Revision: Begünstigung durch Unterlassen eines Bahnbediensteten - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafbare Begünstigung durch Unterlassen setzt das Bestehen einer rechtlichen Handlungspflicht des Täters voraus.
Aus einer allgemeinen Treuepflicht und aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten können Rechtspflichten entstehen, deren Verletzung durch Unterlassen unter den Tatbestand der Begünstigung fallen kann.
Ein Arbeitnehmer, der drohende Schäden nicht selbst abwenden kann, ist verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden; ein Unterlassen kann als Beistandleisten i.S.v. § 257 StGB gewertet werden.
Für eine Verurteilung wegen Begünstigung müssen hinreichende Feststellungen darüber getroffen werden, dass der Täter sich der bestehenden Rechtspflicht bewusst war; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahnhilfsladeschaffner Walter ██ █████ (BC), geboren am ███████████ 1924 in ████████, wegen Begünstigung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████ der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der äußere Tatbestand der Begünstigung ist entgegen der Auffassung der Revision erfüllt.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte den Dieben Beistand geleistet hat, um ihnen die Vorteile des Diebstahls zu sichern, indem er es unterließ, sie anzuzeigen, und sie nicht hinderte, ihre Beute fortzuschaffen. Dabei geht es von der zutreffenden Rechtsansicht aus, dass eine strafbare Begünstigung durch Unterlassen nur begangen werden kann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; denn es führt aus, der Angeklagte sei als Bahnbediensteter auf Grund der allgemeinen Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bundesbahn, verpflichtet gewesen, den Diebstahl zu verhindern und ihn gegebenenfalls zu melden. Zwischen „Rechtspflichten“ und den sich aus einer allgemeinen Treuepflicht ergebenden dienstlichen Verpflichtungen kann im vorliegenden Falle nicht geschieden werden, weil auch die auf Grund des Arbeitsvertrages entstehenden Nebenverpflichtungen rechtlicher Natur sind.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht nur gehalten, selbst alles zu unterlassen, was für den Betrieb nachteilig ist, sondern er muss auch drohende Schäden sofort melden, wenn er sich zu ihrer selbständigen Abwehr außer Stande sieht.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Diebe stellen und ihnen ihre Beute – notigenfalls unter Gewaltanwendung – abnehmen musste, obgleich er weder mit der Bewachung des Bahngeländes beauftragt war, noch bahnpolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Jedenfalls war er als Bahnbediensteter auf Grund des Arbeitsvertrages nach Treu und Glauben verpflichtet, einen während der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte auf dem Bahngelände beobachteten Diebstahl sofort der Bahnpolizei oder der sonstigen zuständigen Dienststelle zu melden, damit diese das zur Abwendung des Schadens Erforderliche veranlassen konnte. Die Verletzung dieser Rechtspflicht stellt ein strafbares Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB dar.
Dagegen genügen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht.
Die Verurteilung wegen Begünstigung zu § 257 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte sich einer nach § 52 StGB fallenden Nötigung durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben schuldig gemacht hat. Der festgestellte Sachverhalt ist zwar nicht zu entnehmen; denn das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sich damit begnügt hat, die Täter laufen zu lassen. Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht zur Meldung des Diebstahls bewusst gewesen ist. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer, der sich darauf berufen hat, die Kontrolle des Bahngeländes gehöre nicht zu seinen Aufgaben als Ladeschaffner, außerhalb dieses Aufgabenkreises sich nur als Bahnarbeiter fühlend, sich einer Amtspflichtverletzung bewusst gewesen ist. Sie hätte deshalb auch prüfen müssen, ob er über den Inhalt der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Treuepflicht hinreichend unterrichtet war. Wegen dieses Mangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch zu beachten haben wird, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der passiven Bestechung, die nicht für erwiesen angesehen worden ist, bisher nicht freigesprochen ist.
| Justizangestellter | Krumme | Dr. Hille | |||
| Groß | Engels | Dr. Augustin |