Treffer
BGH Beschluss

Fortgesetzte Handlung und Gesamtvorsatz bei Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen Untreue führten zur teilweisen Aufhebung. Der BGH entschied, die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht keinen Gesamtvorsatz mit konkreten Vorstellungen über Umfang, Zeit und Ablauf festgestellt habe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser beinhaltet konkrete Vorstellungen über Ort, Zeit, Art der Begehung und den Gesamtumfang der einzelnen Tathandlungen.

2

Der bloße Entschluss, wiederholt gleichartige Taten gegen denselben Rechtsgutträger zu begehen oder eine Einnahmequelle zu erschließen, genügt nicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes.

3

Bei über viele Jahre erstreckten Handlungsketten muss das Tatgericht darlegen, dass zum Beginn der Tathandlungen konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang des Gesamtgeschehens bestanden; fehlende Feststellungen führen zu Aufhebungsbedarf.

4

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann Verjährungsfragen berühren und rechtfertigt, sofern dadurch die Verjährung betroffen sein kann, die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 29. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 196/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

███████, geboren am ████████████ 194[REDACTED] in ███████, A██████, ████ in ████████, dort geboren am [REDACTED], Konrad [REDACTED], geboren am ____.1929 in ███████, ████████, █████ aus ███████, Renate [REDACTED], geboren am 9.4.1944 in ███, wegen Untreue u. a.

Anhörung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. November 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ███ war leitender Angestellter und zuletzt Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich mit der Herstellung von Fertigbeton befasst. Das Unternehmen verwandte bei der Produktion als Füllmaterial Steinkohlenflugasche, die in Kohlekraftwerken anfällt. Dafür, dass es die Flugasche von zwei bestimmten Vertriebsfirmen bezog, ließ der Angeklagte sich „Provisionen“ zahlen, die letztlich das von ihm geleitete Unternehmen zu tragen hatte. Geschäftsführer einer der Vertriebsfirmen war der Angeklagte ██████. Die Zahlungen leitete er über die Firma des Angeklagten Mertens, wo die Angeklagte ███████ als Buchhalterin tätig war.

Weitere „Provisionen“ für von ██████ fingierte Lieferungen leitete ████, nachdem sie auf dem dargelegten Zahlungsweg an ihn gelangt waren, nach Abzug eines Anteils an █████ als „Rückprovision“ weiter.

Ferner ließ sich der Angeklagte ███ von einem LKW-Handler „Provision“ dafür zahlen, dass sein Unternehmen Fahrzeuge von diesem Händler bezog, ließ unrichtige Kilometergeld- und Spesenabrechnungen zu Lasten der Firma buchen und schloss ohne Kenntnis der zuständigen Geschäftsführer verschiedene Lebensversicherungen ab, deren Prämien die Gesellschaft beglich.

Das Landgericht hat das gesamte, in unterschiedlichem Ausmaß von 1970 bis 1986 andauernde Verhalten der Angeklagten als je eine fortgesetzt begangene Handlung betrachtet und den Angeklagten ████████ wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit passiver Angestelltenbestechung (§ 12 UWG), den Angeklagten ███ wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen, die Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rechtsfehlerhaft ist die Annahme einer einzigen strafbaren Handlung der Angeklagten. Eine fortgesetzte Handlung, welche mehrere sonst selbständige Akte zu einer Einheit verbindet, setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Ein Gesamtvorsatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Der Tatentschluss muss vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90 –, vom 28. Februar 1990 – 3 StR 378/89 – und vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90; Urteile vom 10. Mai 1990 – 4 StR 679/89, 680/89). Derartige Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Es beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Bemerkung, der Angeklagte ███████ habe auf Grund eines einmal gefassten Entschlusses gehandelt (UA 77). Das genügt nicht. Insbesondere bei einer über viele Jahre sich erstreckenden Handlungskette liegt es auch nicht nahe, dass sich der Täter zu ihrem Beginn konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu bilden vermag und dass dies feststellbar ist. Anders mag für den Abschluss von Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall gelten, wenn ein Vertragsende festgelegt ist und die Prämienzahlungen den erstrebten Gesamterfolg abschnittsweise herbeiführen sollen. Doch bedarf es auch hierzu ausreichender Feststellungen.

Durch die Annahme einer einzigen Handlung können die Angeklagten beschwert sein. Sofern ihr Verhalten als eine Reihe selbständiger Handlungen zu beurteilen ist, wäre ein erheblicher Teil von ihnen verjährt und könnte nicht mehr geahndet werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei fehlerfreier Würdigung des Geschehens trotz der Möglichkeit einer Berücksichtigung verjährter Taten im Strafmaß noch mildere Rechtsfolgen verhängt hätte; er kann sich nicht an die Stelle des Tatrichters setzen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.

Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die daher bestehen bleiben. Der neue Richter wird in ihrem Rahmen ergänzende Feststellungen zu treffen und sich dabei auch der Frage zuwenden haben, inwieweit sich die einzelnen Tathandlungen überschneiden. Die im Urteil nicht näher begründete Annahme tateinheitlicher Begehungsweise begegnet ebenfalls Bedenken.

JahnkeSalgerBlauth
GoydkeMaatz

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