Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 378/89
Datum
28.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Sexualdelikte an der Tochter seiner Lebensgefährtin verurteilt. Der BGH änderte die Schuldsprüche in den Fällen II 2–4, weil das tateinheitlich verwirklichte Vergehen des § 174 Abs. 1 StGB für die Taten 1977, 1980 und 1981 verjährt war. Der Senat verneinte einen Fortsetzungszusammenhang und einen einheitlichen Gesamtvorsatz für die späteren Einzeltaten. Der Strafausspruch blieb ansonsten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts eine im Wesentlichen gleichartige Tatausführung sowie einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz voraus.

2

Ein Gesamtvorsatz ist nur anzunehmen, wenn er Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatbegehung in seiner Zielrichtung umfasst; das bloße Ausnutzen bestehender Angstverhältnisse begründet nicht ohne weiteres einen solchen Vorsatz.

3

Bei tateinheitlich verwirklichten Straftaten bestimmt sich die Verjährung für jede verwirklichte Gesetzesverletzung gesondert; Verjährung kann damit zur Entfall einzelner tatbestandlicher Bewertungen führen.

4

Die Verjährung eines bestimmten Delikts hindert das Tatgericht nicht, dieses Delikt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; das Gericht darf auf Grundlage umfassender Würdigung und vorhandener sachverständiger Beratung die Schuld und Strafe ohne zusätzliche Gutachten festsetzen.

5

Die Feststellung, ob Einzeltaten Tatmehrheit oder Teil einer fortgesetzten Tat sind, ist eine tatrichterliche Würdungsfrage, die der Revision nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 3. Mai 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Manfred S. ████ aus █████████, geboren am ███ ███ 1946 in █████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in drei Fällen, sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 1), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen (Fälle II 2 bis 4), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 5) und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II 6) zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit ab August 1977 bis zum 28. Juni 1987 die Tochter seiner Lebensgefährtin, die am ███ 1970 geborene Manuela, ohne Gewaltanwendung oder Drohung in mindestens 100 Fällen zur manuellen Befriedigung, in mindestens 20 Fällen zum Oralverkehr und in mindestens 100 Fällen zum Geschlechtsverkehr veranlasst. Demgegenüber hat er in den Fällen II 2 (Tatzeit: 1977), II 3 (Tatzeit: 1980) und II 4 (Tatzeit: Februar 1981) Manuela durch Schläge oder unter Ausnutzung ihrer Angst vor weiterer Gewalt dazu gebracht, ihn manuell oder oral zu befriedigen und auf ähnliche Weise sie in den Fällen II 5 (Tatzeit: Februar 1984) und II 6 (Tatzeit: Ende 1986/Anfang 1987) zum Geschlechtsverkehr und im letzten Fall zusätzlich zum Mundverkehr gezwungen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung wegen sechs in Tatmehrheit begangener strafbarer Handlungen könne keinen Bestand haben, da der Angeklagte sich von Anfang an die Angst Manuelas vor Schlägen zunutze gemacht habe, so dass die in den Fällen II 2 bis 6 angewandte Gewalt nicht hinzugekommen sei und eine vom erweiterten Gesamtvorsatz umfasste Wertung dieser Fälle als selbständige Handlungen nicht in Betracht komme, stehen dem die Feststellungen entgegen. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der ersten Tat zu II 1 nicht von vornherein die Absicht hatte, notfalls zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche auch Gewalt anzuwenden oder Gewaltsituationen auszunutzen. Dies war nach den Feststellungen aus seiner Sicht nicht erforderlich, da es ihm gelungen war, unter Ausnutzung seiner – allerdings auf harten Erziehungsmethoden beruhenden – Autorität und Manuelas Zuneigung zu ihm als „Vater“ das Mädchen dazu zu überreden, seinen sexuellen Wünschen nachzukommen.

Demgegenüber hat das Landgericht die Taten zu II 2 bis 6 als selbständige, den Fortsetzungszusammenhang fallende Handlungen gewertet. Diese Taten weichen „in ihrem Tathergang und Gewicht so sehr von den Einzelakten im Fall 1 ab, dass die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs untereinander und zu Fall 1 schon deshalb ausscheidet. Außerdem erscheint für diese aus Einzelsituationen entstandenen Taten ein einheitlicher auf Fortsetzung gerichteter Vorsatz nur schwer denkbar“ (UA S. 24). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen, die es gestatten, einen Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, nämlich außer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts auch gleichartige Tatbegehung und ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen, liegen angesichts der Urteilsfeststellungen ebensowenig vor wie ein Gesamtvorsatz. Ein Gesamtvorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn er auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und unter anderem Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung umfasst (vgl. BGHSt 36, 105, 109 f. mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 29. August 1989 – 1 StR 203/89 und Urteil vom 14. Dezember 1989 – 4 StR 419/89; Jahnke GA 1989, 376).

Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Fälle II 2 bis 6 neben der fortgesetzten Tat als selbständige und tatmehrheitlich verwirklichte strafbare Handlungen anzusehen sind, dass bei den 1977, 1980 und 1981 begangenen Sexualdelikten (II 2 bis 4) das tateinheitlich verwirklichte Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB wegen Verfolgungsverjährung in Wegfall kommt. Bei tateinheitlich verwirklichten Straftaten bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 3 StR 276/88). Die für § 174 Abs. 1 StGB geltende, fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war für die in den Jahren 1977, 1980 und 1981 begangenen Taten bereits vor der ersten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB die Verjährung unterbrechenden Handlung – Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 29. Juni 1987 – verstrichen, so dass auf diese Tathandlungen der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen keine Anwendung mehr finden durfte.

Der Schuldspruch musste dementsprechend in den Fällen II 2 bis 4 geändert werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf ihn nicht aus. Das Landgericht hat bei den Strafzumessungserwägungen für die Fälle II 2 bis 4 dem Umstand, dass es neben den Tatbeständen der §§ 178 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB auch denjenigen des § 174 Abs. 1 StGB für anwendbar erachtet hat, ersichtlich kein wesentliches Gewicht beigemessen. Die im Übrigen maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe für Fall II 2 und von je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Fälle II 3 und 4 lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht, wenn es bedacht hätte, dass hinsichtlich des Vergehens des § 174 Abs. 1 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, für diese Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, bei der Strafzumessung auch diejenigen Delikte zu berücksichtigen, deren Verfolgung bereits verjährt war (BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, insoweit nicht in BGHSt 34, 394 abgedruckt; BGH bei Detter NStZ 1989, 468).

Soweit der Angeklagte meint, das Landgericht habe bei der Bestimmung seiner „Schuld“ im Sinne des § 46 StGB seine besondere sexuelle Normabweichung nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Die durch einen psychiatrischen Gutachter sachverständig beratene Strafkammer setzt sich in dem Urteil an mehreren Stellen, insbesondere auch bei der Strafzumessung, mit der psychosexuellen Fehlentwicklung des Angeklagten auseinander. Zur Bewertung dieser Fehlentwicklung im Rahmen der Strafzumessungsgründe zusätzlich einen psychologischen Sachverständigen zu hören, bestand kein Anlass. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters.

Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof

Gribbohm

Dr. Krauth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmHarms
Rissing-van Saan

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