Revision: Unzuchtbegriff und Unterdrückung einer Meldung (§35 WStG) – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/63
- Datum
- 25.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Unzucht (§ 174 StGB) setzt eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit voraus; flüchtige oder unbedeutende Berührungen genügen nicht.
Für eine Verurteilung wegen versuchter Verführung zu Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) müssen die Feststellungen zum inneren Tatentschluss konkrete Anhaltspunkte enthalten, welche unzüchtigen Handlungen der Täter anstrebte.
§ 35 Abs. 2 WStG ist dahin auszulegen, dass das Unterdrücken einer Meldung auch dann vorliegt, wenn der Täter die Eingabe zumindest vorübergehend der dienstlichen Behandlung entzieht mit dem Willen, ihre ordnungsgemäße Behandlung zu vereiteln.
Reine Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit bei der Weitergabe einer Meldung steht dem Tatbestand des § 35 Abs. 2 WStG nur dann entgegen, wenn sich ergibt, dass dem Täter kein Widerstreben gegen das sachliche Ziel der Meldung nachgewiesen werden kann (offengelassen).
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 20. Februar 1963
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Wehrstrafgesetz (WStG) v. 30. März 1957, BGBl. I S. 298, § 35 Abs. 2
Der Tatbestand der Unterdrückung einer Meldung kann schon dann gegeben sein, wenn der Täter die Meldung nur vorübergehend der dienstlichen Behandlung entzieht und nur eine solche vorübergehende Entziehung im Auge hat.
BGH, Urt. v. 25. Juni 1963 – 1 StR 210/63 – LG Verden/Aller
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Leutnant Ludwig ███ aus ████, geboren am ███ 1938 in █████, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 20. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, damals Leutnant und Kompanieoffizier, unternahm am Abend des 14. März 1962 mit dem zu seiner Kompanie gehörenden 19-jährigen Sanitätsgefreiten ███ eine Zechtour. Als sie gegen Mitternacht angetrunken in die Unterkunft zurückgekehrt waren, suchten sie dort, obwohl die Pissoirs frei waren, gemeinsam ein Sitzklosett auf und urinierten zuerst der Angeklagte, dann ████████ in den Trichter. Dabei flüsterte der Angeklagte zu ████████, sein Glied sei ja nicht gerade besonders groß, er bekomme bestimmt keinen hoch. Als ████████ seinen Geschlechtsteil anschließend wieder in der Hose verbergen wollte, fasste der Angeklagte mit einem schnellen Griff an das Glied. ████ verbat sich das. Der Angeklagte meinte darauf, er solle sich nicht so anstellen. Als sie sich anschließend trennten, weil ██ █████ seine Nachturlaubskarte abgeben musste, sagte der Angeklagte zu ihm: „Du kommst aber wieder, ich warte hier auf dich!“
Am 18. Juni 1962 schrieb der zur selben Einheit gehörende Gefreite ████████ auf Veranlassung eines Oberfeldwebels der Kompanie eine an den Bataillonskommandeur gerichtete Meldung, in der er von den in der Kompanie umgehenden Gerüchten über homosexuelle Neigungen des Angeklagten berichtete, und übergab sie dem Kompaniefeldwebel. Dieser händigte den Umschlag dem gerade als stellvertretenden Kompanieführer eingesetzten Angeklagten mit dem Bemerken aus, der Verfasser der Meldung habe – wie dies auch zutraf – gestattet, dass der Kompanieführer den Umschlag öffne und vom Inhalt der Eingabe Kenntnis nehme. Der Angeklagte tat dies und zeigte sich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stark erregt. Als ihm der Kompaniefeldwebel empfahl, den Eingangsstempel der Kompanie auf die Meldung zu drücken und sie sodann an den Kommandeur weiterzuleiten, sagte er das auch zu. Er tat dann aber beides nicht, sondern verschloss die Meldung im Panzerschrank der Kompanie, zu dem nur er und der abwesende Kompaniechef einen Schlüssel besaßen. Spätere Anfragen des Kompaniefeldwebels, ob die Meldung zum Bataillon abgegangen sei, bejahte er wahrheitswidrig. Erst als ihm der Kommandeur am 5. Juli 1962 auf eine andere Meldung hin überraschend zur Angelegenheit vernommen hatte, holte der Angeklagte die Meldung des Gefreiten █████ aus dem Panzerschrank und übergab sie dem Kommandeur.
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich des ersten Vorfalls wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und hinsichtlich des zweiten Vorfalls wegen eines Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Die zur Verurteilung wegen der Sittlichkeitsverbrechen erhobenen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da die Revision insoweit mit der Sachrüge durchgreift. Bei der neuen Verhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, Beweisanträge im Sinne der erhobenen Aufklärungsrügen zu stellen.
II. Teilweise geht auch, was die Revision zur Sachrüge vorbringt. Die irrige Meinung des Landgerichts, ███ sei dem Angeklagten auch zur Erziehung anvertraut gewesen, könnte den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB nicht in Frage stellen, da ██ dem Angeklagten, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls zur Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war.
Indessen hat die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung durchgreifende Mängel aufgedeckt.
Der Begriff der Unzucht im Sinne des § 174 StGB setzt ebenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 StGB eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit voraus, die sich in der Dauer oder der Nachdrücklichkeit der Handlung oder in beidem zusammen äußern und nicht selten auch von besonderen Umständen des Tatgeschehens abhängen kann. Eine flüchtige oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit erfüllt dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes noch nicht und zwar auch dann nicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Diese Begrenzung des Begriffs auf gewichtigere Tathandlungen entspricht der Einstufung der in Betracht kommenden Straftaten als mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 173 und RG JW 36, 1974 Nr. 38) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 164, 166; BGH NJW 54, 120 Nr. 27; BGH GA 1954, 243; zuletzt BGHSt 18, 169). Das Landgericht hat sie möglicherweise außer Acht gelassen; denn es bewertet den schnellen Griff des angetrunkenen Angeklagten an das zum Urinieren entblößte Glied seines Zechkumpans in einer Stimmungslage und Umgebung, die anzügliche Derbheiten erfahrungsgemäß begünstigen, ohne weiteres und allein deshalb als Unzucht im Sinne des § 174 StGB, weil dieser Griff, wie sein Ziel ergebe, in wollüstiger Absicht vorgenommen worden sei. Dagegen hat es sich offenbar nicht dazu veranlasst gesehen zu prüfen, ob der Griff des Angeklagten wirklich eine intensive, im eigentlichen Sinne dieses Wortes auf die Umfassung des Gliedes berechnete Bewegung war und ███ sich nur deshalb so rasch beendet wurde, weil ██ erwehrte, oder ob es sich, wie es nach den bisher im Urteil enthaltenen Umständen jedenfalls noch nicht auszuschließen ist, nur um eine flüchtig-hindeutende Berührung handelte. In einem solchen Falle wäre eine Unzuchtshandlung zu verneinen.
Der Mangel muss zugleich zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht führen. Doch hätte diese auch für sich genommen gleichfalls keinen Bestand haben können, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Denn das angefochtene Urteil sagt nichts darüber, auf welche Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB der Angeklagte abzielte. Die allgemeine, sogar noch hinter dem Gesetzeswortlaut zurückbleibende „Feststellung“, der Angeklagte habe den ███████ zur Unzucht verführen wollen, genügt nicht. Das gilt umso mehr, weil der Vorgang – worauf die Revision zutreffend hinweist – auch im Sinne eines groben unanständigen Scherzes gedeutet werden könnte, zumal den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass im Übrigen homosexuelle Neigungen des Angeklagten zutage getreten wären.
III. Die von der Revision nur mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterdrückens einer Meldung (§ 35 Abs. 2 WStG) wird dagegen von den Feststellungen getragen. Die Revision meint, das Landgericht habe den Angeklagten nur dann wegen dieses Vergehens schuldig sprechen dürfen, wenn es sein Ziel gewesen sei, die sachliche Behandlung der Meldung durch den Bataillonskommandeur überhaupt zu verhindern. Das habe das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte habe vielmehr die Meldung nur vorübergehend zurückgehalten, und es sei ihm nicht nachgewiesen, dass er mehr bezweckt habe. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.
Der Begriff des Unterdrückens im § 35 Abs. 2 WStG ist ähnlich zu verstehen wie im § 354 StGB. So wie § 354 StGB – neben der Sicherung des Postgewahrsams – den Zweck verfolgt, die Benutzer der Post davor zu schützen, dass ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäße, sichere Beförderung ihrer Sendungen nicht getäuscht wird (RGSt 52, 248) und infolgedessen ein Unterdrücken im Sinne des § 354 StGB schon gegeben ist, wenn die Sendung – sei es auch nur zeitweilig – dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen wird (RGSt 72, 193, 197), so ist die Strafbestimmung des § 35 WStG dazu bestimmt, das Recht des Soldaten, sich aller ihm zustehenden Rechtsbehelfe in vollem Umfange seiner staatsbürgerlichen Befugnisse zu bedienen, gegen Beeinträchtigungen zu schützen und die ordnungsgemäße Weitergabe und Behandlung von Eingaben aller Art zu gewährleisten. Unterdrücken im Sinne des § 35 Abs. 2 WStG ist deshalb nicht bloß dann gegeben, wenn der Täter eine (schriftliche) Eingabe vernichtet oder beiseiteschafft, sondern unter Umständen auch dann, wenn er sie nur vorübergehend der dienstlichen Behandlung entzieht, nämlich wenn sich sein Wille gerade darauf erstreckt, durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Behandlung der Meldung – wenn auch nur vorübergehend – zu vereiteln. Ersichtlich in diesem Sinne hat schon das Reichsgericht die verwandte Strafbestimmung des § 117 MilStGB ausgelegt, wenn es sie auf jede Tätigkeit bezog, durch welche eine Beschwerde der dienstlichen Behandlung entzogen wird (RGSt 15, 382, 384). Die Vorschrift würde ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht auch den psychologisch naheliegenden Fall erfasste, dass ein Vorgesetzter eine ihm unliebsame Meldung bloß beiseitelegt und es zunächst einmal darauf ankommen lässt, dass das Interesse des Beschwerdeführers erlahmt und die ganze Angelegenheit in Vergessenheit gerät oder irgend ein günstiger Zufall den störenden Vorgang zudeckt. Zweifelhaft könnte bloß sein, ob sie auch Fälle trifft, in denen die Weitergabe einer Meldung zwar bewusst, aber aus bloßer Nachlässigkeit unterbleibt, da der Täter dem sachlichen Ziel der Meldung nicht widerstrebt, sondern ihm gleichgültig oder sogar beistimmend gegenübersteht. Indessen bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung, da sich im gegenwärtigen Falle aus den Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei ergibt, dass der Angeklagte die Meldung des Gefreiten █████ zurückhielt, weil ihm der Gegenstand dieser Meldung unerwünscht und peinlich war und er deshalb wenigstens eine Zeitlang verhindern wollte, dass sie ordnungsmäßig behandelt wurde.
Obwohl das Landgericht für das Vergehen nach § 35 Abs. 2 WStG nur eine Einzelstrafe von sechs Wochen Strafarrest ausgesprochen hat, liegt es wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nahe, dass die Bestrafung wegen des Sittlichkeitsverbrechens diese Einzelstrafe mit beeinflusst hat. Der Senat hielt es deshalb für angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, die Verurteilung wegen Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG also nur im Schuldspruch zu bestätigen.
| Hübner | Geier | Fischer | |||
| Willms | Dr. Sanders |