zu prüfen haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, mit der Hand unter den Pullover des Kindes zu kommen.

PfeifferMoslSchubath
LoesdauZipfelDr.
Revision wegen Unzucht mit Kind: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatwürdigung — Themis