Untreue im Arbeitsverhältnis: Treuepflicht allein begründet § 266 StGB nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 483/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB setzt voraus, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildet; ein allgemeines Vertrauens- oder Treueverhältnis genügt nicht.
Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und Vermögensschädigungen zu unterlassen, begründet für sich allein keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchtatbestands des § 266 StGB.
Bei Unterlassensuntreue ist für den inneren Tatbestand festzustellen, dass der Täter sich der Rechtspflicht zum Tätigwerden bewusst war, den Vermögensnachteil voraussah und den Erfolg billigte; die pauschale Feststellung „vorsätzlich“ reicht nicht aus.
Wer kraft Arbeitsverhältnisses (insbesondere in Vorgesetztenstellung) Kenntnis von einer bevorstehenden Vermögensschädigung des Arbeitgebers erhält, ist grundsätzlich verpflichtet, diese zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren; eine solche Pflicht kann auch dann bestehen, wenn dadurch die Aufdeckung eigener früherer Straftaten droht.
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der bereits vor oder spätestens bei der ersten Teilhandlung die weiteren Teilakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst; ein erst nach der ersten Tat gefasster Fortsetzungsentschluss genügt nicht.
Vorinstanzen
███████ Landgericht Bochum, 20. Juli 1953
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 483/53
Urteil vom 17. Dezember 1953
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen ████████████ ███████ ██, dort geboren am [REDACTED], aus ██,
2. den kaufmännischen Angestellten ███████, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],
wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Leitsatz
Aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz gegenseitiger Treuepflicht folgt, dass jeder Arbeitnehmer gehalten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht ist aber für sich allein noch nicht als Untreue (Treubruchtatbestand) zu werten.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ wird das Urteil des ███████ Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1953 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als diese Angeklagten verurteilt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Ohne Wissen der Werksleitung und ohne Einschaltung der zuständigen Verkaufsabteilung entwendeten in den Jahren 1950/51 Arbeiter und Angestellte des Bochumer Vereins aus dessen Werk „Stahlindustrie“ insgesamt 34 ½ Bandeisen und 22 t Moniereisen und veräußerten das Diebesgut zu einem Preis von insgesamt etwa 13 000 DM; dabei waren auch die Angeklagten beteiligt. Sie sind unter teilweiser Freisprechung wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt worden und zwar ███████ zu neun Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe, ██████ zu sieben Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.
1. Unbegründet sind allerdings die Verfahrensrügen des Angeklagten ██████.
Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Einlassung dieses Angeklagten weist das Landgericht darauf hin, der Beschwerdeführer habe erstmalig in seiner Schutzschrift vom 15. Februar 1952 die Behauptung aufgestellt, dass er das von ████ ██████████ erhaltene Geld (4 100 DM) gesondert aufbewahrt habe. Dazu führt nun die Revision aus, der Verteidiger des Angeklagten habe schon Ende November 1951 diesen Sachverhalt dem staatsanwaltschaftlichen Referenten und am 28. Dezember 1951 dem Direktor des Bochumer Vereins, ██████████, berichtet; das Landgericht hätte die Genannten als Zeugen vernehmen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Indes konnte sich dem Gericht die Notwendigkeit ihrer Anhörung erst dann aufdrängen, wenn ihm zur Kenntnis gekommen war, dass jene Gespräche stattgefunden hatten. Das behauptet aber die Revision selbst nicht. Überdies ist Direktor ██████████ als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden; es war also dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Gelegenheit gegeben, die jetzt vermisste Aufklärung herbeizuführen.
Die Kammer weist in den Urteilsgründen auf den schlechten Eindruck hin, den der Angeklagte █████ hinterlassen habe; er habe versucht, „um die Dinge herumzureden“. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe eine sehr schwere Gehirnerschütterung bei einem Unfall erlitten, sein unsicheres Auftreten und seine Unfähigkeit, sich klar und einfach auszudrücken, seien hierauf zurückzuführen. Hätte das Landgericht seine Aufklärungspflicht ernst genommen, insbesondere einen Arzt gehört, so wäre dieser Sachverhalt sehr bald zutage gekommen. Indes erweist sich auch dieser Vorwurf als unbegründet. Der Strafkammer konnte sich die Frage, ob sie einen Sachverständigen zuziehen solle, erst dann stellen, wenn ihr die Verletzung des Angeklagten mitgeteilt war. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass das der Fall war.
Schließlich vermisst die Revision in diesen die Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass der Angeklagte die Tatbeiträge der übrigen Mittäter als eigene gewollt habe. Auch diese Rüge (§ 267 StPO) geht fehl; die Urteilsgründe geben hierüber zweifelsfreien Aufschluss.
2. Die sachlich-rechtliche Prüfung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil beider Angeklagten erkennen, soweit sie wegen Diebstahls verurteilt sind. Der Beschwerdeführer ████████ hat auch nach dieser Richtung keine Bedenken geäußert. Zwar stellt das Landgericht ausdrücklich nicht fest, wer an dem Band- und Moniereisen Gewahrsam hatte, als es von den Angeklagten und ihren Helfern entwendet wurde. Ersichtlich geht indes das Landgericht davon aus, dass der Betriebschef als Leiter des Werkes und Vorgesetzter aller Angestellten und Arbeiter die Herrschaftsmacht über das Eigentum des ██████ Vereins ausübte. Mit der Wegschaffung der Eisenmengen ist sein Gewahrsam gebrochen und ohne seine Einwilligung ein neuer begründet worden. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nachgewiesen.
Die Revision des Angeklagten ███████ vertritt die Auffassung, ein Tatbeitrag dieses Angeklagten sei nicht dargetan. Dem kann nicht gefolgt werden. ██████ hatte sich mit dem Plan des ████, Eisen zu verschieben, einverstanden erklärt. Beide besprachen die Art und Weise, wie die Lieferungen gemacht werden sollten, in allen Einzelheiten. Da das Bandeisen auf der Walzstraße hergestellt wurde, die ███████ zu betreuen hatte, konnte es nur mit seinem Einverständnis hergestellt werden. Welcher der beiden Angeklagten die Lieferungen letztlich angeordnet hat, ist nicht maßgebend. Beide Angeklagten haben auch den Abnehmer der Ware benachrichtigt, als die Zeit zur Abholung herangekommen war. Unter diesen Umständen kommt es auf das nachträgliche Verhalten des Angeklagten – Annahme der „Kaufbeträge“ – nicht mehr an; durfte das Landgericht auch daraus den Schluss ziehen, dass er Mittäter war. Es ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, wenn das Landgericht den Angeklagten ███████ als Mittäter und nicht nur als Gehilfen angesehen hat, weil er nämlich ein eigenes Interesse an der Wegnahme der Eisenmengen hatte. Was die Revision gegen diese Annahme vorträgt, stellt sich im Ergebnis als ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.
3. Die an sich widerspruchsfreien Feststellungen des Tatrichters tragen indessen die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nicht. Da das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Untreue und Diebstahl angenommen hat (vgl. hierzu RGSt 77, 34), unterliegt alsdann der gesamte Schuldspruch der Aufhebung; denn über eine einheitliche Tat kann auch nur einheitlich entschieden werden.
Die Anwendung des § 266 StGB begründet das Landgericht wie folgt: Beide Angeklagten hatten einen gehobenen, einen recht bedeutsamen Pflichtenkreis umschließenden Posten inne. ███████ war Gruppenvorsteher für das gesamte Walzprogramm, █████████ sein Stellvertreter. Jeder von ihnen hatte eine Walzstraße selbständig zu betreuen. Zu den an sich schon wichtigen Arbeiten kam der unmittelbare Verkehr mit den Kunden, die ihnen ihre Sorgen und Wünsche hinsichtlich der Versorgung mit Eisen und der Abkürzung der Lieferfristen vortrugen. Sie standen in einem besonderen Treueverhältnis zum ███████ Verein, der ihnen naturgemäß weit mehr Vertrauen entgegenbrachte als der Mehrzahl der anderen Arbeiter und Angestellten. Auf Grund dieses Treueverhältnisses oblag beiden Angeklagten aber auch die Pflicht, die Vermögensinteressen des ███████████ wahrzunehmen. Diese Pflicht haben sie vorsätzlich verletzt und dem ████████ Verein dadurch Schaden zugefügt.
Diese Ausführungen lassen den Verdacht aufkommen, dass das Landgericht den Treubruchtatbestand des § 266 StGB für gegeben erachtet hat, weil die Angeklagten einen bedeutenden Wirkungskreis hatten, besonderes Vertrauen genossen und somit in einem Treueverhältnis zum ███ Verein standen. Damit wäre aber der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung verkannt. Allerdings setzt § 266 StGB das Vorhandensein eines Vertrauensverhältnisses voraus. Zum Tatbestand gehört aber weiter, dass die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, gerade den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildet, durch das sie begründet wird; es genügt nicht, dass sich die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie auswirken kann (RGSt 71, 90, 91; BGHSt 1, 189; 3, 290, 293; 4, 170; LK § 266 II 2).
Diese weitere Voraussetzung ist auch nicht schon deshalb gegeben, weil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit zur Wahrung der Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet ist und alles zu unterlassen hat, was diesen schädigen kann (vgl. Hueck, Deutsches Arbeitsrecht S. 96). Dieses Gebot, das sich aus dem alle Arbeitsverhältnisse beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht ergibt, stellt für alle Arbeitsverhältnisse eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers dar, macht aber für sich allein noch nicht den kennzeichnenden, wesentlichen Inhalt eines Vertragsverhältnisses in dem eben erwähnten Sinne aus. Das Landgericht hätte daher dartun müssen, dass es den Angeklagten über die mit jedem Dienstvertrag verbundene Pflicht zur Wahrung der Interessen des Dienstherrn hinausgehend oblag, das Vermögen des Bochumer Vereins zu betreuen. Hierüber lassen aber die Urteilsgründe kein klares Bild gewinnen. ██████████ war danach auf dem Walzwerkbüro als Angestellter damit beschäftigt, das Walzprogramm für Feineisen aufzustellen. Das konnte er aber nur nach Maßgabe der Mitteilungen über Bestellungen tun, die ihm von der Verkaufsabteilung des Werkes gemacht wurden. Demnach hat es den Anschein, dass er lediglich bei der Organisation der technischen Arbeitsvorgänge im Walzwerk beteiligt war. Ob die Feststellung des Landgerichts, ihm habe die Betreuung einer Walzstraße oblegen, mehr besagen soll, ist ohne weitere Angaben nicht erkennbar. Soweit ██████ gleichfalls eine Walzstraße zu betreuen hatte, haben diese Ausführungen auch für ihn Gültigkeit. Zwar war er Dienstvorgesetzter des ████████ und für das ganze Walzprogramm des Werkes verantwortlich. Aber auch er durfte nur die von der Verkaufsabteilung ihm zugeleiteten Bestellungen in das Programm aufnehmen. Die bisherigen Feststellungen reichen daher zur Anwendung des § 266 StGB – Treubruchtatbestand – nicht aus.
Zum inneren Tatbestand führt die Strafkammer nur aus, die Angeklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Das genügt bei der gegebenen Sachlage keinesfalls.
4. Außer diesen Bedenken gibt die rechtliche Beurteilung des Falles █████ zu weiteren Beanstandungen Anlass. Hier hatte der Angeklagte █████ jede Beteiligung am Diebstahl von Eisen abgelehnt und den ihn bedrängenden █████ endgültig mit den Worten abgewiesen: „Mach’ was Du willst.“ Gleichwohl hat das Landgericht ███████ wegen Untreue bestraft, weil er den Diebstahl nicht verhindert habe; dazu wäre er als Gruppenvorsteher verpflichtet und auch in der Lage gewesen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings davon auszugehen, dass ██████ verpflichtet war, den von ███ ██ geplanten und auch ausgeführten Diebstahl zu verhindern oder wenigstens zu erschweren. Wenn schon auf Grund eines Dienstvertrags, wie bereits erwähnt, jeder Arbeitnehmer gehalten ist, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren, und deshalb Meldung über eine bevorstehende Schädigung des Vermögens des Dienstherrn machen muss (Urteile des Senats vom 14. Februar 1952 – 4 StR 361/51 – und vom 24. April 1952 – 4 StR 854/51 –, vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes I § 158 f., II S. 87), so trifft dies besonders auf den Angeklagten ██████████, Gruppenvorsteher und Dienstvorgesetzten des ██████, zu. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob eine Rechtspflicht zum Tätigwerden für ihn nicht schon wegen seines vorausgegangenen Verhaltens, nämlich wegen seiner Beteiligung an den früheren Diebstählen, bestanden hat. Sie war auch gegeben, wenn sich der Angeklagte durch Abwenden der drohenden Gefahr einem Strafverfahren wegen der eigenen strafbaren Handlungen aussetzen musste, die er früher begangen hatte (RGSt 72, 193; 73, 52, 573; 75, 251, 255). Fällt er unter den oben gekennzeichneten Personenkreis des § 266 StGB, so kann er sich daher durch sein untätiges Verhalten der Untreue schuldig gemacht haben; außerdem ist zu prüfen, ob – tateinheitlich damit zusammentreffend – Beihilfe zum Diebstahl anzunehmen ist (RGSt 53, 293; 71, 176, 178; BGH NJW 1953, 1838). Anderenfalls käme nur Beihilfe zum Diebstahl in Frage. Für den Nachweis des inneren Tatbestandes bedurfte es aber der Klarstellung, dass sich der Angeklagte der Rechtspflicht, den Diebstahl zu verhindern, bewusst war und voraussah, seine Untätigkeit führe zum Nachteil des ██████████████████ und diene der Förderung des geplanten Diebstahls. Diesen Erfolg muss er auch gebilligt haben (RGSt 76, 115). Keinesfalls ergibt sich dies, wenn auch hier das Landgericht sich mit der kurzen Feststellung begnügt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt.
Die Berufung der Revision auf übergesetzlichen Notstand geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, die diesem Vorbringen zugrunde liegt, keinen Glauben geschenkt hat.
5. Auf die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen einzugehen wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben.
Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der einer fortgesetzten Tat wesentliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigstens bei der ersten Teilhandlung einer von ihm geplanten Handlungsreihe sich deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorgestellt hat. Es genügt also, was das Landgericht verkannt hatte, nicht, dass er nach der Begehung der ersten Teilhandlung den Entschluss fasst, weiter gleichartige Straftaten folgen zu lassen. Der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (BGH vom 5. Mai 1953 – 1 StR 194/53).
Für eine Verweisung der Strafsache an ein anderes Landgericht, wie dies die Revision beantragt hat, liegen nach Auffassung des Senates keine hinreichenden Gründe vor.
| Dr. Groß | Krumme | Martin | |||
| Dr. Augustin | Dr. Seibert |