Treffer
BGH Urteil

Hausbrandkohlen: Betrug durch Veräußerungsabsicht; Hehlerei erfordert abgeschlossene Vortat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 854/51
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Angeklagter u.a. wegen Hehlerei sowie wegen Untreue/Unterschlagung im Zusammenhang mit verbilligten Hausbrandkohlen zu entscheiden. Er stellt klar, dass ein Bergmann bei Anforderung tariflich nur zum Eigenbedarf zustehender Kohlen durch Verschweigen einer Verkaufsabsicht täuscht und beim anweisenden Zechenbeamten ein relevanter Irrtum erregt werden kann. Die Revision eines wegen Untreue (teilweise tateinheitlich mit Unterschlagung) Verurteilten wurde verworfen. Hinsichtlich eines wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten hob der BGH wegen Zweifeln am Vorliegen einer abgeschlossenen Vortat (§ 259 StGB) auf und verwies zurück; die Revision der Staatsanwaltschaft blieb im Übrigen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer tarifvertraglich vergünstigte Leistungen nur zum Eigenbedarf beanspruchen darf, erklärt mit der Anforderung konkludent, die Voraussetzungen (Eigenbedarf) zu erfüllen; eine entgegenstehende Verwendungsabsicht kann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen.

2

Ein Irrtum des zur Anweisung befugten Mitarbeiters über die berechtigte Zweckverwendung wird auch dann erregt, wenn er nicht zur Prüfung der Verwendungsabsicht verpflichtet ist und ihm Verstöße gegen die Zweckbindung aus Erfahrung bekannt sind.

3

Eine allgemeine arbeitsvertragliche Treuepflicht kann eine Offenbarungspflicht begründen, vertragswidrige Verwendungsabsichten nicht zu verschleiern, wenn andernfalls Vermögensnachteile des Arbeitgebers drohen.

4

Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Vortat zum Zeitpunkt des Ankaufens/Absetzens abgeschlossen ist; fallen Erwerbsvorgang und fortdauernde Vortat zeitlich zusammen, kommt Hehlerei nicht ohne Weiteres in Betracht.

5

Für § 266 StGB genügt eine Vermögensgefährdung als Nachteil, wenn durch Missbrauch einer Verfügungsbefugnis die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Berechtigten beeinträchtigt wird; ein Vermögensvorteil ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 25. Juli 1951

Leitsatz

Ein Bergmann, der die ihm nach § 8 Ziffer 1 des Tarifvertrages für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier zur Deckung seines eigenen Bedarfs zustehenden Hausbrandkohlen entfremdet, obwohl er beabsichtigt, sie zu veräußern, begeht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.

In dem Zechenangestellten, der die Anweisung zur Lieferung dieser Kohlen erteilt, wird auch dann ein für die Verfügung über das Vermögen der Zeche ursächlicher Irrtum erregt, wenn er zur Prüfung der Verwendungsabsicht nicht verpflichtet ist und wenn er davon ausgeht, dass die Bergleute ihre Bezugsberechtigung unter Verletzung ihrer Vertragspflichten dazu ausnutzen, um sich durch die Veräußerung der Hausbrandkohlen eine Einnahme zu verschaffen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ ███ gegen das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 25. Juli 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten August ████████ wird dieses Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe

Die Angeklagten August ███, Adolf ███, ████ und █████ sind von der Anklage der Hehlerei, die sie durch Ankauf von Bergmannskohle begangen haben sollen, die Angeklagten ███ und ███ von der Anklage der Beihilfe hierzu freigesprochen worden. Den Angeklagten ██ ███ hat das Landgericht wegen Untreue, teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung, und August ███ wegen Hehlerei, begangen durch Ankauf von verbilligten Bergmannskohlen, verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten ███ und August ███ Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung der Angeklagten sowie dagegen, dass August ███ nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Die Beschwerde ist nicht rechtlichen Gesichtspunkts der Gewerbsmäßigkeit bedürftig, weil diese ein straferschwerendes Merkmal der Hehlerei und deshalb einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet. Der Schuldspruch gegen August ███ ist infolgedessen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange nachzuprüfen.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann, soweit es sich gegen die Freisprechung der Angeklagten richtet, im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Urteilsgründe geben zwar insoweit in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlass. Zu Unrecht hat das Landgericht in dem Schweigen des Bergmanns über seine Veräußerungsabsicht bei der Anforderung von Hausbrandkohlen nur ein Unterlassen gesehen. Da die Bezugsberechtigung nach den Urteilsfeststellungen mindestens seit April 1949 wieder nach § 8 Ziffer 1 des Tarifvertrages für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier nur zur Deckung des eigenen Bedarfs ausgeübt werden darf, erklärt der Bergmann, der auf Grund dieser Bestimmung die Zuteilung von Hausbrandkohlen verlangt, dass er sein Recht innerhalb der dafür geltenden tarifvertraglichen Grenzen geltend machen wolle. Ob der mit der Anweisung der Kohlen beauftragte Zechenbeamte zur Entgegennahme dieser Erklärung innerlich bereit ist, ist für ihren Inhalt belanglos (BGH, Urt. v. 31. Mai 1951 – 4 StR 181/51). Überdies muss auch eine Rechtspflicht des Bergmanns, seine vertragswidrige Verwendungsabsicht zu offenbaren, auf Grund der allgemeinen Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber bejaht werden, weil der Arbeitnehmer allgemein verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was das Betriebsvermögen des Arbeitgebers nachteilig beeinflusst, und drohende Schäden von diesem abzuwenden (BGH, Urt. v. 14. Februar 1952 – 4 StR 361/51). Fehl geht daher auch die Erwägung des Landgerichts, dem Bergmann sei nicht zuzumuten, sich selbst einer Verletzung der Vertragspflicht zu bezichtigen, wenn er hiernach in Anweisungsverfahren nicht ausdrücklich gefragt wird; denn wenn er sich vertragstreu verhält, was ihm durchaus zuzumuten ist, entfällt auch die Offenbarungspflicht. Zudem wäre es möglich, dass er in Ausnahmefällen, z. B. in einer besonderen Notlage, die Genehmigung zu einer anderen Verwendung der Kohlen erhält.

Bedenklich ist auch die Annahme, in dem Beamten, der die Bergmannskohle anweist, könne kein Irrtum erregt werden, weil er sich über ihre Verwendung keine Gedanken zu machen brauche, oder weil er hierüber aus Erfahrung wenigstens bedingt eine der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung habe. Da die Zuteilung der Kohlen nur nach Maßgabe des Tarifvertrages beantragt werden darf, muss der Zechenbeamte als selbstverständlich davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kohlen zu dem im Vertrag vorausgesetzten Zweck verlangt. Die allgemeine Kenntnis von Verstößen gegen diese Vertragsbestimmung berechtigt nicht zu der Annahme, dass in jedem Falle mit ihrer Verletzung zu rechnen ist, zumal der größte Teil des Kontingents von den Bergleuten für den eigenen Bedarf abgefordert wird. Ebensowenig schlüssig ist die Begründung, mit der das Urteil den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Irrtum des Beamten über die Verwendungsabsicht des Bergmanns und der Zuteilung der Kohlen ablehnt. Wenn der Beamte von der Veräußerungsabsicht erfahren würde, müsste er auf Grund der Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber die Zuteilung der Kohlen verweigern. Hieran wird er durch die Täuschung gehindert.

Der Vermögensschaden der Zeche entsteht durch die Lieferung verbilligter Kohlen, auf die der Bergmann keinen Anspruch hat, wenn er die im Tarifvertrag hierfür bestimmte Bedingung nicht erfüllt. Diese Rechtslage wird dadurch nicht berührt, dass er seinen Anspruch auch dann behält, wenn er in seinem eigenen Haushalt mit den Kohlen verschwendend umgeht.

Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist vorhanden, wenn der Bergmann weiß, dass er kein Recht auf Kohlenzuteilung hat, sofern er die Kohlen veräußern will. Da die Bergleute nach den Feststellungen durch Hinweise auf den Kohlenkarten und Anschläge auf den Zechen vor einem Weiterverkauf der Bergmannskohlen gewarnt und darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass Zuwiderhandlungen als Betrug oder Unterschlagung zur Anzeige gebracht werden, sind sie auch darüber belehrt, dass der Verkauf nach der staatlichen Rechtsordnung unrechtmäßig ist. Ob sich ihre Rechtsüberzeugung mit den ihnen bekannten Forderungen der Allgemeinheit deckt, ist unerheblich.

Nicht zu billigen ist endlich die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Strafdrohung wegen Hehlerei könne selbst bei Vorliegen der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale nicht angewendet werden, weil sie „nach gesundem Rechtsempfinden außer Verhältnis zu den Unrechtsgehalt der zeit- und umstandsbedingten Straftat“ des Bergmanns stehe. Eine solche Abweichung vom Legalitätsgrundsatz, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 153, 154 StPO durchbrochen werden darf, ist nicht zulässig. Der gesetzliche Strafrahmen, besonders die in § 263 Abs. 2 StGB geschaffene Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erkennen, gestattet es, die Strafe der Schuld des Täters in einzelnen Fällen anzupassen. Wenn in Fällen eines Rückfallbetruges eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verhängt werden muss, so ist das nur die Folge eines höheren strafrechtlichen Verschuldens des Täters.

Jedoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Betrug als Vortat für nicht nachgewiesen erachtet hat, weil die Bergleute, von denen die Angeklagten die Bergmannskohlen gekauft haben, nicht bekannt sind und sich mithin nicht feststellen lässt, ob jene schon bei ihrem Erwerb die Absicht hatten, die Kohlen durch die Lieferung zu veräußern, oder ob sie sich erst später dazu entschlossen haben. Insoweit greift die Revision die hierzu ergangenen tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters an, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalten, in unzulässiger Weise an. Eine Unterschlagung als Vortat hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei verneint. Dass die Angeklagten das tarifvertragliche Veräußerungsverbot zur Zeit ihres Erwerbs kannten, vermag entgegen der Ansicht der Revision ihre Strafbarkeit allein zu begründen.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Untreue lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dieser war von der Bundesbahn beauftragt, die der „Hausbrandversorgung“ zugewiesenen Kohlen an die Eisenbahnbediensteten gegen Zahlung des festgesetzten Entgelts zu verteilen. Er missbrauchte die ihm rechtsgeschäftlich übertragene Verfügungsbefugnis, indem er aus den Beständen der Hausbrandversorgung Nichtbezugsberechtigte belieferte. Das schließt nicht aus, dass er sich zugleich des Treubruchs gegenüber den zum Bezug berechtigten Bahnbediensteten schuldig gemacht hat, weil die „Hausbrandversorgung“ auch nach ihrer Umbildung zu einer sozialen Einrichtung der Bundesbahn tatsächlich weiter genossenschaftlich betrieben wird, und der Angeklagte dazu berufen war, durch eine gerechte Verteilung die Vermögensinteressen der Mitglieder dieser Gemeinschaft wahrzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob er hierzu unmittelbar von den Organen der Hausbrandversorgung oder von der Eisenbahnverwaltung eingesetzt worden ist (vgl. RGSt 73, 5, 212). Ob ein solches Treueverhältnis gegeben war, ist eine Frage der tatsächlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das Landgericht hat sie in rechtlich unangreifbarer Weise bejaht.

Das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte sei ermächtigt worden, die Kohlen an Nichtbedienstete abzugeben, weil er sie innerhalb der Hausbrandversorgungsgemeinschaft nicht absetzen konnte, steht in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich. Ob die Hauptverhandlung über die Feststellungen mit dem Ergebnis der Einvernahme der Zeugen übereinstimmt, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Urteil auf die vom Angeklagten angeblich günstigen Zeugenaussagen einzugehen. Es genügt, wenn er die für seine Überzeugung maßgebenden Umstände darlegt. Die Gründe, aus denen das Landgericht die Behauptung des Angeklagten für widerlegt erachtet hat, sind rechtlich nicht angreifbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf Grund der Aussage des Zeugen ████████ gezogene Folgerung, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, dass er die Kohlen nur bei Eisenbahnern unterbringen, nicht aber an andere Personen abgeben durfte, der tatsächlichen Grundlage entbehrt; denn nach dieser Aussage konnten die ständigen Nachforderungen der Verteilerstellen nicht voll befriedigt werden, und die Lieferung von Überbeständen würde sofort zu einer Unregelmäßigkeit oder auf ein Lager geführt haben. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass der Angeklagte nicht zu viel Kohlen gehoben hat, weil er nicht allen Anforderungen der Bahnbediensteten aus den Beständen der an ihn verwalteten Verteilerstelle entsprechen konnte.

Auch der Begriff des Vermögensnachteils ist nicht verkannt. Durch die Entnahme der der Hausbrandversorgung, eines zu deren Vermögen gehörenden Vermögensbestandteils der Bundesbahn, wurde das Recht der Bahnverwaltung beeinträchtigt, diese Vermögenswerte nach ihrem Belieben an anderer Stelle einzusetzen oder sie zu anderen Zwecken zu verwenden. Das ist eine Vermögensgefährdung, die einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB gleichsteht (RGSt 71, 155; 75, 227). Hieran würde selbst eine vorübergehende Auflockerung der allgemeinen Kohlenversorgung nichts ändern. Diese Vermögensgefährdung wurde durch die Abführung der dem Angeklagten von der Bezirksleitung in Rechnung gestellten Beträge an diese nicht ausgeglichen. Weiter hat der Angeklagte die Bahn dadurch benachteiligt, dass er den Mehrerlös nicht an sie abgeführt hat, wozu er als ihr Beauftragter nach § 667 BGB verpflichtet war, weil es sich nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht um ein Trinkgeld handelte. Das gegenteilige Vorbringen der Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Vermögensnachteil der Bezugsberechtigten bestand in der Gefährdung, zum Teil auch in der Vereitelung ihres Lieferungsanspruchs. Ihre spätere Befriedigung durch anderweitig vom Angeklagten aufgekaufte Bergmannskohlen stellt nur eine Wiedergutmachung des Schadens dar und lässt mithin die vorher vollendete Straftat unberührt. Fehl geht auch der Hinweis der Revision, die Mitglieder der Hausbrandversorgungsgemeinschaft seien nicht benachteiligt worden, weil sie ihren Bedarf durch den Erwerb billigerer Bergmannskohlen hätten decken können. Abgesehen davon, dass der Ankauf solcher Kohlen unter Umständen nur auf strafbare Weise möglich und daher nicht zumutbar ist, würde er ebenfalls nur der Beseitigung des schon eingetretenen Vermögensnachteils dienen.

Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war sich des Missbrauchs seiner Verfügungsbefugnis und des rechtswidrigen Gebrauchs seiner Vertretungsmacht sowie der dadurch herbeigeführten Schädigung des Vermögens der Eisenbahn sowie der Treupflichtverletzung gegenüber den Bezugsberechtigten Bahnbediensteten und des ihnen hierdurch entstandenen Vermögensnachteils bewusst.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft hat, weil es sich um ein reines Schädigungsdelikt handelt.

Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung lässt keine Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht war insbesondere rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung auf das frühere Geständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung zu gründen, das durch die Aussage des Beamten nachgewiesen ist, der die Vernehmung geführt hat.

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Die Ausführungen des Angeklagten ██ richten sich gegen die Annahme einer Untreue des Mitangeklagten ███. Das Landgericht hat auch rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten ███ erkannt hat. Die Rügen der Revision richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Jedoch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Tat des Beschwerdeführers als Hehlerei gewürdigt hat. Dieses Vergehen setzt voraus, dass die strafbare Vortat abgeschlossen ist. Wenn sich diese schon durch Verbringen der Waggons auf ein Abstellgleis des Bahnhofs, um sie zur Verfügung des Beschwerdeführers zu halten, der Untreue schuldig gemacht haben mag, weil hierzu eine bloße Vermögensgefährdung genügt, so war die Vortat doch noch nicht abgeschlossen, weil noch weitere Untreuehandlungen notwendig waren, damit der Beschwerdeführer die Kohlen an sich bringen konnte. Auch selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt noch nicht „vollendet“ im Sinne des § 259 StGB gewesen wäre, befanden sich die Kohlen – wie die sonstigen auf ein Abstellgleis des Bahnhofs gefahrenen Waggons – immer noch im Bereich der Eisenbahn, zu der auch die örtliche Verteilerstelle als Einrichtung der Bundesbahn gehört, die ihren Geschäftsbereich verdrängt, als der Beschwerdeführer die Waggons in Einvernehmen mit ████████ weiterveräußerte. Dieser Vorgang fällt daher zeitlich nicht mit dem der Untreue durch den Erwerb der Kohlen durch den Beschwerdeführer zusammen, sondern betrifft nur die Hehlerei, derer er sich nicht der Beihilfe zur von ███ begangenen Untreue schuldig gemacht hat (BGH, Urt. v. 20. September 1951 – 4 StR 524/51). Die an sich zutreffende Rüge der Staatsanwaltschaft, dass auch der Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt sei (BGH, Urt. v. 8. November 1951 – 4 StR 565/51), bedarf hiernach nicht der Erörterung.

Eine Berichtigung des Schuldspruchs gegen ███ ist nach Lage der Sache nicht angezeigt, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist und er mithin keine Gelegenheit hatte, sich auf dieser Rechtsgrundlage zu verteidigen. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung berücksichtigen kann.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.

[Unterschriften]

EngelsGroßDr. Hille
KrummeDr. Augustin

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