Revision: Aufhebung einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung (I 6) und der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 692/95
- Datum
- 23.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178 StGB müssen die Feststellungen des Tatrichters erkennen lassen, dass gegenüber dem Opfer Gewalt im tatbestandsmäßigen Sinne angewendet wurde.
Eine Einordnung als Tat von „einiger Erheblichkeit“ (§ 184c Nr. 1 StGB) erfordert tatsächliche Feststellungen, aus denen sich die Erheblichkeit der Handlung eindeutig ergibt.
Führt die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung dazu, dass die Grundlage der festgesetzten Gesamtstrafe entfällt, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind die für die Feststellung des Tatbestands erforderlichen Merkmale in einem Fall nicht hinreichend dargelegt, kann die Verurteilung in diesem Fall keinen Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 13. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██ CAE aus ██ ████, Ralph, geboren am ██ 1955 in ████ ███, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 30. Dezember 1990 (I 6 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus: "Die Feststellungen im Falle I 6 (UA S. 5/6) belegen schon nicht, dass der Angeklagte gegenüber seiner achtzehnjährigen Stieftochter Yvonne ███ Gewalt im Sinne von § 178 StGB angewendet hat. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass es bei der Tat zu einer Handlung ‚von einiger Erheblichkeit‘ (§ 184c Nr. 1 StGB) gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1974 – 4 StR 9/74 – bei Dallinger MDR 1974, 545, 546; BGH NStZ 1983, 533; 1992, 432, 433). Die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung kann deshalb in diesem Fall keinen Bestand haben. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen."
Der Senat bemerkt ergänzend: In den übrigen Fällen hat das Landgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „Gewalt“ im Sinne von § 178 StGB ausreichend festgestellt: Der Angeklagte konnte die sexuellen Handlungen nur dadurch vornehmen, dass er die körperliche Gegenwehr des Opfers überwunden hat.
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