Revision: Fortgesetzte Handlungen verneint – Schuldsprüche geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/90
- Datum
- 19.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Handlungen setzen einen Gesamtvorsatz voraus, der konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der geplanten Straftaten, insbesondere über das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit oder ungefähre Art der Tatausführung, beinhaltet.
Der bloße Entschluss, wiederholt gleichartige Taten zu begehen oder "jede sich bietende Gelegenheit" zu nutzen, begründet keinen Gesamtvorsatz im Sinne fortgesetzter Handlungen.
Die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Handlungen kann zu einer erhöhten Einzelbestrafung führen und dadurch die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen wie die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB fälschlich begründen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Feststellungen die geänderte rechtliche Einordnung tragen und durch § 265 StPO nicht ausgeschlossen ist, weil die Verteidigung hierdurch nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt würde.
Bei unzureichenden Feststellungen zu einzelnen Taten hat das Revisionsgericht die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 4. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 139/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Henning ███ aus KC, dort geboren am ███ 1967, ████ aus KC, dort Karl-Heinz geboren am 5. Juni 1965, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Oktober 1989, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ████████ ist des Diebstahls in vierundfünfzig Fällen und des Betruges, ███ des der Angeklagte Diebstahls in vierunddreißig Fällen schuldig. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen, auch im Fall XXX der Anklage;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch hinsichtlich des Angeklagten ██ ███████ jedoch bestehen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Jugendkammer hat unter Freisprechung im Übrigen – den Angeklagten ████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 36 Fällen, davon in 9 Fällen fortgesetzt handelnd, wegen Diebstahls in 2 Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 20 Fällen, davon in 7 Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten ████████ hat sie die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen bleiben sie ohne Erfolg.
Die Schuldsprüche weisen nur insoweit Rechtsfehler auf, als das Landgericht in einigen Fällen fortgesetzte Handlungen angenommen hat. Das wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die Jugendkammer führt die Angeklagten hatten aus, „bei den genannten fortgesetzten Taten jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt, der darauf gerichtet war, in den fraglichen Nächten jede sich bietende Gelegenheit zu ergreifen, Pkw aufzubrechen, mit diesen umherzufahren, gegebenenfalls Brauchbares aus ihnen auszubauen und mitzunehmen“ (UA 27, 29).
Abgesehen davon, dass darüber hinaus auch Einbrüche in eine Tankstelle (Fall XVIII der Anklage) und in ein Elektrogeschäft (Fall XXX der Anklage) in diese fortgesetzten Handlungen einbezogen worden sind, liegen auch hinsichtlich der gegen Personenkraftwagen gerichteten Straftaten die Voraussetzungen für die Annahme fortgesetzter Handlungen nicht vor. Die Urteilsgründe sprechen zwar davon, die Angeklagten seien insoweit die auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden. Diese formelhafte Begründung findet aber in den Feststellungen keine Stütze.
Ein Gesamtvorsatz liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn sich der Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst dann nicht, wenn sich diese jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen (BGH Beschluss vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90).
Hinzu kommen muss, dass der Tatentschluss konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfasst, so beispielsweise über das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11).
Im vorliegenden Falle standen bei Beendigung
der jeweils vorausgegangenen Tat weder der Ort der weiteren Tat noch der Träger des zu verletzenden Rechtsgutes noch sonstige Einzelheiten der Tat auch nur annähernd fest, sie sollten erst auf Grund weiterer Planung ausgewählt werden. Dass die Täter hierbei „jede sich bietende Gelegenheit“ (UA 27) nutzen wollten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15; Jahnke GA 1989, 376, 383 f.).
Durch die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Handlungen sind die Angeklagten hier auch beschwert, denn die dadurch bedingte höhere Strafe für einzelne Taten könnte später dazu führen, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) bejaht werden, obwohl sie bei richtiger Rechtsanwendung – Zugrundelegung jeweils einzelner selbständiger Handlungen – nicht erfüllt wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung, nachteilige 2).
Die rechtliche Einordnung der Straftaten als selbstdändige Taten ergibt, dass der Angeklagte ████████ insgesamt 54 Diebstähle und einen Betrug (Fall XXX der Anklage) begangen hat; von den von der Jugendkammer abgehandelten Fallen muss lediglich der Fall XXX der Anklage – über den Teilfreispruch hinaus – ausgesondert werden, da die unvollständigen Feststellungen weder die Annahme eines Diebstahls noch eines Betruges rechtfertigen (UA 12).
Weitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen. Bereits die Anklage ist von selbständigen Taten ausgegangen; zudem ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätten verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Bei dem Angeklagten ██████ ist die Einzelstrafe von einem Jahr aus einer zu Unrecht als fortgesetzte Handlung angesehenen Tat entnommen worden. Darüber hinaus enthält die Festsetzung der Einzelstrafen Rechtsfehler.
Im Falle XIV der Anklage ist die Bestimmung einer Einzelstrafe unterblieben, desgleichen im Fall X V. Die Fälle XXXIX XL und XV hat die Strafkammer – selbst nach ihrer Rechtsauffassung zu Unrecht zu Bestandteilen von Fortsetzungstaten gemacht, da sie jeweils nicht in derselben Nacht begangen worden sind. Andererseits sind in den Fällen XVI und XIX der Anklage Einzelstrafen festgesetzt worden, obwohl für sie jeweils bereits als Teil einer fortgesetzten Handlung Strafen ausgeworfen worden sind.
Schließlich leidet die Festsetzung der Einheits-Jugendstrafe für den Angeklagten ███ an den Mängeln, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. März 1990 (S. 4 ff.) im einzelnen dargelegt hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Der Maßregelausspruch wird hiervon nicht erfasst und kann deshalb bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken dagegen bestehen könnten, die „sinnlose Zerstörung“ der entwendeten Gegenstände bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten zu verwerten. Die Bestrafung wegen Diebstahls soll abgelten, dass der Täter dem Eigentümer die Sache in Zueignungsabsicht entzogen hat. In Anbetracht dessen könnte zweifelhaft sein, ob einzelnen Verwertungshandlungen – einchließlich der Sachvernichtung – ein zusätzlicher Unwert beizumessen ist.
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