Einstellung mehrerer Anklagepunkte und teilweise Aufhebung des Urteils (§154, §349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/90
- Datum
- 05.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung der insoweit festgestellten Schuldsprüche und der hierfür erkannten Einzelstrafen sowie zur Aufhebung der hierauf gestützten Gesamtstrafe (§349 Abs.4 StPO).
Ist im Revisionsverfahren kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten feststellbar, sind die Revisionen insoweit nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils hat das Revisionsgericht die aufgehobenen Teile zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen richtet sich nach dem Umfang der Einstellung und Aufhebung; bei Einstellung werden insoweit die Kosten den Staatskassen auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 255/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ulrich G ██ aus ████, geboren am ███ 1944 in ████, Hans-Jörg N ████ aus ████, geboren am █████ 1944 in ████, ██ aus ███████, dort geboren am █████, Josef ██, geboren ██ 1936, wegen Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 1990
Tenor
I. Das Verfahren wird in den Fällen II 3 a, b, c, d, e und der Urteilsgründe, soweit es die Angeklagten ███ und ████████ betrifft, und in den Fällen II 3 b, d, e und f der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Dezember 1989
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ████ und █████████ jeweils des Betrugs in zehn Fällen und der Angeklagte ██████ des Betrugs in zwei Fällen schuldig sind,
2. in den die Angeklagten G., N. ██ und ███ betreffenden Aussprachen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in den Fällen II 3 a bis f der Urteilsgründe, soweit diese die Angeklagten ████, ████████ und ███ betreffen, ein. Das hat eine Änderung der diese Angeklagten betreffenden Schuldsprüche zur Folge, führt zum Wegfall der für diese Fälle erkannten Einzelstrafen und zur Aufhebung der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstrafen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Salger | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Goydke | Blauth |