Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Zoll- und Steuerstrafrecht: Zollhängigkeit von Besatzungsgut, Täterschaft/Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 624/52
Datum
16.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über mehrere Revisionen gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhinterziehung, Steuerhehlerei und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Abgabe unverzollten Branntweins aus Besatzungsbeständen. Zwei Revisionen führten zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil Feststellungen zur Zollhängigkeit der Ware im Verwahrungszeitraum sowie zur Täterschaft bzw. Beihilfe nicht tragfähig waren und teils eine fehlerhafte rechtliche Einordnung (Steuerhehlerei statt Hinterziehung) vorlag. Die Revisionen zweier weiterer Angeklagter wurden als unbegründet verworfen. Feststellungen zur Urkundenfälschung blieben teilweise bestehen; Fragen der Strafzumessung, Gesamtstrafe, Straffreiheit und Wertersatz waren neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Waren, die den Bereich einer Besatzungsmacht verlassen, werden mit dem Übertritt in das Zollgebiet zollhängig und unterliegen ab diesem Zeitpunkt den Gestellungs- und Abgabenpflichten nach dem Zollrecht.

2

Die bloße Verwahrung von Besatzungsgut bei einer deutschen Stelle begründet eine Gestellungspflicht nur, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Feststellungen feststeht, dass die Ware in diesem Zeitraum nicht mehr zum Bereich der Besatzungsmacht gehört und bereits zollhängig geworden ist.

3

Wer die Verkürzung von Einfuhrabgaben und Ausgleichsteuern durch Mitwirkungshandlungen fördert, kann wegen Steuerhinterziehung verantwortlich sein, auch wenn sein Tatbeitrag vor Entstehung der konkreten Abgabenschuld erbracht wurde; die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe hängt davon ab, ob die Tat als eigene gewollt ist.

4

Steuerhehlerei setzt voraus, dass hinsichtlich der Ware bereits eine vollständig beendete Zoll- oder Verbrauchsteuerhinterziehung begangen ist; liegt noch ein Teil des vorschriftswidrigen Verfügens in der späteren Übergabe, kommt statt Hehlerei Steuerhinterziehung in Betracht.

5

Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter die maßgeblichen Tatumstände zumindest für möglich hält; hypothetische Erwägungen, der Täter hätte auch bei Kenntnis der Steuerpflicht gehandelt, ersetzen die Vorsatzfeststellung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 13. Juli 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Unternehmer █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], in Strafhaft, 2. den Ingenieur Christian [REDACTED], geboren am 2. Dezember 1897 in [REDACTED], 3. die Hausfrau Maria [REDACTED], 4. den Geschäftsführer Karl [REDACTED] aus [REDACTED],

wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha,

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 13. Juli 1952 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden gleichfalls aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zur Urkundenfälschung des Angeklagten [REDACTED]; diese bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Zur Revision des Angeklagten [REDACTED]:

A. Zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhinterziehung

1. Verfahrensvoraussetzungen

a) Der Hohe Kommissar der französischen Republik in Deutschland hat durch Schreiben vom 31. August 1953 an den Oberbundesanwalt die Genehmigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erteilt. Bedenken, die sich in dieser Richtung aus Art. 1 b II des AHKGes. Nr. 13 ergeben konnten, sind dadurch ausgeräumt.

b) Gegen [REDACTED] war bei Gerichten der französischen Besatzungsmacht ein Steuerstrafverfahren anhängig. Dort ist er von dem Tribunal Supérieur in Rastatt mit Rücksicht auf das gegenwärtige Verfahren nach dem Grundsatz „non bis in idem“ freigesprochen worden („relaxé des fins de la poursuite sans peine ni dépens“; Mitteilung des Commissaire du Gouvernement an den Oberbundesanwalt vom 25. Juni 1953). Der Durchführung dieses Verfahrens steht deshalb weder ein Verbrauch der Strafklage noch anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

2. Verfahrensrügen

a) Die Feststellung, dass der Angeklagte mindestens 13.700 Flaschen Branntwein an deutsche Händler abgegeben hat, beruht nach dem Urteil auf seinem eigenen Geständnis. Die Bemerkung, diese Zahl ergebe sich aus der Buchführung [REDACTED], weist demnach nicht auf eine unzulässige Verwertung des Akteninhalts hin, sondern allenfalls darauf, dass dieser in zulässiger Weise dem Angeklagten vorgehalten und von ihm eingeräumt wurde. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher insoweit nicht ersichtlich.

b) Nach dem Geständnis des Angeklagten war es – jedenfalls von dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus – nicht erforderlich, dass ins einzelne gehende Feststellungen über die Person der verschiedenen Abnehmer [REDACTED] getroffen wurden. Die von der Revision behauptete Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist daher nicht gegeben. Diese Beschwerde kann im Übrigen auch nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte nicht genügend befragt worden sei; das Revisionsgericht ist außerstande, das zu prüfen (vgl. OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125).

3. Sachbeschwerde

a) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts für die der französischen Besatzungsmacht angehörige Firma █████████████ du bois grésé Branntweinvorräte in seiner Garage gelagert und davon mindestens 13.700 Flaschen an deutsche Händler abgegeben, die der genannten Firma dafür Maschinen lieferten. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass Waren, die im Inland den Bereich der Besatzungsmacht verlassen, in diesem Zeitpunkt zollhängig werden; denn sie gehen damit im Sinne des § 6 Abs. 2 ZollG über die Zollgrenze ins Zollgebiet ein (vgl. OFH in ZfZ 1949, 156, 157, 158, 316; BGHSt 5, 53; BGH 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953). Im vorliegenden Fall ist dies nach der Ansicht des Landgerichts mit der Überführung der Ware in die Garage des Angeklagten geschehen. Daraus folgert der Tatrichter, dass der Angeklagte die Ware hätte gestellen müssen und dass er, indem er sie stattdessen Dritten überließ, über zollbares Zollgut im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 ZollG vorschriftswidrig so verfügt habe, als wäre es im freien Verkehr. Hierdurch sei er nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG persönlich Zollschuldner geworden; er habe diese Zollschuld zu seinem Vorteil vorsätzlich verkürzt (§ 396 Abs. 1 RAbgO). Gegen diese Ausführungen bestehen, wie die Revision zutreffend geltend macht, rechtliche Bedenken. Die Ware wurde bei dem Angeklagten erst untergebracht, als der eigene Lagerraum der französischen Firma nicht mehr ausreichte. Er hat sie an Dritte „auf jeweilige Anweisung“ des Direktors der Firma oder seiner Sekretärin abgegeben; es wurden nicht nur deutsche Händler beliefert, sondern auch Angehörige des ███████. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht Besitzdiener (§ 855 BGB), sondern (unmittelbarer) Besitzer des Branntweins gewesen, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden; offenbar handelt es sich aber nicht um Eigenbesitz (§ 872 BGB), sondern um Fremdbesitz (vgl. §§ 868, 871 BGB). Freilich kann auch der unmittelbare Fremdbesitz an Ware die zollrechtliche Pflicht begründen, sie zu gestellen; doch gilt das nur dann, wenn sie überhaupt zollhängig geworden ist (vgl. §§ 13 Abs. 3, 71 ZollG). Gerade das ist aber für den Zeitraum, während dessen der Angeklagte die Ware für die Besatzungsmacht verwahrte, bis jetzt nicht ersichtlich; seine Gebundenheit an die Weisungen der französischen Firma spricht vielmehr dafür, dass der Branntwein zu dieser Zeit und an diesem Ort noch zum Bereich der Besatzungsmacht gehörte. Der Fall scheint, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht wesentlich anders zu liegen als der in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1953 V 162/53 U (BStBl 1953 III 155 = BULB 1955, 486) entschiedene; dort ging der Gerichtshof davon aus, dass Waren, die die Besatzungsmacht bei einer deutschen Firma eingelagert hatte, an diesem Ort und zu dieser Zeit (und noch darüber hinaus) „exemptes Besatzungsgut“ waren. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe sich „als Lagerverwalter in einer ziemlich selbständigen Stellung“ befunden, sind zu unbestimmt, um hier eine entgegengesetzte Annahme zu rechtfertigen. Vom Standpunkt des Landgerichts aus würde sich die Gestellungspflicht des Angeklagten sogar auf den Branntwein bezogen haben, den er hernach weisungsgemäß an Angehörige des ███ █████ herausgab; diese Folgerung hat das Landgericht selbst nicht gezogen. Nach alledem ruht die Annahme des Urteils, die Ware habe in der Garage des Angeklagten nicht mehr zum Bereich der Besatzungsmacht gehört, nicht auf hinreichender tatsächlicher Grundlage; weitere eindeutige Feststellungen auch zur inneren Tatseite waren hierzu erforderlich gewesen.

Nimmt man aber an, dass der Branntwein, solange der Angeklagte ihn für die französische Firma in Verwahrung hatte, noch nicht Zollgut war, so traf ihn keine Gestellungspflicht. Zollhängig wurde Ware dann erst mit ihrer Übergabe an die Händler; diese hatten ihn zu gestellen. Indem sie dies unterließen, haben sie über zollbares Zollgut erstmals vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr (vgl. § 62 AZO); dadurch sind sie, soweit es sich um die der Verurteilung zugrunde gelegten 13.700 Flaschen handelt, nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG Schuldner des Einfuhrzolls geworden. Diese Abgabe haben sie zu ihrem Vorteil verkürzt, also hinterzogen (§ 396 Abs. 1 RAbgO). Zugleich haben sie auch die Umsatzausgleichsteuer (§ 15 UStG) sowie die mit dem Erwerb der Ware in ihrer Person entstandene Monopolausgleichsteuer (§ 154 des Branntweinmonopolgesetzes) hinterzogen. Für diese strafbaren Handlungen ist auch der Angeklagte mitverantwortlich. Denn er hat durch sein Tun die Abgabenverkürzung mitverursacht, und er hat dies, wie dem Urteil ausreichend zu entnehmen ist, erkannt und gewollt. Dass er seinen Tatbeitrag geleistet hat, bevor die Zollhängigkeit eintrat und die Monopolausgleichsteuerschuld entstand, ist unerheblich (vgl. BGHSt 4, 333). Es lässt sich jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob die Teilnahme des Angeklagten als Mittäterschaft oder nur als Beihilfe anzusehen ist. Täter einer Steuerhinterziehung kann zwar nach § 396 Abs. 1 RAbgO auch sein, wer nicht zum eigenen, sondern zum Vorteil eines anderen eine Steuerverkürzung bewirkt. Jedoch kommt es darauf an, ob er die Tat als eigene wollte oder nicht. Das muss der Tatrichter noch prüfen, wenn er nicht feststellen kann, dass der Angeklagte eine ihn selbst treffende Abgabenschuld vorsätzlich verkürzt hat. Eigener Nutzen, den er aus seinem Handeln gezogen hat, kann für Mittäterschaft sprechen, muss es aber nicht; auch Beihilfe kann zum eigenen Vorteil geleistet werden (vgl. § 398 RAbgO). Bisher ist übrigens nur festgestellt, dass der Angeklagte von den Abnehmern „gelegentlich“ Provisionen oder Schmiergelder erhalten hat.

Das Urteil muss hiernach aufgehoben werden. Durch den gegen [REDACTED] ergangenen, anscheinend rechtskräftig gewordenen Zoll- und Steuerbescheid des Hauptzollamts Rottweil vom 4. November 1950 (Akten Band 1 Bl. 187) ist das Landgericht nicht nach § 468 RAbgO gehindert, ihn als Täter oder Gehilfen einer von den Abnehmern begangenen Steuerhinterziehung zu bestrafen; denn eine steuerrechtliche Haftung des Angeklagten besteht auch in diesem Falle nach § 112 RAbgO.

b) Es besteht, auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision, noch Anlass zu folgenden Bemerkungen:

aa) Ein geringer Teil des von [REDACTED] abgegebenen Branntweins kann aus deutschen Beständen stammen, die von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und dann neu beschriftet oder umgefüllt worden waren. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die gesamte Ware zollbar war und den Ausgleichsteuern unterlag; übrigens war jene geringe Teilmenge nach den Feststellungen des Landgerichts nicht versteuert worden. Die Voraussetzungen einer Zollbefreiung entsprechend dem § 69 Abs. 1 Nr. 38 ff. ZollG sind offensichtlich nicht gegeben.

bb) Nach dem Urteil war es dem Angeklagten „zweifellos bekannt“, dass der Branntwein verzollt und versteuert werden musste, wenn er an deutsche Erwerber übergeben wurde. Hieraus ergibt sich zur Genüge der nach § 396 Abs. 1 RAbgO erforderliche Vorsatz des Angeklagten, durch sein Handeln Steuern zu verkürzen, zugleich auch sein Unrechtsbewusstsein. Erörterungen zu § 395 RAbgO erübrigten sich deshalb. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die dem Urteilsspruch allerdings nicht zugrunde liegende Hilfserwägung des Urteils, ein mindestens bedingter Vorsatz des Angeklagten sei schon daraus zu entnehmen, dass er nach der Überzeugung des Gerichts die „Cognacgeschäfte“ auch dann getätigt haben würde, wenn ihm die Steuerpflicht bekannt gewesen wäre. Tatumstände, die sich der Täter nicht wenigstens als möglich vorstellt, sind nicht von seinem Vorsatz umfasst.

cc) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 b Abs. 1 RAbgO besteht, wie das Landgericht zutreffend darlegt, in der Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu beschaffen (BGHSt 1, 383). Damit ist die Feststellung, der Angeklagte habe nur gelegentlich Provisionen oder Schmiergelder erhalten, an sich nicht unvereinbar; doch sind nähere Ausführungen hierzu zweckmäßig.

Mehrere Handlungen, die gewerbsmäßig begangen worden sind, werden nicht schon hierdurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (BGHSt 1, 41; BGH 1 StR 115/53 vom 10.4.1953 = NJW 1953, 955). Sie können jedoch im Fortsetzungszusammenhang stehen; das ist gegebenenfalls zu prüfen.

§ 401 b Abs. 1 RAbgO betrifft nur die Hinterziehung von Zöllen. Er gilt ferner nach § 15 Abs. 2 UStG für die Hinterziehung von Umsatzausgleichsteuer. Auf die Hinterziehung von Monopolausgleichsteuer ist § 401 b Abs. 1 RAbgO jedoch nicht anwendbar.

Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. § 401 b Abs. 1 RAbgO ist daher auf den Angeklagten auch im Falle der Beihilfe nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH 4 StR 524/51 vom 12.9.1951; 1 StR 799/52 vom 30.6.1953).

dd) Bei Bemessung einer auf Grund des § 359 RAbgO festzusetzenden Geldstrafe sind nach § 27 Abs. 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, d. h. die Umstände, die für seine Fähigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGH 1 StR 112/52 vom 23.9.1952).

ee) Die Wertersatzstrafe ist, auch ihrer Höhe nach, durch § 401 Abs. 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben; § 27 StGB gilt entgegen der Meinung der Revision nicht für sie. Die bisherige Entscheidung zum Wertersatz gibt nur insoweit Anlass zu Bedenken, als der Beschwerdeführer in der Urteilsformel für die ganze Wertersatzstrafe des Mitangeklagten ███████████████████████ erklärt worden ist (Abs. 2 Ur. 8 der Urteilsformel). Mit den zutreffenden Ausführungen der Urteilsgründe unter VI 1c beta und VI 3 ist das nicht vereinbar.

In der neuen Entscheidung wird das Landgericht wiederum zu bestimmen haben, inwieweit hinsichtlich der Wertersatzstrafe gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit anderen gleichzeitig oder früher abgeurteilten Mitbeteiligten besteht.

B. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Das Verhalten des Angeklagten ist mit Recht als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gewürdigt worden. Das Urteil lässt es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte den Namenszug „Dalletier“ auf das Papier gesetzt hat, bevor der Quittungstext darauf stand. In diesem Falle ist dieser jedoch nachträglich mit Willen des Angeklagten hinzugefügt worden. Spätestens damit ist eine unechte Urkunde zustande gekommen; der Angeklagte ist dafür, wenn nicht als Alleintäter, so jedenfalls als Mittäter verantwortlich; der Unterschied ist bei der gegebenen Sachlage weder für die Schuld- noch für die Straffrage von Bedeutung. Dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass die falsche Quittung für die Buchführung des Franz █████ bestimmt war, demnach gegebenenfalls, wie es später auch eintrat, Dritten zur Einsicht vorgelegt werden sollte (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 23.9.1953 1 StR 367/53, ferner das Urteil vom 10.4.1953 1 StR 115/53 = NJW 1953, 955).

Zu § 27 b StGB hat das Landgericht nicht Stellung genommen; offensichtlich hat es im Hinblick auf die weitere Freiheitsstrafe den Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht für erreichbar gehalten. Da indes jene weitere Strafe aufgehoben worden ist, kann auch die Strafe wegen Urkundenfälschung nicht von Bestand bleiben. Der Tatrichter muss überdies die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erneut prüfen, dem bisher die weitere Strafe entgegenstand. Aus diesem Grunde lässt sich auch der Schuldspruch nicht aufrechterhalten; jedoch können die rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist mit den im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1951 erkannten Strafen; dieses ist durch Verwerfung der Revision inzwischen rechtskräftig geworden.

Zur Revision des Angeklagten [REDACTED]

I. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist unzulässig, weil sie nicht die Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge einer Verletzung des § 395 RAbgO ist sachlich-rechtlicher Art.

II. Sachbeschwerde

1. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte [REDACTED] mindestens 3.000 Flaschen Branntwein aus dem Lager erworben, das die Firma █████ ██ du bois grésé in der Garage [REDACTED] unterhielt. Er hat ferner von einem gewissen [REDACTED] 60 Flaschen unverzollten und unversteuerten Branntwein erhalten, die [REDACTED] seinerseits von Franzosen bezogen hatte. Darin sieht das Landgericht eine – wohl fortgesetzte – gewerbsmäßige Steuerhehlerei nach den §§ 403, 401 b Abs. 1 RAbgO. Ob [REDACTED] den der beiden Posten auf einmal oder in Teillieferungen erhalten hat, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Des Weiteren hat sich [REDACTED] von verschiedenen Franzosen nach und nach insgesamt 250 Flaschen Branntwein liefern lassen, der gleichfalls unverzollt und unversteuert war. Diese Tat stellt nach der Auffassung des Landgerichts eine – wohl fortgesetzte – Hinterziehung von Zoll, Umsatzausgleich- und Monopolausgleichsteuer dar (§ 396 Abs. 1 RAbgO).

2. Dieser rechtlichen Würdigung ist nicht beizutreten, soweit es sich um die von der Firma █████████████ ██ stammenden 3.000 Flaschen handelt. Insoweit ist nicht Steuerhehlerei, sondern Hinterziehung von Zoll, Umsatzausgleich- und Monopolausgleichsteuer anzunehmen. Das ergibt sich aus den Ausführungen oben zu A I 3a. Steuerhinterziehung, nicht Steuerhehlerei, würde selbst in dem Falle vorliegen, dass der Branntwein schon in der Garage [REDACTED] nicht mehr zum Bereich der Besatzungsmacht gehörte und zollhängig geworden war. Dann könnte [REDACTED] zwar eine vollendete Zoll- und Steuerhinterziehung schon durch die Unterlassung der Gestellung begangen haben; tatsächlich beendet wäre diese Hinterziehung aber erst mit der Übergabe der Ware an den Angeklagten [REDACTED]; denn darin läge, wie auch das Landgericht annimmt, noch ein Teil des vorschriftswidrigen Verfügens im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG. Steuerhehlerei ist aber nur an solchen Waren möglich, hinsichtlich deren eine völlig beendete Zoll- oder Verbrauchssteuerhinterziehung begangen worden ist.

Dagegen ist im Falle [REDACTED] zutreffend Steuerhehlerei angenommen worden. Ebenso ist der Erwerb der 250 Flaschen von verschiedenen Franzosen mit Recht als Steuerhinterziehung angesehen worden; dass hier die Frage der Gewerbsmäßigkeit ungeprüft geblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht.

An einer Änderung des Schuldspruchs ist der Senat schon durch § 265 StPO gehindert. Außerdem bedarf es tatrichterlicher Prüfung, ob die beiden Fälle von Steuerhinterziehung (Fall [REDACTED] und Erwerb der 250 Flaschen) im Fortsetzungszusammenhang stehen; die im Falle [REDACTED] begangene Steuerhehlerei könnte in diesen Fortsetzungszusammenhang allerdings nicht einbezogen werden. Die ohnehin sehr knapp begründete Gewerbsmäßigkeit ist im Hinblick auf die geänderte rechtliche Würdigung ebenfalls erneut zu prüfen. Hat der Angeklagte bei dem Erwerb unverzollten und unversteuerten Branntweins die Absicht verfolgt, sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen, so rechtfertigt dies nur dann den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit, wenn er jenes Ziel durch die Wiederholung solchen strafbaren Erwerbs erreichen wollte. Dabei ist es unter den hier vorliegenden Umständen allerdings ohne Bedeutung, ob sich der unerlaubte Erwerb im Einzelfall rechtlich als Steuerhinterziehung oder als Steuerhehlerei darstellt.

Die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] ist hiernach aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung ist das Landgericht nur hinsichtlich der Art und der Höhe der Strafe durch § 358 Abs. 2 StPO gebunden. Auf RGSt 67, 236 ff wird hingewiesen.

Bei der Entscheidung über die Wertersatzstrafe des Angeklagten [REDACTED] ist dem Landgericht das schon oben (A I 3b ee) erwähnte Versehen erneut unterlaufen (Absatz 2 Nr. 2 der Urteilsformel).

Zur Revision der Angeklagten [REDACTED]

Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des Tatrichters, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß getroffen hat und die das Revisionsgericht seiner Prüfung nach dem Gesetz zugrunde legen muss. Aus ihnen ergeben sich bedenkenfrei die Merkmale einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Reinhard ███ nach § 396 Abs. 1 RAbgO, § 49 StGB.

D. Zur Revision des Angeklagten [REDACTED]

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei des Italieners ██ zeigt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte.

§ 398 RAbgO ist gegen ihn nicht angewandt worden. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte gewusst, dass der von ihm beförderte Cognac zoll- und steuerrechtlich „nicht einwandfrei“ sein konnte; das gegenteilige Vorbringen der Revision ist demgegenüber nach dem Gesetz unbeachtlich. § 395 RAbgO kann bei dieser Sachlage nicht verletzt sein. An der Strafbarkeit des Beschwerdeführers würde sich nichts ändern, wenn ein Teil des Branntweins deutscher Herkunft gewesen sein sollte (s. oben unter A I aa).

Die Revision ist hiernach zu verwerfen. Auf die irrtümliche, den Beschwerdeführer [REDACTED] belastende Entscheidung über seine volle Mithaftung für die Wertersatzstrafe des Angeklagten ████████ ist schon oben unter A 3b ee und B II 2 a. E. hingewiesen worden; sie ist indes schon durch die Aufhebung der Verurteilung des [REDACTED] beseitigt.

Dr. PeetzDr. JaguschHeimann-Trosien
GlanzmannDr. Schalscha
Revisionen im Zoll- und Steuerstrafrecht: Zollhängigkeit von Besatzungsgut, Täterschaft/Beihilfe — Themis