Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Untreue aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 94/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die rechtliche Würdigung des Fortsetzungszusammenhangs auf, da ein Gesamtvorsatz über den Gesamtrahmen der Taten nicht festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten umfasst; bloße Absicht zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten genügt nicht.

2

Fehlt ein derartiger Gesamtvorsatz, sind wiederholte, gleichartige Taten als selbständige Einzeltaten zu werten, was insbesondere Verjährungsfragen berühren kann.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Rechtsfehlern in der rechtlichen Würdigung (z.B. hinsichtlich Fortsetzungszusammenhang) aufrechterhalten werden, wenn sie sachlich nicht betroffen sind.

4

Bei der Strafzumessung dürfen auch verjährte Taten berücksichtigt werden; die Einordnung als selbständige Taten kann jedoch die rechtliche Bewertung (z.B. als besonders schwere Fälle nach §21 StGB) und damit die Anwendbarkeit von Milderungsgründen beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 15. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 94/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Friedhelm Wilhelm D. ███ aus ███████, geboren am ██ █ 1929 in [REDACTED],

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. November 1989 mit den Feststellungen ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe – tateinheitlich – zwei fortgesetzte Handlungen, nämlich der Untreue und der Urkundenfälschung, begangen, unterliegt rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte war als Referatsleiter der Abteilung Krankenversicherung der Zweigstelle Siegen der Bundesknappschaft damit betraut, die Auszahlung von Versicherungsleistungen, die zuvor von ihm unterstellten Mitarbeitern für begündet erachtet worden waren, an die jeweiligen Versicherten anzuordnen.

In der Zeit vom 19. Februar 1982 bis 30. Juli 1987 ordnete er in 213 Fällen auf Auszahlungsanordnungen die Zahlung von Versicherungsleistungen an nicht existente Personen oder an Versicherte an, die diese Leistungen nicht zu beanspruchen hatten. Die jeweiligen Beträge ließ er sich bar aushändigen, wobei er vorgab, diese an die angeblich Berechtigten weiterzugeben. Tatsächlich verbrauchte er die Gelder für sich selbst. Auf den Auszahlungsanordnungen fälschte er sodann die den Empfang des Geldes quittierenden Unterschriften der angeblichen Leistungsempfänger.

Auf diese Art und Weise erlangte der Angeklagte insgesamt 1.008.071,08 DM. Den Schaden hat der Angeklagte später vollständig wiedergutgemacht.

Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgericht damit, dass sich der alkoholund medikamentenabhängige Angeklagte Ende des Jahres 1981, als er nach einem Arztbesuch den Eindruck hatte, keine hohe Lebenserwartung mehr zu haben, entschlossen habe, sich an Geldern der Bundesknappschaft zu bereichern, um dadurch seinen Lebensstandard zu verbessern, seine Ehefrau für die Pflege seiner kranken Mutter und das Zusammenleben mit ihm zu entschädigen und ihr ein finanziell sorgenfreies Leben zu bereiten (UA 4/5); dabei habe er von vornherein geplant, sich durch die gleiche Begehungsweise in einer Vielzahl von Fällen Gelder der Bundesknappschaft auszahlen zu lassen (UA 20).

Damit ist der

für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die Taten jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen muss, dass der Tatentschluss konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfasst (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 13 m.w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90).

Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus tatsächlichen Gründen auch kaum möglich sein (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10).

Die Würdigung des Tatgeschehens als zwei – tateinheitliche – fortgesetzte Handlungen ist daher rechtsfehlerhaft.

Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollte sein Verhalten als eine Folge selbständiger Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war der richterliche Beschlagnahmebeschluss vom 11. Mai 1988 (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB), so dass alle vor dem 11. Mai 1983 begangenen Taten verjährt waren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, das lediglich wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) ab-

gelehnt hat und sich daher an einer Milderung des Strafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB über § 21, 49 Abs. 1 StGB wegen § 50 StGB gehindert sah (BGH NJW 1986, 1699, 1700), bei der Annahme selbständiger Einzeltaten diese auch ohne die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht als besonders schwere Fälle bewertet hätte. Dann hätte § 50 StGB der Milderung des Regelstrafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB aber nicht mehr entgegengestanden.

Von dem dargestellten Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen, so dass sie aufrechterhalten werden können.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGH St 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7.

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

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