Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Verlesung des Anklagesatzes: Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 724/81
Datum
15.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung von § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, weil das Protokoll die Verlesung des Anklagesatzes nicht auswies; das Protokoll wurde nachträglich berichtigt. Der BGH bestätigt, dass die Verlesung eine wesentliche Förmlichkeit ist, macht aber eine Ausnahme, wenn der Zweck der Verlesung in einfach gelagerten Fällen nicht beeinträchtigt ist. Die Rüge gegen die Eignung des Dolmetschers war unzureichend begründet. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein wesentliches Verfahrenserfordernis; ihre Unterlassung begründet in der Regel die Revision.

2

In einfach gelagerten Fällen, in denen der Zweck der Verlesung (Kenntnis des Verfahrensgegenstands und der Verhandlungsgrenzen) durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt ist, begründet die fehlende Verlesung keinen Revisionsgrund, da das Urteil nicht auf dem Gesetzesverstoß beruht.

3

Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO entfällt nur bei erkennbaren Mängeln wie offensichtlichen Widersprüchen oder Lücken; eine zulässige Protokollberichtigung kann daher eine Verfahrensrüge entkräften.

4

Die Auswahl und Bestellung eines Dolmetschers obliegt dem Gericht; Angriffe auf dessen Eignung sind in der Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO substanziiert darzulegen, andernfalls bleiben sie unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Mai 1981

Rubrum

Nachschlagewerk: BGHSt

StPO 1975 §§ 243 Abs. 3 S. 1, 274

Die Verlesung des Anklagesatzes ist – wie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses – ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet. Das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß kann jedoch in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein.

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 724/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet C. aus ███████, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], AT Kreis [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf zwei Verfahrensbeschwerden und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO sei verletzt, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist in der ursprünglichen, am 15. Mai 1981 gefertigten Fassung nicht aus, dass der Anklagevertreter den Anklagesatz verlesen hat. Es ist lediglich vermerkt:

"Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte am 6. April 1980 polizeilich festgenommen wurde (Bl. 15 d.A.) und dass er sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. April 1980 (Bl. 129 d.A.), seit dem 7. April 1980 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg befindet (Bl. 142 d.A.).

Es wurde festgestellt, dass gegen den Angeklagten vorliegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981.

Es wurde weiter festgestellt, dass durch Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 1981 (Bl. 217 d.A.) die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 1981 zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten eröffnet wurde.

Der Angeklagte erklärte, er habe eine Anklageschrift in türkischer Sprache zugestellt erhalten."

Die Revisionsbegründung mit der formellen Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist am 30. Juli 1981 eingegangen (Bd. III Bl. 321). Am 31. Juli 1981 ist das Protokoll durch den vorsitzenden Richter und den Urkundsbeamten – u.a. aufgrund dienstlicher Erklärung und vorhandener Aufzeichnungen – dahin berichtigt worden, dass im Anschluss an den oben mitgeteilten Text einzufügen ist:

"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981 (Bl. 170 der Akten)."

Der Anklagesatz lautet (Bd. II Bl. 170):

"Der Angeschuldigte verletzte am 6. April 1980 gegen 19.45 Uhr in der Gaststätte ███ in [REDACTED], [REDACTED]platz 1, mit einem Küchenmesser, dessen Klingenlänge 15,5 cm betrug, den Gast Robert [REDACTED] durch einen Stich in die rechte Brustseite, der den 8. Zwischenrippenraum durchsetzte und Leber und Zwerchfell durchtrennte. Die Verletzung war lebensgefährlich. Der Angeschuldigte nahm eine Tötung seines Opfers zumindest billigend in Kauf."

b) Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (§ 273 StPO), deren Beachtung durch das Protokoll bewiesen wird (§ 274 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur, wenn es erkennbare Mängel wie offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 274, Rdn. 23 bis 26; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 274, Rdn. 3; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Senat lässt offen, ob das am 15. Mai 1981 gefertigte Protokoll in diesem Sinne lückenhaft ist und daher der wirkliche Verhandlungsablauf im Wege des Freibeweises zu ermitteln ist. Es bedarf ferner keiner Erörterung, ob eine zulässige Protokollberichtigung, die – wie hier – einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. hierzu Gollwitzer, aaO., § 271, Rdn. 55, 56, mit weiteren Nachweisen), vom Revisionsgericht stets außer Acht gelassen werden muss.

c) Jedenfalls beruht hier das Urteil nicht auf einer unterlassenen Verlesung des Anklagesatzes.

Eine Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen. Zwar ist die Verlesung des Anklagesatzes – wie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu RG GA 38, 430, 432; BGHSt 8, 283) – ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet. Von diesem Grundsatz ist aber bei besonderen Umständen eine Ausnahme zu machen.

Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es sollen die mitwirkenden Richter darüber unterrichtet werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. In Fällen, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, bildet die Unterlassung keinen Revisionsgrund; denn das Urteil beruht nicht auf dem Gesetzesverstoß.

So liegt es hier.

Das Protokoll weist aus, dass dem Angeklagten der Anklagevorwurf in vollem Umfang bekannt war. Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass dies auch für den Verteidiger, den Anklagevertreter, den vorsitzenden Richter und für den beisitzenden Richter, der als Berichterstatter eingesetzt war, sowie für den Nebenkläger zutrifft. Nach dem Inhalt des knappen Anklagesatzes handelte es sich um einen tatsächlich und rechtlich einfach liegenden Sachverhalt, der auch für die weiteren Mitglieder der Richterbank, die keine Aktenkenntnis hatten, schon durch den im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Gang der Vernehmung des Angeklagten zur Sache deutlich geworden ist. Es kann hier ausgeschlossen werden, dass sie im Hinblick auf eine unterlassene Verlesung des Anklagesatzes außer Stande waren, schon während der Verhandlung, insbesondere der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen, ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankam. Daran ändert nichts, dass ein mitwirkender Schöffe – worauf die Revision abhebt – erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vereidigt worden ist.

2. Die Rüge, durch die Einsetzung des Dolmetschers Recep B. sei § 74 StPO verletzt, genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Den Inhalt des Ablehnungsantrages und der Gründe, aus denen er zurückgewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.

Soweit die Revision "die erforderliche Eignung und Erfahrung" des beigezogenen Dolmetschers bezweifelt, ist der Angriff unbegründet. Die Auswahl des Dolmetschers steht dem Gericht zu, das auch darüber zu befinden hat, ob jemand befähigt ist, den Dienst des Dolmetschers der fremden Sprache wahrzunehmen. Die Strafkammer hat im Einzelnen dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Befähigung des Dolmetschers bestehen.

II. Sachrüge

Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht aufgedeckt worden.

UlsamerPikartMaul
HerdegenSchikora
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