Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/90
- Datum
- 21.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist die maßgebliche Zäsur zu beachten; eine Tat, die bereits durch ein früheres Urteil erfasst wurde, kann nicht in eine spätere Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn sie zu einer für den Angeklagten nachteiligen Veränderung der Verurteilung oder Strafhöhe führt.
Ein Fehler bei der Einbeziehung einer Einzelstrafe in die Gesamtstrafenbildung ist unschädlich, wenn der Angeklagte dadurch insgesamt nicht schlechter gestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 22. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 255/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Harald W. aus ████████, geboren am ████ 1962 in [REDACTED]
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Abgesehen davon, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Fall II. durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1990 – 4 StR 139/90 und 28. Mai 1990 – 4 StR 200/90 –), die insoweit verhängte Freiheitsstrafe den Angeklagten jedoch nicht beschwert, ist auch die Bildung der elfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Fall II. 3 (Tatbeginn: 16. März 1987, UA 14) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtlich zu beanstanden. Die für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Zäsur (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 5 a) wurde hier durch das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 bewirkt (vgl. BGHSt 15, 66, 71; 32, 190, 193), so dass die Tat (Fall II. 3.) in diese Verurteilung nicht einbezogen werden konnte. Die Strafkammer durfte jedoch auf dieselbe Gesamtstrafe auch ohne Einbeziehung dieser Einzelstrafe von zwei Monaten erkennen (LK-Vogler, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 25 mit Rechtsprechungsnachweisen). Davon unabhängig schließt der Senat aus, dass die Summe der beiden Gesamtstrafen für den Angeklagten günstiger gewesen wäre, wenn die Einzelstrafe richtigerweise zur Bildung der weiteren Gesamtstrafe herangezogen worden wäre. Deshalb ist der Angeklagte im Ergebnis auch durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Salger | Blauth | |||
| Goydke | Maatz |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 255/90 · 05.12.1989Einstellung mehrerer Anklagepunkte und teilweise Aufhebung des Urteils (§154, §349 StPO)
- BGH · 4 StR 139/90 · 19.04.1990Revision: Fortgesetzte Handlungen verneint – Schuldsprüche geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 200/90 · 28.05.1990Revision: Fortgesetzte Handlung vs. Einzeltaten bei Untreue – Aufhebung und Zurückverweisung