Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung vs. Einzeltaten bei Untreue – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/90
Datum
28.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt; seine Revision erzielt einen Teilerfolg. Der BGH hebt die rechtliche Würdigung als „fortgesetzte Handlung“ auf, weil die Feststellungen zum Gesamtvorsatz fehlen, bestätigt jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt Gesamtvorsatz voraus; dieser erfordert konkrete Vorstellungen über Ort, Art, Zeit und den wesentlichen Gesamtumfang der vorgesehenen Tathandlungen.

2

Fehlen hinreichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei langer Tatdauer oder unterschiedlichen Begehungsweisen, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel der rechtlichen Würdigung.

3

Die Qualifikation als fortgesetzte Handlung hat Auswirkungen auf Verjährung und Strafzumessung; bei Auflösung in Einzeltaten können einzelne Taten verjährt und die Strafrahmenwürdigung zu ändern sein.

4

Eine unvollständige Verlesung der Anklageschrift verletzt § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zwingend, wenn Angeklagter und Verteidiger die Anklage kannten, eine zusammenfassende Darstellung verlesen wurde und die relevanten Belege in Augenschein genommen wurden.

5

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen, wenn der beanstandete Rechtsfehler nur die rechtliche Beurteilung, nicht aber die tatsächlichen Feststellungen betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 200/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wilhelm Friedrich ███████ aus ████████, geboren am ███ 1934 in Bad █████████, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Oktober 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge, die neben einer Verfahrensbeschwerde erhoben ist, einen Teilerfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, keine ausreichende Grundlage in den Urteilsfeststellungen findet.

Der Angeklagte verschaffte sich in der Zeit von 1982 bis 1987 unter Missbrauch seiner Stellung als Leiter der Finanzbuchhaltung eines auf dem Gebiet der Elektrotechnik tätigen Unternehmens zu dessen Nachteil insgesamt etwas mehr als eine Million DM. Dabei ging er auf verschiedene Weise vor: Beginnend im Jahr 1982 veranlasste er ohne die dazu erforderliche Anweisung der Geschäftsleitung die Auszahlung von Sondervergütungen von jährlich zwischen 78.000,-- und 169.000,-- DM an sich (bis August 1987 insgesamt ca. 514.000,-- DM). Des Weiteren stellte er in der Zeit von September 1985 bis Dezember 1986 fünf Blankoschecks, die ihm zur Begleichung von Lieferantenrechnungen zur Verfügung standen und bereits mit der Unterschrift einer zweiten unterzeichnungsberechtigten Person versehen waren, über Beträge zwischen 20.000,-- DM und 115.000,-- DM (insgesamt 325.000,-- DM) aus und löste sie über sein Privatkonto ein. Im Frühsommer 1987 ging er, um das Risiko der Entdeckung geringer zu halten, dazu über, die Beträge, die ihm durch weitere Ausstellung und Einlösung von Firmenschecks zuflossen, zum Monatsende, dem Zeitpunkt der Lohnberechnung, kurzfristig zurückzuzahlen, um sich alsbald danach durch Einlösung eines neuen Firmenschecks über einen höheren Betrag erneut Geldmittel zu verschaffen. Er steigerte so die Scheckausstellungen von ca. 104.640,-- DM über 204.640,-- DM auf zuletzt 274.640,-- DM. Die Einlösung des letzten Schecks scheiterte allerdings an der Aufmerksamkeit der Bank. In der Zeit von 1983 bis 1987 änderte er außerdem in insgesamt 52 Fällen ihm als verantwortlichem Sachbearbeiter des täglichen Bargeldverkehrs zur Anweisung vorgelegte Spesenbelege von Mitarbeitern seines Unternehmens nach oben ab und entnahm die Unterschiedsbeträge (insgesamt 18.190,-- DM) aus der Firmenkasse für sich.

Ohne nähere Begründung hat das Landgericht dieses Verhalten als eine fortgesetzte Handlung (der Untreue und zugleich der Urkundenfälschung) beurteilt. Die Urteilsgründe belegen den Fortsetzungszusammenhang jedoch nicht. Schon zum äußeren Tatgeschehen ist festzustellen, dass ein engerer zeitlicher Zusammenhang der Einzelakte nicht durchgehend gewahrt ist. So liegen zwischen einzelnen Fällen des Verfälschens von Spesenbelegen mit Geldentnahme aus der Firmenkasse – bezogen auf die mitgeteilten Belegdaten – zum Teil zeitliche Intervalle von bis zu elf Monaten (II 2 b der Urteilsgründe); auch einzelne Fälle unberechtigter Einlösung von Firmenschecks (II 2 c der Urteilsgründe) sind im zeitlichen Abstand von bis zu acht Monaten begangen. Überdies zeigen sich in der Begehungsweise der Untreuehandlungen nicht unerhebliche Unterschiede. Diese äußeren Gegebenheiten, aber auch die lange Dauer des Tatzeitraums als solche lassen die Annahme, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1982 einen alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden Gesamtvorsatz gefasst, als fernliegend erscheinen (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90 – und vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90, Urteile vom 10. Mai 1990 – 4 StR 679 und 680/90). Die für einzelne Falle mitgeteilten Zwecke, die der Angeklagte mit dem sich unrechtmäßig verschafften Geld verfolgte – Ausgleich des Debetsaldos auf dem Privatkonto (UA 21, 22, 26), Kauf eines Privatwagens und Zahlung der fälligen Rate eines Hypothekendarlehens (UA 22) –, deuten zudem darauf hin, dass der Tatentschluss jedenfalls bei diesen Einzelakten jeweils durch aktuellen Geldbedarf ausgelöst wurde, der über einen langeren Zeitraum nur schwer hinreichend konkret vorhergesehen werden konnte.

Das Landgericht hat zwar für den Beginn des Tatzeitraums festgestellt, dass der Angeklagte die „Idee“ hatte, sich zu Lasten seiner Arbeitgeberin „die von ihm zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils benötigten Barmittel in der Folgezeit laufend zu verschaffen“, und dass er den „unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Finanzbuchhaltung sich selbst über längere Zeit höhere Lohnzahlungen, als ihm tatsächlich zustanden, zukommen zu lassen“ (UA 11). Damit ist ein Gesamtvorsatz jedoch nicht dargetan. Der weitgehend unbestimmte Entschluss, Straftaten derselben Deliktsart in Zukunft wiederholt zu begehen, erfüllt die Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite einer fortgesetzten Handlung auch dann nicht, wenn sie sich gegen denselben Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Gesamtvorsatz hat vielmehr zur Voraussetzung, dass die Planung des Täters sämtliche Teile der in Aussicht genommenen Handlungsreihe in den wesentlichen Merkmalen ihrer künftigen Gestaltung erfasst. Notwendig sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f.; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90 –, vom 28. Februar 1990 – 3 StR 378/89 und vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90). Dazu enthalten die Urteilsgründe keine genügenden Feststellungen. Dies begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel.

Die Beurteilung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung kann den Angeklagten beschweren. Sollte sein Verhalten als eine Reihe selbständiger Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die erste die Verjährung unterbrechende Handlung am 11. Februar 1988 mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Vernehmung des Angeklagten vorgenommen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Auflösung der fortgesetzten Handlung in Einzeltaten könnte darüber hinaus auch Auswirkungen auf die vom Landgericht wegen des hohen Gesamtschadens vorgenommene Würdigung als besonders schwerer Fall der Untreue haben. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Sie sind von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen. Sie werden auch von dem mit der Revision beanstandeten Verfahrensmangel nicht berührt. Der Angeklagte rügt insoweit als Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, dass die Anklageschrift nur unvollständig verlesen worden sei. Zwar ist die in der Anklageschrift auf den Seiten 4 bis 6 enthaltene tabellarische Aufstellung über die 52 Einzelfälle der Verfälschung von Spesenbelegen und der Bargeldentnahme aus der Firmenkasse, wie die Sitzungsniederschrift beweist, von der Verlesung ausgenommen worden. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dem im wesentlichen geständigen Angeklagten und seinem Verteidiger, der diese Vorgehensweise selbst angeregt hatte, war die Anklageschrift bekannt. Dass es die unterlassene Verlesung denjenigen Mitgliedern des Gerichts, die diese Tatvorwürfe nicht gekannt haben, wesentlich erschwert hätte, die

insoweit maßgeblichen Verfahrensvorgänge zu erfassen, ist auszuschließen. Der Aufstellung der Spesenbelegfälschungen ist in der Anklageschrift eine zusammenfassende Darstellung dieses Tatkomplexes vorangestellt. Sie ist verlesen worden und hat die mit diesem Sachverhalt nicht vertrauten Gerichtsmitglieder in ausreichender Weise informiert. Zudem sind, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, die Belege „zu den auf Seite 4 – 6 der Anklageschrift aufgeführten Einzelvorgängen“ in Augenschein genommen worden. Unter diesen Umständen ist der Senat überzeugt, dass es allen Verfahrensbeteiligten im gebotenen Maße möglich war, auch diesen Tatkomplex sachgerecht zu beurteilen (vgl. hierzu BGH NStZ 1982, 518; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 – 1 StR 724/81).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Strafverfolgungsverjährung nicht zur Folge hat, dass die von ihr erfassten Taten bei der Strafzumessung völlig außer Betracht zu bleiben hätten. Die Grundsätze für die schuldangemessene Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten (vgl. BGHSt 24, 268, 271 und BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7) werden gegebenenfalls zu beachten sein. Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, die von der Revision und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1990 (S. 5) angesprochenen Unklarheiten in der Beurteilung des Schadensumfangs zu vermeiden.

SalgerSteindorfMaatz
GoydkeBlauth

Zitiert (4)

Zitiert von (1)