Revisionen wegen Steuerhehlerei und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 524/51
- Datum
- 12.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlassene Belehrung eines wegen Beteiligungsverdachts unvernehmbar gebliebenen Zeugen über sein Recht zur Auskunftsverweigerung nach §55 Abs.2 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung eines Urteils, sofern hierdurch die prozessualen Rechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Ein Gericht darf seine Überzeugung aus den Umständen des Handels (z. B. niedrige Preise, Verkaufsmodalitäten) ziehen; aus solchen Indizien gewonnene Feststellungen zur Steuer- oder Zollwidrigkeit sind zulässig.
Die Verurteilung wegen Beihilfe kann neben einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bestehen; Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Tat mit der Absicht der dauerhaften Einnahmeerzielung begangen wird.
Zur Bejahung der Gewerbsmäßigkeit des Gehilfen genügt ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, etwa die Erwartung ständiger Hilfsbereitschaft des anderen Teils; ein solcher Zusammenhang begründet den tatbestandsmäßigen Vorsatz des Gehilfen.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte Abschreckungsüberlegungen heranziehen und öffentliche Hinweise als Indizien für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verwerten; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind zugleich zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Dezember 1950
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Dezember 1950 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Dass der wegen Verdachts der Beteiligung unvernehmbar gebliebene Zeuge █ entgegen § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Auskunftsverweigerung nicht belehrt worden ist, kann das Urteil nicht gefährden.
Die Befugnis des Zeugen, seine etwaigen eigenen strafrechtlichen Verfehlungen geheimzuhalten, entspringt nur dessen eigenem Rechtskreis und berührt die prozessualen Rechte des Angeklagten nicht (BGHSt 1, 39).
Die von der Strafkammer aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung, dass der gesamte Kaffee, der von den Angeklagten oder mit ihrer Hilfe angekauft oder abgesetzt wurde, unversteuert oder unverzollt gewesen ist, lässt keinen Verstoß gegen Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung erkennen.
Das Gericht gründet seine Feststellung in zulässiger Weise auf die Umstände, unter denen der Verkauf jeweils durchgeführt wurde, vor allem auf die niedrigen Preise, die die Angeklagten zu zahlen hatten. Der von der Revision angegriffenen Auffassung, dass bei Insassen der DP-Lager gekaufter Kaffee stets unverzollt sei, gibt das angefochtene Urteil an keiner Stelle Ausdruck.
Die Schuldsprüche lassen einen zu Ungunsten der
2) Angeklagten ausschlagenden Verstoß gegen das materielle Recht nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuer-
hehlerei neben der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorsatz des Täters und der Vorsatz des Gehilfen schließen sich indessen notwendig aus (RGSt 67, 139).
Die Strafkammer hat weder den Begriff der Gewerbsmäßigkeit noch den des Vorsatzes verkannt. Sie hat sie in der Absicht gefunden, sich mit dem Verkauf des Kaffees eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Diese Auslegung entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 66, 21; 58, 122; RG JW 1935, 126 Nr. 17).
Der Vorsatz, der den Angeklagten zur Hilfeleistung veranlasst, wird ohne Rechtsirrtum in dem Bewusstsein gesehen, dass der Mitangeklagte ██ seine Fahrten unternommen hat. Dass bei der gewinnsüchtigen Geschäftstätigkeit der Begriff des Vorsatzes erfüllt ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 53, 179; 58, 122; RG JW 1935, 126 Nr. 17).
Die Revision der Angeklagten ███ vermag zu
Unrecht die ausschließlich getroffene, mit Rechtsgründen nicht angreifbare Feststellung, dass sie als Entgelt für ihre Hilfe Zahlungen erhalten und laufend erzielt haben, nicht zu erschüttern. Auch die Verurteilung der Angeklagten ████ und █████ wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beide haben sich durch gegenseitige Hilfeleistung an diesem Gewerbe beteiligt. Es ist zwar nicht festgestellt, dass sie für ihre gegenseitigen Hilfeleistungen jeweils besondere Vorteile voneinander erwartet und erhalten haben. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe bedenkenfrei, dass der mit der eigenen Hilfeleistung erstrebte gewerbliche Vorteil in der ständigen Hilfsbereitschaft des anderen Teils bestand. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Hilfe genügt, um in der Person des Gehilfen den strafbegründenden Tatumstand der Gewerbsmäßigkeit zu begründen (RGSt 61, 268; RG JW 1934, 170 Nr. 16).
Schließlich sind auch die Strafzumessungserwägungen
3) von Rechtsirrtum frei.
Die öffentlichen Steueranschläge und Pressehinweise sind nicht als Strafschärfungsgründe, sondern lediglich als zusätzliche Indizien für das auch anderweitig als erwiesen angesehene Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verwertet.
Die Strafkammer führt mit Geltung für alle Angeklagten aus, dass mit Rücksicht auf die katastrophale Häufung von Straftaten dieser Art in letzter Zeit im Sinne der Abschreckung strenge Strafen am Platze seien. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Gericht Geldstrafen für ungeeignet hält, den Strafzweck der Abschreckung zu erreichen (§ 27b StGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind bei der Strafzumessung ausdrücklich erörtert worden; daraus geht hervor, dass sie entsprechend § 27 StGB auch bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden sind.
Hiernach waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Dr. Eitle | Dr. Glangmann | ||
| Geier | Jagusch |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 854/51 · 24.04.1952Hausbrandkohlen: Betrug durch Veräußerungsabsicht; Hehlerei erfordert abgeschlossene Vortat
- BGH · 1 StR 624/52 · 16.02.1954Revisionen im Zoll- und Steuerstrafrecht: Zollhängigkeit von Besatzungsgut, Täterschaft/Beihilfe
- BGH · 1 StR 464/53 · 13.07.1954Revision verworfen: Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel und Steuerhinterziehung bestätigt