Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revision – keine Rückwirkung vor vollständigem Antrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 378/89
- Datum
- 20.02.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren kann nur ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem dem Gericht erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig.
Zur Vollständigkeit eines Prozesskostenhilfeantrags gehört die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach §117 Abs.4 ZPO vorgeschriebenen Form.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gilt ab dem Beginn der wirksamen Bewilligung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 378/89 in der Strafsache gegen Manfred ██ aus █████████, geboren am ███ ██ 1946 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.; hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Manuela █
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1990 gemäß § 397a StPO, §§ 114 ff. ZPO
Tenor
Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag vom 20. Februar 1990 für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt ██ in [REDACTED] beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt ab dem 21. Februar 1990. Eine rückwirkende Bewilligung ab dem Zeitpunkt der früheren Antragstellung kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 1). Hierzu gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Form. Diese ist erst am 21. Februar 1990 bei dem Senat eingegangen.
z.Zschockelt
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