Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Annahme einer fortgesetzten Tat (Betrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 631/89
Datum
16.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt wurde wegen Betrugs verurteilt; das Landgericht wertete zahlreiche Abrechnungsfälschungen als fortgesetzte Tat. Der BGH hebt diese rechtliche Würdigung auf, weil ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt ist. Insbesondere sprechen die unterschiedlichen Tatvarianten, die quartalsweise gesammelten Handlungen und der lange Zeitraum gegen einen einheitlichen Tatplan. Das Verfahren wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens mit dem ersten Teilakt die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe (zu verletzendes Rechtsgut und dessen Träger, Ort, Zeit, ungefähre Art der Begehung) umfasst.

2

Allein der Entschluss, künftig eine Vielzahl von Straftaten zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat.

3

Zeitlich weit auseinanderliegende, jeweils vorbereitungsbedürftige Tathandlungen und wechselnde Tatvarianten sprechen gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.

4

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat kann den Beschuldigten beschweren, weil einzelne Taten der Verfolgung wegen Verjährung entzogen sein können; dies kann Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

5

Auch verjährte Taten können im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 631/89 in der Strafsache gegen Dr. Klaus-Peter █████ aus ██████, dort geboren am ██ 1940, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 1989 mit den Feststellungen, ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte, ein Arzt, schädigte in der Zeit vom Januar 1976 bis 31. Dezember 1986 die gesetzlichen Krankenkassen um rund 179.000,-- DM, indem er auf den Krankenscheinen seiner Patienten Leistungen eintrug oder eintragen ließ, welche er nicht oder nicht in dieser Form abrechnen durfte. Das Landgericht hat sein Verhalten als in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betrug gewürdigt und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg, weil die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlichen Bedenken begegnet; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271).

Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Ausführungen hat sich der Angeklagte Ende 1975 lediglich entschlossen, künftig in einer Vielzahl von Fällen falsch abzurechnen; diesen Entschluss verwirklichte er ab der Quartalsabrechnung I/76 und erweiterte ihn im Laufe der Jahre um neue Varianten (UA 39). Offen bleibt, welche Vorstellungen der Angeklagte 1975 im Einzelnen über sein künftiges Tun hatte und ob er ihnen gefolgt ist. Der Entschluss, eine Vielzahl von Straftaten zu begehen, schafft keinen Gesamtvorsatz. Die unterschiedlichen, teilweise nur über einen begrenzten Zeitraum verfolgten Tatvarianten sprechen vielmehr gegen einen zu Beginn der Serie vorliegenden Plan.

Zudem erstreckte sich das Verhalten des Angeklagten über einen beträchtlichen Zeitraum. Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anlass zu dem Hinweis, dass schon aus tatsächlichen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen Jahren einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluss gefasst habe, schwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte die unrichtigen Eintragungen auf den Krankenscheinen zwar fortlaufend vornahm oder veranlasste, dass er die strafrechtlich erheblichen Tathandlungen aber jeweils nur an den Quartalsenden beging. Denn zu diesen Zeitpunkten reichte er die in dem Kalendervierteljahr angefallenen Krankenscheine gesammelt der Kassenärztlichen Vereinigung mit der von ihm unterschriebenen Erklärung ein, dass die Abrechnung sachlich richtig sei (UA 20 ff.). Diese Tathandlungen bedurften jeder einer besonderen Vorbereitung. Dazu schloss der Angeklagte am letzten Arbeitstag des Quartals seine Praxis, ließ die Krankenscheine heraussuchen und veranlasste, dass sie für Dokumentationszwecke fotokopiert wurden (UA 31). Angesichts dieser Umstände wird die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe 1975 selbst sein elf Jahre später liegendes Verhalten so konkret ins Auge gefasst, dass hierfür „ein neuer Tatentschluss nicht mehr erforderlich“ war (UA 97), von den Feststellungen nicht getragen; sie liegt eher fern.

Die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als Folge selbständiger Taten zu werten war, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung hat am 10. März 1987 stattgefunden (Bl. 75 d.A.). Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – sie können daher – von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zu der schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7.

Salger Knoblich RiBGH Laufhütte ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

SalgerSteindorf
Jahnke

Zitiert von (1)