Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel und Steuerhinterziehung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 464/53
Datum
13.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu bandenmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung sowie unerlaubter Einfuhr verurteilt. Der BGH verwirft ihre Revision, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass Gewerbsmäßigkeit nicht ihrer Person zugerechnet wird. Bandenmäßigkeit hingegen ist als tatbestandsmäßiges Merkmal anzusehen. Die Strafe bleibt insoweit bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bandenmäßigkeit ist ein objektives, die Tat gestaltendes Strafschärfungsmerkmal und keine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; daher kann auch ein Nicht-Bandenmitglied wegen Beihilfe zum bandenmäßig begangenen Delikt bestraft werden.

2

Gewerbsmäßigkeit stellt eine besondere persönliche Eigenschaft nach § 50 Abs. 2 StGB dar; eine daher erfolgende Strafschärfung trifft nur denjenigen, bei dem diese Eigenschaft persönlich vorliegt und kann einem Gehilfen nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.

3

Nach § 49 Abs. 2 StGB sind bei der Bestrafung des Gehilfen die auf die Haupttat anwendbaren Strafbestimmungen heranzuziehen, jedoch nur insoweit, als die einschlägigen Strafschärfungsmerkmale die konkrete Gestaltung der Tat betreffen und nicht auf besondere persönliche Eigenschaften des Gehilfen beruhen.

4

Bandenmäßiges Zusammenwirken setzt mindestens drei Personen sowie gemeinschaftliche örtliche und zeitliche Tatbegehung voraus; hierfür ist keine ausdrückliche Verabredung erforderlich, stillschweigendes gemeinsames Handeln genügt.

5

Eine fehlerhafte Zuschreibung der Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters auf den Gehilfen kann die Strafe des Gehilfen nicht zu dessen Nachteil erhöhen, wenn die persönliche Eigenschaft beim Gehilfen fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des BGH vom 13. Juli 1954 – 1 StR 464/53

In der Strafsache gegen die Hausfrau Emmi ██ aus ███, ███ geboren am ██████ in █████████, wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten █████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. April 1954 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu bandenmäßiger Hinterziehung von Verbrauchsteuern und zu unerlaubter Einfuhr verurteilt ist.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Bräutigam der Angeklagten, Martin ███████, das Haupt einer Schmugglerbande, die unter seiner persönlichen Beteiligung in Gruppen von 7 bis 9 Personen häufig große Mengen Kaffee unerlaubt und ohne Entrichtung von Abgaben aus dem Ausland ins Bundesgebiet verbrachte. Die Ware wurde dann jeweils von anderen Personen bezahlt, übernommen und fortgeschafft. Nach erfolgreicher Durchführung jedes Unternehmens erhielten die beteiligten Träger und Späher von Martin ███ ██ eine Geldbelohnung. In drei Fällen hat die Angeklagte für ihn die Auszahlung an eines der Bandenmitglieder vorgenommen. Dadurch hat sie, wie das Landgericht überzeugt ist, das fortgesetzte Schmuggelunternehmen ihres Bräutigams bewusst gefördert, weil die sofortige Auszahlung der Löhne an die Mittäter eine Voraussetzung dafür war, dass diese zu weiteren Schmuggelgängen bereit waren und den Weisungen ihres Anführers nachkamen. Die Angeklagte selbst hat, soweit erweislich, für ihre Tätigkeit ein Entgelt weder erwartet noch erhalten.

Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Beihilfe zu banden- und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu Steuerhinterziehung und zu Bannbruch zu zwei Monaten Gefängnis (verbüßt durch Untersuchungshaft), sowie zu einer Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt. Unter „Bannbruch“ versteht das Landgericht nicht das in § 401 a RAbgO bezeichnete Vergehen, sondern eine nach Art I Abs. 2, VIII MilRegG 53 strafbare unerlaubte Einfuhr.

Die Revision der Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1.) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte fortgesetzte Beihilfe (§ 49 StGB) zu der von Martin █████ fortgesetzt begangenen Hinterziehung von Zoll, Umsatzausgleichsteuer und Kaffeesteuer sowie unerlaubter Einfuhr geleistet hat.

2.) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Haupttäter Martin ██████████████ Zollhinterziehung gewerbs- und bandenmäßig (§ 401 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) verübt hat. Ohne Rechtsfehler hat es ferner festgestellt, dass die Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Die Angeklagte selbst hat dagegen, wie auch das Landgericht bemerkt, weder gewerbs- noch bandenmäßig gehandelt; denn sie hat weder einen Gewinn erstrebt, noch bei Begehung einer Zollhinterziehung mit zwei oder mehr Personen örtlich und zeitlich zusammengewirkt (vgl. BGHSt 3, 40, 42). Gleichwohl wendet das Landgericht auf sie „gemäß § 49 Abs. 2 StGB die Strafbestimmungen“ an, „die auf die Haupttat, also die .... Vergehen des Martin ███ anzuwenden sind“; demnach ist die Gefängnisstrafe gemäß § 73 StGB ersichtlich dem § 401 b RAbgO – unter Milderung nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB – entnommen worden. Dem entspricht auch die Fassung des Schuldspruchs.

a) Indes rechtfertigte die Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters nicht die Anwendung des § 401 RAbgO auf die Angeklagte. Diese Vorschrift enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern nur hervorgehobene, mit schwererer Strafe bedrohte Fälle der nach § 396 RAbgO strafbaren Steuerhinterziehung (BGHSt a. a. O.). Gewerbsmäßigkeit ist aber, wie in der Rechtsprechung auch für den Bereich des Steuerstrafrechts feststeht, eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (RGSt 25, 266; 72, 225; BGH 4 StR 524/51 vom 12. September 1951; 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1953); eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt. Bei der Angeklagten ist das nicht der Fall.

b) Anders verhält es sich jedoch mit der Bandenmäßigkeit. Sie besteht nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO darin, dass sich mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung (oder des Bannbruchs nach § 401 a) verbinden und das Vergehen gemeinschaftlich ausführen. Eine besondere persönliche Eigenschaft nach § 50 Abs. 2 StGB ist sie nicht, weil sie nicht mit dem Wesen des Täters verbunden ist. Eher käme ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne derselben Vorschrift in Betracht, worunter Beziehungen zu anderen Menschen oder zu Dingen zu verstehen sind (RGSt 25, 266, 270). Hierauf könnte die in § 401 b Abs. 2 Nr. 1 vorausgesetzte „Verbindung mit zwei oder mehr Personen“ hinweisen. In dieser Verbindung liegt aber nicht das Schwergewicht; sie setzt keine Verabredung voraus, vollzieht sich vielmehr schon stillschweigend durch das gemeinschaftliche örtliche und zeitliche Zusammenwirken der Beteiligten bei der Durchführung des Schmuggels (RGSt 54, 246). Ein so beschaffenes Zusammenwirken von drei oder mehr Personen ist das wesentliche Merkmal des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO; es macht die Tat für die zur Bekämpfung des Schmuggels berufenen Beamten erfahrungsgemäß besonders gefährlich, und darin liegt, genau wie bei dem mit Waffen begangenen Schmuggel (§ 401 b Abs. 2 Nr. 2), der Grund der Strafschärfung (RGSt 47, 377, 379; 69, 105; BGHSt 3, 40, 42). Diese beruht also hier wie dort nicht entscheidend auf besonderen persönlichen Verhältnissen der Täter, sondern in der besonderen Gestaltung der Tat. Solche Strafschärfungsmerkmale fallen nicht unter den § 50 Abs. 2 StGB (vgl. RGSt 60, 158; BGHSt 2, 251, 256). Davon ist der Senat schon in dem Urteil BGHSt 3, 40 (46) ausgegangen. Die Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel bestraft worden.

Entsprechendes hat auch das Reichsgericht für die ähnliche, den Bandendiebstahl betreffende Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB angenommen. In den Entscheidungen Rspr 6, 644 und LZ 1925, 46 nimmt es erkennbar den Standpunkt ein, dass, wer zu einem bandenmäßig begangenen Diebstahl Hilfe leistet, ohne selbst Bandenmitglied zu sein, nicht wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl nach § 242, sondern zum Bandendiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu bestrafen sei (ebenso Maurach, Deutsches Strafrecht S. 176).

Gemeinschaftliche Tatbegehung ist übrigens auch sonst gelegentlich sogar unter weniger engen Voraussetzungen wie beim Bandenschmuggel oder Bandendiebstahl ein gesetzlicher Strafschärfungsgrund, so nach § 223 a StGB bei der Körperverletzung. Auch dort hat dies seinen Grund in der größeren Gefährlichkeit der Tat, nicht in besonderen persönlichen Verhältnissen der Mittäter; es wäre offenbar nicht zulässig, einen Dritten, der den Mittätern einer Körperverletzung Hilfe leistet, nur wegen Beihilfe zur einfachen Körperverletzung zu bestrafen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar gelegentlich die Ansicht ausgesprochen, dass Bandenmäßigkeit des Schmuggels ein persönliches Verhältnis nach § 50 Abs. 2 StGB sei (BGHSt 4, 32, 35). Die damals ergangene Entscheidung beruht jedoch nicht hierauf, so dass die Voraussetzungen des § 136 GVG nicht gegeben sind.

c) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist gemäß dem zu a) Ausgeführten zu ändern. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts der § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO nicht nur auf die Zollhinterziehung, sondern auch auf die Umsatzausgleichsteuer- und Kaffeesteuerhinterziehung anzuwenden ist, zu der die Angeklagte gleichfalls tateinheitlich Hilfe gewährt hat (§ 15 Abs. 2 UStG; Art. VIII § 3 des Gesetzes Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuergesetzen, WiGBl 1948 Beilage 4 S. 10).

3.) Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss. Die Strafe ist, wie ausgeführt, mit Recht dem § 401 b RAbgO entnommen worden. Dass das Landgericht diesen Strafrahmen nicht nur wegen der Bandenmäßigkeit der Haupttat, sondern, insofern zu Unrecht, auch wegen der Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters zugrunde gelegt hat, kann nach der Überzeugung des Senats zu keiner Erhöhung der Strafe geführt haben.

Die weiter ausgesprochenen Strafen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

GlanzmannPeetzDr. Schalscha
MantelDr. Seibert
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