Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Mittäterschaft und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 680/89
- Datum
- 10.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines eigenen geldwerten Vorteils schließt Mittäterschaft nicht aus; der Tatrichter muss bei der Abgrenzung zu Beihilfe alle relevanten Umstände, insbesondere arbeitsteilige Tatbeiträge und Umfang der Tatherrschaft, berücksichtigen.
Bei arbeitsteiliger Tatausführung und erheblichem Einfluss eines Beteiligten auf den Tatverlauf sprechen die tatsächlichen Verhältnisse für einen gemeinsamen Tatentschluss (Mittäterschaft).
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung und eines Gesamtvorsatzes sind konkrete Vorstellungen des Täters über Art, Ort, Zeit und insbesondere den Gesamtumfang der beabsichtigten Straftaten erforderlich; die bloße Absicht zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten genügt nicht.
Das Gericht muss sich in den Urteilsgründen mit entscheidungserheblichen Aussagen und Einlassungen auseinandersetzen; unterlassene Erörterung solcher Tatsachen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Die rechtliche Qualifikation als fortgesetzte Handlung kann verjährungsrechtliche Konsequenzen haben; verjährte Taten bleiben jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 14. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 680/89 in der Strafsache gegen Rudolf Franz (CH_______), geboren am ███████ 1934 in RO, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Blauth, Dr. Maatz als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus RC_______ als Verteidiger, Justizangestellte █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Revision.
Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte, dessen Buchhandlung die von dem früheren Mitangeklagten ███ geleitete Realschule mit Schulbüchern belieferte, im Einvernehmen mit diesem dem städtischen Schulverwaltungsamt regelmäßig mehr Bücher in Rechnung, als er tatsächlich ausgeliefert hatte, und zahlte die jeweiligen Unterschiedsbeträge im Tatzeitraum 1977 bis 1986 insgesamt ca. 160.000,-- DM an ██████ aus. Bereits 1974 oder 1975 waren beide übereingekommen, die für das einzelne Schuljahr jeweils vorgesehenen Haushaltsmittel der Schule für Schulbücher über den von der Schulkonferenz festgelegten Bedarf hinaus „auszuschöpfen“. Durch Scheinbestellungen, die von ███████ vorbereitet und dem Schulverwaltungsamt zugeleitet wurden, sowie durch von ihm unrichtig ausgestellte Lieferbestätigungen wurde die Stadt als Schulträger bestimmt, Zahlungen über die tatsächlichen Lieferungen hinaus vorzunehmen. Der Angeklagte hatte zunächst angenommen, dass die dadurch gewonnenen und an ██████ jährlich auf einmal oder in mehreren Abschlagszahlungen und einer Schlusszahlung weitergeleiteten Geldmittel ausschließlich für Zwecke der Schule bestimmt seien und dass das Schulverwaltungsamt diese Vorgehensweise gebilligt habe. Spätestens seit 1977 wusste er jedoch, dass die eingehaltene „Abrechnungsweise“ nicht den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprach und dass ████ über die Haushaltsmittel nicht nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, diese vielmehr zweckgebunden waren. Bis zuletzt hatte der Angeklagte jedoch keine Kenntnis davon, dass ████████ die an ihn abgeführten Beträge zum weit überwiegenden Teil (80 %) für private Zwecke verbrauchte.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde keiner Erörterung bedarf.
Die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Angeklagte tateinheitlich mit der Beihilfe zu der von ███ begangenen Untreue nur der Beihilfe zum Betrug gegenüber der Schulbehörde, nicht jedoch der Mittäterschaft an diesem schuldig gemacht habe, begegnet durchgreifenden Bedenken:
a) Das Landgericht meint, der Angeklagte habe lediglich das Ziel verfolgt, ██████ bei Begehung seiner Tat zu helfen, und sieht „als wesentliches Indiz“ hierfür „das Fehlen eines eigenen geldwerten Vorteils“ an (UA 12/13). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es sich dabei im Klaren ist, dass der Tatbestand des Betruges auch bei fremdnützigem Handeln erfüllt sein kann, und ob es den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Zwar kann auch bei fremdnützigem Handeln das Fehlen eines eigenen Vorteils ein Indiz dafür sein, dass der Täter die Tat nicht als eigene gewollt, sondern nur mit dem Willen gehandelt hat, das Tun des anderen zu fördern. Der Tatrichter muss bei der Beurteilung dieser Frage jedoch alle sonstigen in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigen, insbesondere solche, die gegen einen bloßen Gehilfenwillen sprechen können.
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die gesamte Tatausführung, die jeweils ein arbeitsteiliges Vorgehen erforderte, bei welchem der Tatbeitrag des Angeklagten eine wesentliche Rolle spielte und ihm ein erheblicher Anteil an der Tatherrschaft zukam, legt es nahe, dass er den Betrug gegenüber der Schulbehörde von Anfang an als gemeinsam gewollte Tat angesehen hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 25 Rdn. 7). Hinzu kommt, dass er an diesem Betrug keineswegs ohne jedes eigene Interesse mitgewirkt hat, denn er hat auch selbst zugegeben – und hiervon geht das Landgericht aus –, dass er „den Verlust von Aufträgen befürchtet“ hat (UA 9). Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen jedenfalls näher auseinandersetzen müssen.
b) Zudem lassen die Urteilsgründe nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht aufgrund zutreffender Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe ohne „eigenen geldwerten Vorteil“ gehandelt. Nach den Angaben des früheren Mitangeklagten ███ hat der Angeklagte „anfangs 20 %, später 25 % und in den letzten 4 Jahren 30 %“ der von der Schulbehörde zu Unrecht erhaltenen Beträge für sich selbst „verlangt und erhalten bzw. bei Abrechnung mit ihm abgezogen“ (UA 9). Das Landgericht teilt jedoch nicht mit, aus welchen Gründen sich diese Angaben auf seine Überzeugungsbildung nicht ausgewirkt haben. Es setzt sich auch nicht näher mit der Einlassung des Angeklagten bei dessen staatsanwaltschaftlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren und vor dem Haftrichter auseinander, aus der sich ebenfalls ergibt, dass er an ███████ nicht die gesamten unrechtmäßig erhaltenen Beträge weitergeleitet hat (UA 10).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist aus einem weiteren Grunde gerechtfertigt, der auch dem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel des Angeklagten zum Erfolg verhilft.
Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung einen Fortsetzungszusammenhang ohne nähere Ausführungen bejaht (UA 12). Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, dass die Vorstellungen des Angeklagten den Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite einer fortgesetzten Handlung entsprechen, die für Täter oder Teilnehmer selbständig zu ermitteln sind (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Beihilfe 1).
Die Strafkammer schildert zwar, dass der Angeklagte 1974 oder 1975 mit █████ „übereinkam“, den Büchetat „in Zukunft“ durch Bestellungen in voller Höhe „auszuschöpfen“ (UA 5). Diese Übereinkunft kann jedoch unabhängig von der Frage ihrer Bestimmtheit schon deshalb nicht für sich allein als Grundlage für die Feststellung des Gesamtvorsatzes dienen, weil der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge zu jener Zeit noch glaubte, die zuständige Schulbehörde sei in die Vorgehensweise eingeweiht, und somit noch nicht mit Deliktsvorsatz handelte. Welche Vorstellungen ihn, was die Einzelheiten, den Umfang und die Dauer des weiteren Tatigwerdens angeht, im entscheidenden Zeitpunkt zu Beginn des Tatzeitraums im Jahre 1977 bewegten, wird im Urteil nicht näher mitgeteilt. Zwar legt der festgestellte weitere Tatablauf nahe, dass der Angeklagte vorhatte, die bisher geübte Praxis der „Etatausschöpfung“ auch in Zukunft beizubehalten. Ein Gesamtvorsatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Der Tatentschluss muss vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90 –, vom 28. Februar 1990 – 3 StR 378/89 –, und vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie liegen bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungskette aus tatsächlichen Gründen auch nicht nahe, zumal die sich wiederholenden Manipulationen zur Täuschung der Schulbehörde jeweils vor Beginn eines Schuljahres geschahen, mithin in einem zeitlichen Abstand, der nur schwer im Voraus überblickt werden kann. Hinzu kommt hier noch, dass es bei jedem künftigen Einzelakt der Mitwirkung eines Dritten bedurfte.
Durch die Würdigung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung kann der Angeklagte im Strafmaß begünstigt, im Übrigen aber auch beschwert sein. Sollte sein Verhalten nämlich als eine Reihe selbständiger – als Beihilfe zur Untreue und zugleich als Mittäterschaft oder Beihilfe zum Betrug zu wertender – Handlungen zu beurteilen sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden; denn die ersten verjährungsunterbrechenden Handlungen wurden gegen den Angeklagten am 13. August 1987 vorgenommen (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 13. August 1987; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Im Fall der Teilnahme und der Mittäterschaft beginnt die Verjährungsfrist zwar in der Regel erst mit der Beendigung der Haupttat oder dem letzten Tätigwerden eines der Mittäter (BGHSt 20, 227, 228; BGH wistra 1984, 21; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 78 a Rdn. 8). Dies gilt jedoch bei einer fortgesetzten Haupttat dann nicht, wenn sich die Beteiligungshandlungen jeweils auf Einzelakte der fortgesetzten Handlung beschränken und sie nicht ihrerseits in Fortsetzungszusammenhang begangen sind (BGH bei Holtz MDR 1978, 803). Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des früheren Schulrektors ███ als fortgesetzte Handlung führt somit nicht zwangsläufig dazu, dass der Verjährungsbeginn für den Angeklagten hinausgeschoben wäre.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7.
| Jahnke | Steindorf | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Blauth |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 13/90 · 06.02.1990Revision gegen Untreueverurteilung: Fortsetzungszusammenhang verkannt, Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 94/90 · 20.03.1990Revision teilweise stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Untreue aufgehoben, Rückverweisung
- BGH · 3 StR 378/89 · 28.02.1990Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen