Treffer
BGH Beschluss

BGH: Gesamtvorsatz bei fortgesetztem Betrug erfordert konkrete Vorausplanung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 45/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob Teile des Urteils wegen fortgesetzten Betrugs auf und stellte das Verfahren für die Abrechnungszeiträume 1972–1976 ein; für 1977–1979 verwies er die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Zentrale Frage war, ob ein Gesamtvorsatz für einen Fortsetzungszusammenhang vorlag. Der BGH verneint dies: die bloße Absicht, wiederkehrende Abgabetermine für Manipulationen zu nutzen, genügt nicht; zudem fehlten tragfähige Feststellungen zu Täuschungsvorsatz und Vermögensverfügung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe einschließlich des angegriffenen Rechtsguts, seines Trägers sowie Art, Zeit und ungefähre Ausgestaltung der Taten vorwegnimmt.

2

Die bloße Absicht, künftig wiederkehrende Termine zum Anlass betrügerischer Manipulationen zu nehmen, ohne die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Tathandlungen vorab festzulegen, begründet keinen Gesamtvorsatz.

3

Zeitliche Überschneidung oder Wiederholung ähnlicher Tathandlungen begründen allein keinen Fortsetzungszusammenhang; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für die einheitliche Planung erforderlich.

4

Rechtliche Bewertungen einer Verurteilung wegen Betrugs oder versuchten Betrugs bedürfen hinreichender Feststellungen zu Täuschungsvorsatz, angestrebter Vermögensverfügung und eigenem Vermögensvorteil; fehlen diese, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 30. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ██████ Günter geboren am ██████ 1941 in ████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Leitsatz

Ein Gesamtvorsatz wird nicht schon dadurch begründet, dass der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine zum Anlass von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst beim Eintritt der Termine entscheiden will.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Juni 1989 a) aufgehoben, soweit es sich auf die Abrechnungszeiträume von 1972 bis 1976 bezieht; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit der Landeskasse zur Last; b) im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an.

I. Der Angeklagte betrieb ein Heim für behinderte Jugendliche.

Die Kosten für die Heimpflege trugen das Niedersächsische Landessozialamt (LaSo) und andere Träger der Sozialhilfe („andere Träger“). Den Pflegesatz setzte das LaSo fest. Diese Festsetzung band die anderen Träger.

Die Daten für die Berechnung des Pflegesatzes teilte der Angeklagte jedes Jahr dem LaSo auf einem Selbstkostenblatt mit. Darauf waren die Zahl der Pflegetage und die dem Heim entstandenen Kosten aufgeführt. Bei der Berechnung des Pflegesatzes werden die Kosten durch die Zahl der Pflegetage dividiert. Der Pflegesatz ist Grundlage für die Abrechnung der Kostenträger mit dem Heim; außerdem werden die Abschlagszahlungen für das laufende Jahr nach dem im Vorjahr festgesetzten Pflegesatz bestimmt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte für die Jahre 1972 bis 1977 die Festsetzung überhöhter Pflegesätze bewirkt. Er tat dies, indem er gegenüber dem LaSo im Selbstkostenblatt jeweils eine zu niedrige Zahl von Pflegetagen angab. Hierdurch erhöhte sich der nach der Formel „Kosten geteilt durch Pflegetage“ berechnete Pflegesatz. Bei der Abrechnung mit den anderen Trägern nannte der Angeklagte dann die richtige Zahl der Pflegetage; ihre Multiplikation mit dem überhöhten Pflegesatz ergab einen Vorteil für den Angeklagten.

In den Selbstkostenblättern für die Jahre 1976, 1977 und 1979 hat der Angeklagte auch ungerechtfertigt hohe Kosten angegeben, indem er für seine Ehefrau und seine Mutter Gehälter eintrug, deren Wert die Arbeitsleistungen überstieg; ferner gab er den vollen Lohn für eine Reinigungskraft an, obwohl diese zur Hälfte für ihn privat arbeitete; schließlich enthielten die Selbstkostenblätter für diese drei Jahre Mietkosten, die das Heim nicht zu tragen brauchte, weil die gemietete Wohnung vom Angeklagten genutzt wurde.

Das Landgericht hat die Abgabe der genannten Selbstkostenblätter, die sich vom Januar 1974 bis zum März 1981 hinzogen, als eine fortgesetzte Betrugshandlung aufgefasst. Einen selbständigen, versuchten Betrug sieht der Tatrichter darin, dass der Angeklagte das Selbstkostenblatt für 1978, das er zunächst nicht abgegeben hatte, im November 1983 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens dem Amtsgericht vorlegte.

II. 1. Soweit die Selbstkostenblätter überhöhte Personalkosten für die Ehefrau und die Mutter des Angeklagten enthielten (1976 bis 1979), belegen die Urteilsgründe nicht in ausreichendem Maße die Tathestandsmerkmale des Betruges. Nach den Feststellungen (UA S. 23 f.) sind die angegebenen Gehälter tatsächlich gezahlt worden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und auf welche Weise der Angeklagte den Kostenträgern vorgespiegelt hat, die gezahlten Löhne seien angemessen. Zwar konnte das LaSo aus den Selbstkostenblättern nichts über die Höhe der Leistungen an einzelne Gehaltsempfänger entnehmen (UA S. 22); auch hat das LaSo ersichtlich weitgehend davon abgesehen, die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen (UA S. 9). Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass und worüber der Angeklagte das LaSo durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen getäuscht hat.

2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges findet auch im Übrigen keine ausreichende Grundlage in den Feststellungen. Danach hat der Angeklagte das Selbstkostenblatt für 1978 aufgrund eines neuen Tatentschlusses verspätet im November 1983 „in einem Zivilrechtsstreit mit dem LaSo“ vorgelegt, „nachdem jedenfalls die Pflegesatzmanipulationen vom LaSo schon entdeckt worden waren“ (UA S. 21 f.). An anderer Stelle heißt es, das Blatt sei in einem Arrestverfahren vorgelegt worden (UA S. 37). Welche Vermögensverfügung und welchen eigenen Vermögensvorteil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erstrebte, ist nicht ersichtlich.

3. Die Feststellungen tragen weiterhin nicht die Annahme des Tatrichters, die Abgabe der Selbstkostenblätter für die Jahre 1972 bis 1977 sowie für das Jahr 1979 sei eine einzige fortgesetzte Handlung gewesen. Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, dass die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung 16). Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegnimmt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 31, 315; 1, 268, 271; 5 StR 518/87).

Für einen Gesamtvorsatz genügte nicht die allgemeine Absicht des Angeklagten, künftig die Abgabe der jährlichen Selbstkostenblätter in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse zu Manipulationen beim Pflegesatz zu nutzen. Gegen einen konkreten Tatentschluss im Sinne des Gesamtvorsatzes spricht hier der beträchtliche Tatzeitraum, ferner der Umstand, dass sich das Ausmaß der Manipulation von Jahr zu Jahr änderte, sodann, dass der Anteil der Kostentragung durch „andere Träger“ nicht im Voraus absehbar war. Gegen einen Gesamtvorsatz spricht weiter, dass der Angeklagte die Abgabe des Selbstkostenblattes für 1978 jahrelang verzögert hat und die Abgabezeitpunkte auch sonst beträchtlich variierten.

Ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass es zwischen dem Heim und dem LaSo seit dem Abrechnungszeitraum 1975 Differenzen gab (UA S. 8), die zu Rückforderungen und zu Prüfungsmaßnahmen des LaSo führten (UA S. 9); das spricht dafür, dass sich der Angeklagte bei seinen Manipulationen jeweils neu auf die Verhältnisse eingestellt hat, wie denn auch die im September 1977 eingeleitete Manipulation der Kosten eine Reaktion auf die Gefahr einer erheblichen Rückforderung durch die beteiligten Ämter gewesen ist (UA S. 22). Zwar kann der Täter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilaktes nachträglich, auch mehrmals, erweitern (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35). Ein Gesamtvorsatz oder dessen Erweiterung oder Modifikation wird indessen nicht schon dadurch begründet, dass der Täter sich lediglich vornimmt, bestimmte regelmäßig wiederkehrende Termine – hier: die Abgabe der Selbstkostenblätter – zum Anlass von betrügerischen Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst beim Eintritt der Termine entscheiden will.

Insofern handelt es sich um ähnliche Verhältnisse wie bei der periodischen Abrechnung des Kassenarztes (BGHSt 36, 320; BGH Beschluss vom 16. Januar 1990 – 4 StR 631/89; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. März 1990 – 4 StR 94/90 – und Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 StR 679/89). Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Weise die wiederkehrende Abrechnungsbefugnis des Angeklagten mit der ebenfalls wiederkehrenden Erklärungspflicht des Einkommensteuerschuldners vergleichbar ist (vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 8).

Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Deshalb sind die mit den Selbstkostenblättern 1972 bis 1976 verbundenen Betrugstaten verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Taten waren, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und dem Akteninhalt ersichtlich, vor dem 30. Juni 1979 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Das Urteil des ersten Rechtszuges (§ 78b Abs. 3 StGB) erging erst am 30. Juni 1989 (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB).

III. Soweit das Verfahren die Abrechnungszeiträume von 1977 bis 1979 betrifft, hat der Tatrichter erneut zu entscheiden.

HorstkotteSchusterHarms
LaufhütteHager

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