Hehlerei setzt abgeschlossene Vortat und Erlangung des Tatobjekts voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 97/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist und der Vortäter die Sache bereits erlangt hat.
Eine veruntreute Sache ist für den Vortäter nicht erlangt, solange sie sich noch im Gewahrsamsbereich des geschädigten Eigentümers befindet.
Wer bis zur Beendigung einer vollendeten Vortat an deren tatsächlicher Durchführung mitwirkt, kann sich als Gehilfe oder Mittäter der Vortat, nicht jedoch als Hehler strafbar machen.
Bricht ein vermögensbetreuungspflichtiger Täter bei der Wegnahme zugleich den Mitgewahrsam anderer Berechtigter, kann neben Untreue auch Diebstahl vorliegen; bei Alleingewahrsam kommt Unterschlagung in Betracht.
Mittäterschaft an Diebstahl oder Unterschlagung setzt keinen vorbestehenden Mitgewahrsam des Beteiligten voraus, wenn ihm dieser im Zuge der Tat eingeräumt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 5. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Jens C ████ ██ aus ██ █████, dort geboren am ██████ 1909, Sachbezeichnung: DC) u.a. wegen Betruges und Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schnidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5. November 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.
2.) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████████ verworfen.
3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten C_____ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verurteilung wegen Betruges:
1. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 13. Oktober 1949 bis zum 13. Oktober 1951 gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten K(___) die Deutsche Bundesbahn nach und nach um 2.691,94 DM geschädigt, indem er in 25 Fällen fingierte Bestellscheine (Arbeitsaufträge) ausstellte. Tatsächlich waren die Arbeiten entweder überhaupt nicht oder nicht in dem angegebenen Maße durch den Angeklagten ausgeführt worden. Die Bestellscheine wurden von K(___) beim Eisenbahnbetriebsamt ██████████ zur Genehmigung eingereicht und, nachdem sie von K(___) mit dem Prüfungs- und Richtigkeitsvermerk versehen waren, vom Eisenbahnbetriebswerk bezahlt. Der durch diese Machenschaften erzielte Vorteil kam sowohl K(___), als auch dem Angeklagten ███████ zugute.
2. a) Die Verurteilung wegen Betruges lässt nach diesem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat zu diesen Punkten nichts vorgetragen.
b) Ob wegen aller Fälle mit Recht eine fortgesetzte Handlung bejaht worden ist, braucht nicht untersucht zu werden. Jedenfalls ist der Angeklagte dadurch, dass nur eine Handlung angenommen worden ist, nicht beschwert.
c) Die Strafkammer hatte das Verfahren zu diesen Punkten auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue des ████ eröffnet. Ob eine solche vorliegt, ist im Urteil nicht erörtert. Auch insoweit kann der Angeklagte aber nicht beschwert sein.
II. Die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei:
1. a) K(___) „verkaufte“ für eigene Rechnung in der Zeit von 18. Dezember 1950 bis zum 5. November 1951 aus seinem Bestand der Bahnmeisterei ███ Baustoffe (Steine, Bauschwellen und Winkeleisen) im Werte von 950.— DM an den Angeklagten ████████████████. Außerdem in den Jahren 1950 und 1951 zwei Waggon-Ladungen Kies und mehrere Ladungen Schlacke und Rauchkammerasche.
b) Der frühere Mitangeklagte ███ hat u.a. in der Zeit vom 20. September 1951 bis zum 29. November 1951 als technischer Reichsbahninspektor und Bauwart der Eisenbahnbaustelle „Sorgebrücke“ 13 Waggons mit etwa insgesamt 185 Tonnen bahneigenem Baumaterial (Kies, Zement und Steine) von seiner Baustelle „abgezweigt“ und die Baustoffe mit Hilfe von K(___) dem Angeklagten ████████ „zukommen“ lassen. Außerdem verfügte ███ am 3. Dezember 1951 in ähnlicher Weise über etwa 150 Sack Zement, die der Angeklagte C_____ für sich mit einem Lastkraftwagen aus dem Güterschuppen des Bahnhofes ███████████ abholen ließ. Am 19. Dezember 1951 bewirkte ███ dann nochmals 150 Sack Zement für den Angeklagten ab, der sie in ███ mit Hilfe von K(___) übernahm.
2. Die Strafkammer sieht in beiden Fällen den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Hehlerei als erfüllt an, da der Angeklagte C_____ nach ihrer Überzeugung wusste, dass K(___) und ██ ███ die an ihn verkauften oder für ihn abgezweigten Materialien durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der Bundesbahn erlangt hatten.
a) Die Strafkammer geht hierbei – zunächst in Fällen K(___) – davon aus, dass die Handlungen des Angeklagten ███████████████ erst begonnen hätten, als die Taten bereits vollendet gewesen seien, so dass die zur Hehlerei erforderliche abgeschlossene Vortat vorgelegen habe. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Wenn █████ sich auch schon durch das Verschieben der Waggons und dadurch, dass er den Angeklagten ██████████ ermächtigte, die 150 Sack Zement abzuholen, der Untreue schuldig gemacht hatte, so war die Vortat doch noch nicht abgeschlossen. K(___) hatte die veruntreuten Sachen, solange sie noch auf Abstellgleisen der Bundesbahn oder im Güterschuppen waren, noch nicht „erlangt“ im Sinne des § 259 StGB. Die Baustoffe waren immer noch im Bereich, im Gewahrsam der Bundesbahn, die hieraus erst durch den Angeklagten ███ verdrängt wurde. Dieser Vorgang, mit dem der Angeklagte die Baustoffe an sich brachte, beendete zugleich erst die Untreuehandlung K(___)s, so dass sich der Beschwerdeführer nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue des ███ schuldig gemacht hat (ebenso BGH 4 StR 854/51 vom 24. April 1952 und 3 StR 524/51 vom 20. September 1951). Bis zur Beendigung der vollendeten Straftat kann sie durch das Mitwirken anderer noch gefördert werden. Diese sind dann als Gehilfen oder als Mittäter verantwortlich (vgl. BGHSt. 3, 40/43/44). Als Mittäter bei der von K(___) begangenen Untreue kommt der Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil er nicht wie ████████ in einem Treueverhältnis zur Bundesbahn stand. Jedoch ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer zugleich mit der Beihilfe zur Untreue der Unterschlagung oder des Diebstahls als Täter schuldig gemacht hat. Hatten außer K(___) – und dasselbe gilt auch für ██ – noch andere Beamte der Bundesbahn Mitgewahrsam an den Baumaterialien, begingen ████ und K(___) zugleich mit der Untreue einen Diebstahl, indem sie den Mitgewahrsam brachen. Unter den Gesichtspunkt des Diebstahls kann das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft zu beurteilen sein. Hatten K(___) und ████ aber Alleingewahrsam, verwirklichte ihr Verhalten zugleich das Merkmal der Unterschlegung. Dann kommt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer als Mittäter der Unterschlagung schuldig gemacht hat.
Dem steht nicht entgegen, dass er vor der Tat noch keinen Mitgewahrsam hatte. Es genügt, dass er ihn zur Tat von K(___) oder, wenn auch unberechtigt, eingeräumt erhielt.
b) Soweit es sich um die „Geschäfte“ mit K(___) handelt, macht die Revision mit Recht geltend, dass im Urteil keine Ausführungen darüber enthalten sind, ob die Vortat abgeschlossen war. Auch insoweit wird jedoch das zu a) Gesagte mit zu beachten sein.
III.
Insgesamt muss das Urteil somit im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt worden ist. Aufzuheben war außerdem der Gesamtstrafausspruch. Dagegen wird die Verurteilung wegen Betruges von der Aufhebung nicht betroffen. Insoweit ist ersichtlich auch der Strafausspruch durch die Verurteilung wegen Hehlerei nicht beeinflusst worden.
| Dr. Koffka | Geier | Schnidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |