Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Untreueverurteilung: Fortsetzungszusammenhang verkannt, Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 13/90
Datum
06.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt; die Revision rügt unter anderem die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil ein Gesamtvorsatz aus 1978 nicht belegt ist, lässt aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation mehrerer Tathandlungen als fortgesetzte Handlung setzt beweislich feststellbaren Gesamtvorsatz voraus; bloßer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang sowie ähnliche Begehungsweise genügen hierfür nicht.

2

Ist der Gesamtvorsatz nicht belegt, ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtsfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung unberührt, soweit sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen sind.

4

Verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

5

Unzulängliche Überwachung oder Kontrolle des Täters durch den Dienstherrn begründet keinen generellen Strafmilderungsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 13/90 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am Heinz Werner Gustav ███ 1944, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen und damit in unzulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) die Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachrüge. Mit dieser hat sie einen Teilerfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Angeklagte leitete als Beamter des Bundesamts für die gewerbliche Wirtschaft fingierte Nachzahlungen von Anpassungsgeld für Bergleute auf ein von ihm geführtes Konto und verbrauchte die Gelder für sich. Von 1978 bis 1981 veranlasste er mittels teilweise unrichtiger Sammelüberweisungen unrechtmäßige Gutschriften über rund 156.000,-- DM auf jenem Konto. Von 1979 bis 1987 überwies er dorthin ferner rund 297.000,-- DM mittels Einzelüberweisung.

Das Vorliegen von Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgericht mit dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte, der gleichartigen Begehungsweise und mit einem am Anfang gefassten Gesamtvorsatz, der die Einzelakte im wesentlichen umfasste (UA 15). Dass der Angeklagte im Jahre 1978 einen – alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden Gesamtvorsatz gefasst hatte, ist jedoch im Urteil nicht belegt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anlass zu dem Hinweis, dass schon aus tatsächlichen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen Jahren einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluss gefasst habe, schwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier teilt das Landgericht dazu mit, der Angeklagte habe den Wunsch gehabt, sein Haus zu renovieren und eine Eigentumswohnung auszubauen, daher sei in ihm die Idee entstanden, sich die erforderlichen Geldmittel unrechtmäßig zu verschaffen (UA 13); den Entschluss dazu habe er jedoch nicht ohne Zögern und letztlich deshalb gefasst, weil er mit den Verhältnissen in seiner Dienststelle unzufrieden gewesen ist (UA 14). Die Art des Zustandekommens des Tatentschlusses ergibt nicht, dass er dabei konkrete Vorstellungen über den Umfang der zu übenden Untreuehandlungen hatte. Die Würdigung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung ist daher rechtsfehlerhaft.

Dies kann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als Folge selbständiger Taten zu werten war, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung hat Ende 1987 stattgefunden. Darüber hinaus würde einem 1978 gefassten Gesamtvorsatz eine so wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaften, dass diese fast zwangsläufig zur Begründung eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) führen muss und hier auch geführt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen, sie können daher bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung beriicksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7.

Die unzulängliche Überwachung und Kontrolle des Angeklagten ist kein Strafmilderungsgrund.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert von (6)