Treffer
BGH Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revision – keine Rückwirkung vor vollständigem Antrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 378/89
Datum
20.02.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren; der Senat bewilligte PKH, setzte den Beginn der Bewilligung jedoch auf den 21. Februar 1990 fest. Das Gericht entschied, dass eine rückwirkende Bewilligung nicht über den Zeitpunkt hinaus möglich ist, zu dem erstmals ein vollständiges, genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt. Zur Vollständigkeit gehört die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Form des §117 Abs.4 ZPO. Eine frühere Antragstellung ohne diese Angaben begründet keine Rückwirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren kann nur ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem dem Gericht erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

2

Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig.

3

Zur Vollständigkeit eines Prozesskostenhilfeantrags gehört die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach §117 Abs.4 ZPO vorgeschriebenen Form.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gilt ab dem Beginn der wirksamen Bewilligung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/89 in der Strafsache gegen Manfred ██ aus █████████, geboren am ███ ██ 1946 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.; hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Manuela █

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1990 gemäß § 397a StPO, §§ 114 ff. ZPO

Tenor

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag vom 20. Februar 1990 für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt ██ in [REDACTED] beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt ab dem 21. Februar 1990. Eine rückwirkende Bewilligung ab dem Zeitpunkt der früheren Antragstellung kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 1). Hierzu gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Form. Diese ist erst am 21. Februar 1990 bei dem Senat eingegangen.

z.Zschockelt

KrauthRissing-van Saan
GribbohmHarms

Zitiert (1)