Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Betrugs aufgehoben – unklare Feststellungen zu Vorsatz, Täuschung und Schaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Betrugs (55 ABM-Fälle) verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht ergaben, dass es sich um eine fortgesetzte Tat handelte, ob und wie die Arbeitsverwaltung getäuscht und ein Vermögensschaden kausal verursacht worden ist, sowie ob Vorsatz auf eigenen oder fremden Vorteil vorlag. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat (zusammenhängende Tatreihe) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der in den wesentlichen Grundzügen die künftige Gestaltung der Handlungsreihe einschließlich des verletzten Rechtsguts, dessen Trägers sowie Art und ungefährem Zeitpunkt der Taten vorausplant.

2

Wenn die Tatbestandsseitigkeit des Betrugs durch Unterlassen behauptet wird, muss dargestellt werden, dass das Unterlassen rechtlich einem positiven Tun entspricht (z.B. Garantenstellung) und so zur Täuschung führt.

3

Bei Betrug ist der durch die Täuschung verursachte Vermögensschaden sowie die Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverlust darzulegen; bloße Vermögensgefährdung ohne nachvollziehbare kausale Verbindung genügt nicht.

4

Der Vorsatz, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, muss aus den Feststellungen eindeutig hervorgehen; unklare Feststellungen zu Begünstigungsrichtung und -empfänger genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 1. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ███ Georg Heinrich aus ████, dort geboren am ███████ 1939, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1990 – einstimmig – gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Leiter der Kreisgruppe Grafschaft ██████████ des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) wiederholt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zugunsten des DPWV und angeschlossener Mitgliedsorganisationen beantragt. In den Jahren 1980 bis 1986 sind bei 55 solcher Maßnahmen die eingesetzten Arbeitskräfte nicht nur „beim Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, sondern auch bei Dritten“, in der Regel ebenfalls beim DPWV oder bei ihm angeschlossenen Organisationen, tätig geworden (UA S. 4). Den Trägern sind dafür in einer Reihe von Fällen Zahlungen geleistet worden.

II. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges nicht.

a) Nicht begründet hat das Landgericht seine Auffassung, es liege nur eine – fortgesetzte – Tat vor. Dies käme nur in Betracht, wenn alle 55 Akte auf einen Gesamtvorsatz zurückzuführen wären, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen müsste, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Es liegt nicht nahe, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Feststellungen sprechen vielmehr dafür, dass der Angeklagte sich vorgenommen hat, künftig zu erwartende Vorgänge, nämlich die Zuweisung von ABM-Kräften an eine Reihe von Organisationen, zum Anlass von Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst im jeweiligen Einzelfall entscheiden wollte. In einem solchen Entschluss läge kein Gesamtvorsatz (BGH Beschluss vom 29. Mai 1990 – 5 StR 45/90 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Durch die somit nicht belegte Annahme des Tatrichters, die Einzelakte seien zu einer fortgesetzten Betrugstat verbunden, kann der Angeklagte beschwert sein, weil Einzeltaten verjährt sein können. Der Senat kann diese Frage nicht prüfen, weil das Landgericht die einzelnen Akte der angenommenen fortgesetzten Tat nicht konkretisiert und den Zeitraum, in dem sie begangen sein sollen, nicht angegeben hat.

b) Ferner hat die Strafkammer ihre Annahme fehlerhaft begründet, der Angeklagte habe die Arbeitsverwaltung getäuscht, in ihr dadurch einen Irrtum erregt und sie geschädigt.

Nach ihren Ausführungen ist schon unklar, ob sie dem Angeklagten anlastet, durch positives Tun getäuscht zu haben (UA S. 13), oder ob sie ihm lediglich vorwirft, der Arbeitsverwaltung den jeweils anderweitigen Einsatz der ABM-Kräfte verschwiegen zu haben (UA S. 12). Im letzteren Fall hätte, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, näher dargelegt werden müssen, dass das Unterlassen der Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch ein Tun entspricht (Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 57).

Unabhängig davon ist den Darlegungen des Landgerichts nicht zu entnehmen, worin der Schaden besteht, den der Täter durch Täuschung verursacht hat. Es geht, insoweit den Angaben des Angeklagten folgend, davon aus, dass die „Überstellungszahlungen durchaus etwa den Betrag von 90.000 DM ausmachen“ konnten. Zu der Einlassung des Angeklagten, der Arbeitsverwaltung sei „letztlich kein Schaden“ entstanden, weil die durchgeführten Maßnahmen „hätten bewilligt werden können“ (UA S. 14), hat das Landgericht ausgeführt, dies könne ihn nicht entlasten, weil er gegenüber der Bewilligungsbehörde falsche Angaben gemacht habe. Damit wird indes der Einwand des Angeklagten, die Täuschung sei für die Bewilligung der ABM-Maßnahmen nicht kausal geworden, nicht widerlegt. Der rechtlichen Würdigung ist im Übrigen zu entnehmen, dass das Landgericht die Arbeitsverwaltung nicht um 90.000 DM als geschädigt ansieht. Es geht vielmehr von einer Vermögensgefährdung aus, die es darin sieht, dass die Arbeitsverwaltung „möglicherweise“ Zahlungen an den Träger der ABM-Maßnahmen hätte anrechnen können (UA S. 16). Dazu fehlen nähere Darlegungen.

c) Schließlich sind auch die Ausführungen des Tatrichters zu der Frage unklar, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte durch die von „ihm veranlassten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen keine Vorteile gehabt hat“ (UA S. 15). Es hat aber „den Eindruck gewonnen, dass die seitens der Arbeitsverwaltung zu viel gezahlten Gelder auch jeweils den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zugute gekommen sind“ (UA S. 16). Diese Erwägung lässt offen, ob das Landgericht den Vermögensvorteil in den Geldern sieht, die von der Arbeitsverwaltung an die ABM-Kräfte gezahlt worden sind, oder – was näher liegt – in den Beträgen, die für Arbeitsleistungen bei Dritten erbracht worden sind. Letzteres trifft jedenfalls nicht in den Fällen zu, in denen die Träger die ABM-Kräfte unentgeltlich für Dritte haben arbeiten lassen. Abgesehen davon ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es dem Angeklagten auf einen solchen Vorteil für Dritte ankam.

Sollte der neue Tatrichter die Anwendung des § 264 StGB in Betracht ziehen (dazu BGH Urteil vom 8. März 1990 – 2 StR 367/89 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), so wird er insbesondere die Frage der Subventionserheblichkeit (§ 264 Abs. 7 StGB) zu prüfen haben.

LaufhütteFuhrmannHorstkotte
FleischmannHager

Zitiert (1)