Treffer
BGH Urteil

BGH: Gesamtvorsatz und Berufsverbot bei fortgesetzten Betrugshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 203/89
Datum
29.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Landgerichtsurteil und erreichte die Feststellung von Bankrott, Betrug in 35 Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen; der Senat änderte den Schuldspruch. Der BGH verneint einen Gesamtvorsatz für verschiedene Bestellungen unterschiedlicher Waren bei verschiedenen Lieferanten. Zudem stellt er auf die Voraussetzungen eines Berufsverbots (§ 70 StGB) ab und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung (Gesamtvorsatz) ist erforderlich, dass der Täter den Tatentschluss von Anfang an in den wesentlichen Grundzügen auf sämtliche Einzelakte der geplanten Tatreihe erstreckt; der bloße Entschluss, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht.

2

Eine bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten oder die Fortführung des Geschäftsbetriebs begründet allein keinen Fortsetzungszusammenhang; Bestellungen unterschiedlicher Waren bei verschiedenen Vertragspartnern rechtfertigen regelmäßig keine Einheit der Tat.

3

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter die ihm durch Beruf oder Gewerbe eröffneten Möglichkeiten bewusst missbraucht oder die berufsbezogenen Pflichten grob verletzt, sodass die strafbare Handlung Ausdruck der Berufs- bzw. Gewerbetätigkeit ist.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen ist insoweit neu zu treffen und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 8. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 203/89 in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Kaufmann Dieter █, geboren am ██████ 1947 in █████████████████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. von Gerlach, Dr. Granderath, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Dezember 1988

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bankrotts, des Betruges in 35 Fällen und der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist;

2. im Strafausspruch und insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Bankrotts, des Betruges in fünf und der Urkundenfälschung in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 35 statt in fünf Fällen sowie die Verhängung eines Berufsverbots erstrebt, hat Erfolg.

1. Die Annahme des Landgerichts, bei den in den Fällen III 2.1 bis 31 der Urteilsgründe getätigten Warenbestellungen handele es sich um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, wird von den Feststellungen nicht getragen. Ein Gesamtvorsatz, der einzelne Teilakte zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbindet, liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluss von vornherein sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muss sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der einzelnen Taten in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muss er das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen. Dafür reicht der allgemeine Entschluss, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 5 bis 14). Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (BGHR aaO Gesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.).

Unter diesen Voraussetzungen mögen mehrfache Bestellungen der gleichen Ware bei demselben Lieferanten innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen. Handelt es sich dagegen um Bestellungen unterschiedlicher Waren bei verschiedenen Lieferanten, kann der allgemeine Wille, „auf die gleiche Begehungsweise gegenüber allen Geschäftspartnern im Zuge der Fortführung der Firma“ vorzugehen (UA S. 53), einen Gesamtvorsatz allein nicht begründen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen neue Bestellungen aufgab, bevor vorangegangene abgewickelt waren, verbindet diese Taten noch nicht zu einer Einheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz zwar auch dann vor, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 1 bis 6; einschränkend in Bezug auf das Steuerrecht neuerdings BGHR aaO 7). Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten, welche dadurch zustande kommt, dass die spätere Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die vorangegangene beendet ist, begründet jedoch allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR aaO Gesamtvorsatz 8 m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 2. August 1978 – 2 StR 202/78, vom 20. Juli 1983 – 2 StR 96/83 – und vom 1. Februar 1984 – 2 StR 410/83). Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen den jeweiligen Bestellungen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass sich die nachfolgenden Aufträge als Fortsetzung der vorangegangenen, noch nicht beendeten Tat darstellen. Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte bei allen Lieferaufträgen im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes handelte, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen (BGH wistra 1989, 96). Das einheitliche Motiv der Fortführung des Unternehmens bildet lediglich den äußeren Rahmen für die einzelnen Bestellungen, verbindet diese aber im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit des Liefergegenstandes und der Vertragspartner nicht zu einer inneren Einheit.

Weitere Feststellungen, die gleichwohl einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da schon die Anklagen von Tatmehrheit ausgegangen sind. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

2. Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung eines Berufsverbots abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 70 StGB kann ein Berufsverbot angeordnet werden, wenn der Täter unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begangen hat. Die Strafkammer meint, diese Voraussetzungen lägen nicht vor; „allein die Möglichkeit, anlässlich der Berufsausübung zu betrügen oder Urkundenfälschungen vorzunehmen“, genüge nicht (UA S. 60). Dem liegt eine zu enge Auffassung der Voraussetzungen des Berufsverbots zugrunde.

Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloßer äußerer Zusammenhang nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausdruck der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein (RGSt 68, 97; BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 = wistra 1988, 176). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat die ihm als Inhaber eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorsätzlich dazu benutzt, von seinen Geschäftspartnern fortlaufend unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit Waren oder sonstige Leistungen zu erlangen. Zur Ausübung des kaufmännischen Gewerbes gehört der ständige Abschluss von Verträgen, beim Angeklagten insbesondere die Vergabe von Lieferaufträgen. Dabei müssen die Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes beachtet werden (§ 347 HGB). Dazu zählt auch die Verpflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit keine Bestellungen ohne entsprechende Aufklärung aufzugeben. Dadurch, dass er diesen Pflichten fortlaufend zuwidergehandelt hat, missbrauchte der Angeklagte gerade die Möglichkeiten, die ihm sein Gewerbe eröffnete.

Die Voraussetzungen des § 70 StGB entfallen hier nicht deshalb, weil Betrug auch von Nichtkaufleuten begangen werden kann. Im Gegensatz zu jenen ist für den Kaufmann der auf die Lieferung von Waren gerichtete Abschluss von Verträgen berufstypisch. Wollte man in derartigen Fällen einen Missbrauch im Sinne des § 70 StGB verneinen, könnte kaum jemals ein Berufsverbot gegen einen betrügerisch vorgehenden Kaufmann verhängt werden. Das aber würde dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht werden, da sich in der betrügerischen Schädigung von Lieferanten gerade eine Gefahr verwirklicht, die mit dem kaufmännischen Gewerbe typischerweise verbunden ist. Eben dieser Gefahr soll mit dem Berufsverbot begegnet werden.

MaulSchauenburgGranderath
Ulsamervon Gerlach
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