Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht und versuchter Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/70
- Datum
- 24.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Unzucht nach § 174 Abs. 1 StGB ist eine gewisse äußere Erheblichkeit der Handlung erforderlich; ein kurzes, flüchtiges Anfassen der Brust über der Kleidung genügt nicht.
Ein strafbarer Versuch setzt nach § 43 StGB voraus, dass der Täter zur Ausführung der Tat begonnen hat; ein solcher Anfang der Tatausführung liegt erst vor, wenn die Handlung unter Berücksichtigung des Tatplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts bewirkt.
Fehlen sichere und widerspruchsfreie Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmalen, so sind auf dieser Grundlage ergangene Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind mehrere Tathandlungen tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang und können sie nur einheitlich beurteilt werden, müssen neue Feststellungen für sämtliche Fälle gesamthaft getroffen werden; andernfalls ist das Urteil im Umfang der verbundenen Fälle aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 544/70 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Hans ██ aus █████████ geboren am ██ █████ in ████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung und Landgerichtsrat Dr. C. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
1. Was zunächst den Vorfall im November 1969 anbelangt, so hat die Jugendkammer festgestellt, daß der Angeklagte in der Küche an seine Tochter Heidemarie von hinten herantrat und über den Kleidern an ihren Busen faßte. Diese Feststellungen reichen für die Annahme der Unzucht i. S. des § 174 Abs. 1 StGB nicht aus. In objektiver Hinsicht spielt es zwar keine Rolle, ob die unzüchtige Handlung von größerer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war (BGH, Urteil vom 21. September 1954 – 5 StR 400/54 = bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 174 Rdn. 15). Jedoch ist eine gewisse äußere Erheblichkeit erforderlich, so daß das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über seinen Kleidern nicht als Unzucht i. S. von § 174 Abs. 1 StGB gewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 448/61 und vom 25. Juni 1963 – 1 StR 210/63 – bei Pfeiffer/Maul/Schulte aaO; vgl. BGHSt 2, 167; 15, 124; 18, 169; BGH, Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 649/68). Ob der Handlung des Angeklagten objektiv diese äußere Erheblichkeit beizumessen ist, kann mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht hat zwar im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung das Anfassen als „Abgreifen“ der bedeckten Brust bezeichnet; dies mag darauf hindeuten, daß es sich um mehr als um eine nur kurze, flüchtige Berührung handelte. Sichere Feststellungen hierzu sind jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen.
2. Die Annahme der – im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs versuchten Unzucht in Tateinheit mit versuchter Blutschande bei der Fahrt des Angeklagten von ████████ nach ██ ███████ begegnet nach den Feststellungen ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Objektives Erfordernis eines strafbaren Versuchs nach § 43 StGB ist, daß der Täter mit der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Seine Handlung ist erst dann als ein solcher Anfang der Tatausführung und damit als Beginn des Versuchs anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung des Tatplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes mit sich bringt (BGHSt 2, 380; 3, 297; 4, 333; 20, 150; 22, 80). Eine derartige unmittelbare Gefährdung kann nach den Feststellungen nicht angenommen werden. So bleibt offen, wann, wo und auf welche Weise nach der Vorstellung des Angeklagten der von ihm gewünschte Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter durchgeführt werden sollte. Es ist zwar denkbar, daß der Angeklagte die Absicht hatte, dies in dem auf der Straße zum Stehen gebrachten Kraftwagen zu tun. Festgestellt ist ein solcher Plan jedoch nicht. Hierbei hätte es auch noch der Darstellung der äußeren Umstände bedurft, die mindestens nach der Vorstellung des Angeklagten die unmittelbare Verwirklichung seiner Tatabsicht ermöglichten, ohne daß zuvor noch Hindernisse von jedenfalls nicht unerheblicher Art zu beseitigen waren.
3. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Vorfall vom 31. Januar 1970 sind unklar und nicht frei von Widerspruch. Bei der Beurteilung dieses Vorfalles ist der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich von den Feststellungen in einem für die Annahme der versuchten Blutschande nicht unwesentlich erscheinenden Punkte unterscheidet. So hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zu seiner Tochter Heidemarie sagte, sie solle die Strumpfhose ausziehen, damit er ihr an die Beine langen könne; sie habe dies widerstrebend getan, habe aber noch einen Schlüpfer angehabt; der Angeklagte habe zunächst an ihre Oberschenkel und an den bedeckten Busen gefaßt und schließlich seine Hose geöffnet; sodann sei er durch das Hinzukommen seiner Frau gestört worden (UA S. 4, 5). Demgegenüber geht das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß der Angeklagte seine Tochter aufgefordert habe, die Strumpfhose „und den Schlüpfer“ auszuziehen (UA S. 7). Ob der Angeklagte diese weitergehende Aufforderung tatsächlich ausgesprochen hat, ist auch aus dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer in diesem Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb die Absicht des Angeklagten, nicht nur irgendwelche unzüchtigen Handlungen vorzunehmen, sondern auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, angenommen hat. Hiernach ist auch nach den getroffenen Feststellungen die Annahme eines fortgesetzten Versuchs der Blutschande zu beanstanden.
4. Die Beurteilung der Handlung des Angeklagten vom 31. Januar 1970 als Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet zwar keinen Bedenken. Da aber neue Feststellungen wegen sämtlicher Fälle zu treffen sind und diese wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges nur einheitlich beurteilt werden können, ist das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, auch die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Loesdau | Meise | |||
| Pfeiffer | Woesner | Strickert |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 649/68 · 01.04.1969Revision wegen Unzucht mit Kind: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tatwürdigung
- BGH · 4 StR 448/61 · 12.01.1962Revision: Beweisantragsübergehen und Unzuchtbegriff bei flüchtiger Brustberührung
- BGH · 1 StR 210/63 · 25.06.1963Revision: Unzuchtbegriff und Unterdrückung einer Meldung (§35 WStG) – Teilaufhebung