Untreue bei Hausbrandversorgung: Vermögensnachteil trotz voller Kaufpreisabführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/55
- Datum
- 27.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter für zweckgebundene, bewirtschaftete oder knappe Güter den vollen Geldgegenwert vereinnahmt und abführt, dem Berechtigten jedoch die gesetz- oder zweckgemäße Dispositionsmöglichkeit über die Güter entzieht.
Bei betrieblichen Sozialeinrichtungen kann den mit der Verteilung betrauten Funktionsträger eine Vermögensbetreuungspflicht nicht nur gegenüber dem Unternehmer/Träger, sondern auch gegenüber den Bezugsberechtigten treffen, wenn die Einrichtung gemeinschaftsbezogen organisiert ist und eine gerechte Verteilung sicherzustellen hat.
Für die Beurteilung des Vermögensnachteils ist nicht allein auf den erzielten Preis abzustellen; maßgeblich ist auch, ob die pflichtwidrige Abgabe die Zweckverfolgung und die Versorgungssicherheit der Berechtigten beeinträchtigt oder die anderweitige zweckgemäße Verwendung verhindert.
Werden bei erneuter tatrichterlicher Prüfung weitere Taten festgestellt, kann eine zuvor gewährte Straffreiheit nach einem Straffreiheitsgesetz entfallen; deshalb kann die Aufhebung einzelner Urteilspunkte trotz an sich rechtsfehlerfreier Teilentscheidung erforderlich sein.
Beim Zusammentreffen von Vermögensdelikten (z.B. Diebstahl/Unterschlagung) mit Urkundendelikten ist die Konkurrenz gesondert zu prüfen; eine Tateinheit ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, wenn die Delikte unterschiedliche Schutzrichtungen und Handlungseinheiten betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundesbahnoberstellwerkmeister Wilhelm H. C. aus ██, dort geboren ███████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der als Oberstellwerkmeister der Bundesbahn bei dem Bahnhof █ beschäftigte Angeklagte war bis zu seiner am 1. Dezember 1953 erfolgten vorläufigen Dienstenthebung zugleich Verteiler der sog. „Hausbrandversorgung“, einer betrieblichen Sozialeinrichtung der früheren Reichsbahn und der Bundesbahn, für die Verteilerstelle ██. Als solcher hatte er die eintreffenden Brennstoffe (Kohle und Briketts) an die bezugsberechtigten Bundesbahnangehörigen zu verkaufen und das vereinnahmte Geld an die Abfertigungskasse ██ ████████ an die Bezirksleitung der „Hausbrandversorgung“ in █ abzuliefern. Bei dieser Nebentätigkeit, die ihm als Beamten oblag, soll er sich nach dem Eröffnungsbeschluss einer Reihe strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben, nämlich
in den Fällen 1 und 2 (= III 3 und 4 des Urteils) der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue durch unberechtigte Abgabe von Ruhrnusskohlen und von Kohlenstaub an eine Brauerei, rechtswidrige Zueignung eines Teiles der eingenommenen Gelder und Verschleierung der Unterschlagung durch falschliche Anfertigung von auf Bahnbedienstete lautenden Quittungsdurchschriften,
im Fall 3 (= III 5 des Urteils) der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenvernichtung nach § 348 Abs. 2 StGB durch rechtswidrige Verwendung von 400 Ztr. Briketts für eigene Zwecke, Unterlassung der Buchung über den Eingang der Briketts in dem „Warenumsatz- und -bestandsnachweis“ und Vernichtung des Frachtbriefs für den Güterwagen, der mit dem Brennstoff beladen war,
im Fall 4 (= III 2 des Urteils) der fortgesetzten Untreue durch unbefugten Verkauf von Briketts und Kohlen an eine Gastwirtin und mehrmonatige Stundung des Gesamtkaufpreises,
im Fall 5 (= III 6 des Urteils) der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue durch rechtswidrige Zueignung von insgesamt 242,50 Ztr. Kohlen und Briketts,
im Fall 6 (= III 7 des Urteils) des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Entwendung von 25 Tonnen Dienstkohle und Verkauf von 185 Ztr. der Kohle an einen Zahnarzt auf eigene Rechnung,
im Fall 7 (= III 1 des Urteils) der fortgesetzten Untreue durch verbotswidrigen Verkauf von Hausbrandkohlen an insgesamt 10 Personen, bei einem der Käufer unter Stundung des Kaufpreises in zwei Fällen und an einen Gutshof.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in sechs der angeklagten Fälle freigesprochen. In den Fällen 3 und 5 des Eröffnungsbeschlusses (= III 5 und 6 der Urteilsgründe) hat sie nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte sich die 400 Ztr. und 242,50 Ztr. Brennstoff zueignete und den Frachtbrief zu dem Güterwagen mit den 400 Ztr. Briketts bewusst unterdrückte. In den Fällen 1, 2, 4 und 7 des Eröffnungsbeschlusses (= 3, 4, 2 und 1 des Urteils) hat sie in der festgestellten unbefugten Abgabe von Brennstoffen an Betriebsfremde kein Vergehen der Untreue gesehen, weil nur zwischen dem Angeklagten und der Bundesbahn, nicht jedoch auch zwischen ihm und den zum Bezug des Hausbrands aus der Verteilerstelle ██ berechtigten Bundesbahnangehörigen ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden und die Bundesbahn durch sein Vorgehen keinen Vermögensnachteil erlitten habe. Soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses zugleich schwere Amtsunterschlagung zur Last gelegt ist, ließ sich nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nachweisen, dass er sich von den eingenommenen Geldern Beträge zugeeignet hat.
Im Fall 6 des Eröffnungsbeschlusses (= III 7 der Urteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich für erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf der 185 Ztr. Kohlen an den Zahnarzt der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht hat, das Verfahren jedoch auf Grund des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als der Angeklagte in den Fällen III 1 bis 4 der Urteilsgründe freigesprochen und das Verfahren im Fall III 7 des Urteils eingestellt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung in vollem Umfange.
1.) Soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 bis 4 des Urteils freigesprochen worden ist, wendet sich die Revision mit Recht gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Bundesbahn durch die Abgabe von Hausbrand an betriebsfremde Personen keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt. Richtig ist allerdings, dass unter diesem Begriff lediglich der Vermögensnachteil zu verstehen ist. Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung schon deswegen verneint, weil der Angeklagte jeweils die Brennstoffe zu dem für die Bundesbahnangehörigen geltenden, jedenfalls zu keinem niedrigeren Preise verkauft und die erhaltenen Beträge in voller Höhe an die Bezirksleitung der „Hausbrandversorgung“ abgeführt habe. Das Landgericht hat hierbei vor allem nicht beachtet, dass Kohle zunächst noch bewirtschaftet war und dass auch nachher noch in der hier in Frage stehenden Zeit Bestimmungen galten, die die Deckung des Bedarfs an Kohle sicherstellen sollten und u. a. für den Fall der Überschreitung der verfügbaren Brennstoffbestände durch den Verbraucherbedarf dem Bundesminister für Wirtschaft die Möglichkeit gaben, Liefermengen für die Belieferung der Verbraucher, auch der Bundesbahn, festzusetzen (vgl. u. a. Bewirtschaftungsnotgesetz für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 30. Oktober 1947 – WiGBI. 1948, 3 – in Verb. mit der 1. Durchführungsverordnung hierzu vom 18. Dezember 1947 – WiGBI. 1948, 7 – der Änderungsverordnung vom 1. Juli 1948 – WiGBI. 1948, 64 – und den auf Grund der Durchführungsverordnung erlassenen Anordnungen Kohle Nr. I/48, I/49, III/49, I/50 – VfWMB1. 1948 Teil I S. 90, 1949 Teil I S. 46, 184, BVLBl. 1950, 10, Wirtschaftssicherungsgesetz vom 9. März 1951 – BGBI. I S. 163 – in Verb. mit dem Änderungsgesetz vom 5. Mai 1951 – BGBI. I S. 298 – und der auf Grund jenes Gesetzes erlassenen Verordnung Kohle I/51 – BWMB1. 1951 S. 80 – und der Verlängerungsverordnung vom 31. Juli 1952 – BWMB1. 1952, 228).
Es ist gerichtsbekannt, dass während der ganzen Bewirtschaftungszeit, aber auch im Anschluss daran in der Kohlenbelieferung der Verbraucher Stockungen auftraten. Dass für die Zeit vor der Währungsreform auch bei bewirtschafteten und preisgebundenen Waren die Eigenschaft der Reichsmark, Zahlungsmittel zu sein, eingeschränkt war und daher die Hingabe von Sachwerten gegen Geld einen Vermögensnachteil bedeutete, hat der erkennende Senat in dem Urteil 1 StR 58/51 vom 4. April 1951 (LM § 335 StGB Nr. 1) im Anschluss an die Entscheidungen RGSt 74, 98, 99 und 76, 338, 341 anerkannt. In den vorliegenden Fällen hat die Bundesbahn allerdings, soweit die Zeit nach der Währungsreform in Frage kommt, als Gegenwert für die von dem Angeklagten eigenmächtig an dritte Personen abgegebene Kohle vollwertige Zahlungsmittel (D-Mark) erhalten. Doch schließt das mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung und die Verknappung der Kohle keineswegs aus, dass der Bundesbahn mit den DM-Zahlungen keine gleichwertige Gegenleistung für die von dem Angeklagten verbotswidrig an dritte Personen verkauften Brennstoffe zugeflossen ist. Hiervon abgesehen kann aber auch schon in der unbefugten Abgabe der zweckgebundenen Kohle an nicht empfangsberechtigte Personen für sich allein ein Vermögensnachteil der Bundesbahn erblickt werden. In dem erwähnten Urteil vom 4. April 1951 hat der Senat – unabhängig von der Tatsache, dass das Geld damals nur ein sehr eingeschränktes Tauschmittel war – eine wägbare wirtschaftliche Beeinträchtigung, somit einen Vermögensnachteil des Staates darin gesehen, dass der angeklagte staatliche Revierförster durch die pflichtwidrige, eigenmächtige Abgabe von Holz den zuständigen staatlichen Stellen die Möglichkeit entzogen hat, in gesetzmäßiger, der geordneten Versorgung der Bevölkerung dienenden Weise über das Holz zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für den vorliegenden Fall. Zweck der von der Bundesbahn eingerichteten Hausbrandversorgung ist die soziale Betreuung ihrer Bediensteten. An einer solchen Betreuung ist jedem Unternehmer, wie die Revision mit Recht vorbringt, auch aus wirtschaftlichen Erwägungen gelegen; denn sie soll die Gesundheit und Arbeitsfreude der Betriebsangehörigen fördern und damit deren Arbeitsleistungen günstig beeinflussen. Beeinträchtigt hiernach jemand die Fürsorgeleistungen des Unternehmers ohne dessen Wissen durch den Entzug von Verbrauchsgütern, die für die Betriebsangehörigen bestimmt sind, so schädigt er das Vermögen des Unternehmers auch dann, wenn dieser für die entzogenen Güter denselben Gegenwert in Geld erhält, den die Betriebsangehörigen bei Empfang als Kaufpreis zu zahlen gehabt hätten. In den vorliegenden Fällen ist im Urteil zwar nicht festgestellt – die entsprechende Behauptung der Revision ist neu und daher unbeachtlich –, dass infolge des pflichtwidrigen Vorgehens des Angeklagten der Bedarf der zu seinem Verteilerbezirk gehörenden bezugsberechtigten Bahnbediensteten oder wenigstens eines Teiles von ihnen an Hausbrand nicht voll befriedigt werden konnte. Doch kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu; denn jedenfalls hat der Angeklagte der Bundesbahn die Möglichkeit genommen, über die in seinem Verteilerbezirk etwa nicht benötigte Kohle anderweit zugunsten der Hausbrandversorgung zu verfügen.
Entgegen der Annahme der Revision kann dem Landgericht auch nicht darin beigetreten werden, dass es eine Treuepflicht des Angeklagten gegenüber den bezugsberechtigten Bahnbediensteten seines Verteilerbezirks verneint hat. Ob es nicht schon allgemein im Wesen der sozialen Betreuung von Betriebsangehörigen durch den Unternehmer begründet liegt, dass derjenige, der mit der Erfüllung der Betreuungsaufgaben betraut ist, hierbei nicht nur die Vermögensinteressen des Unternehmers, sondern auch diejenigen der Betriebsangehörigen wahrzunehmen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat dies für die „Hausbrandversorgung“ der Bundesbahn zu gelten, wie bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 4 StR 854/51 vom 24. April 1952 ausgesprochen hat. Zur Begründung ist dort ausgeführt, dass die Hausbrandversorgung auch nach ihrer Umbildung zu einer sozialen Einrichtung der Bundesbahn (1942) genossenschaftlich betrieben werde und der mit der Verteilung des Hausbrands betraute Bahnbedienstete dazu berufen sei, durch eine gerechte Verteilung die Vermögensinteressen der Mitglieder dieser Gemeinschaft wahrzunehmen. Der Senat tritt dieser Entscheidung bei, auch insoweit, als es der 4. Strafsenat für unerheblich erachtet hat, dass der Verteiler von der Eisenbahnverwaltung eingesetzt und nicht von den Organen der „Hausbrandversorgung“ ausgewählt worden ist. Dass sich die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, auch auf die Verpflichtung einem Dritten gegenüber stützen kann, hat im Übrigen der erkennende Senat in dem Urteil 1 StR 60/52 vom 6. Mai 1952 (BGHSt 2, 324) entschieden.
In den Fällen III 1 bis 4 des Urteils bedarf es daher der nochmaligen Prüfung durch den Tatrichter, ob sich der Angeklagte der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht hat. In Frage kommt sowohl der Missbrauchstatbestand (im Verhältnis zur Bundesbahn) als auch der Treubruchtatbestand (im Verhältnis zur Bundesbahn und zu den zum Bezug des Hausbrands berechtigten Bahnbediensteten des Verteilerbezirks ██).
Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen III 3 und 4 der nach dem Eröffnungsbeschluss mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffenden anderen Gesetzesverletzungen nicht für schuldig befunden hat, begegnet die Freisprechung zwar nach den bisherigen Feststellungen keinem durchgreifenden Bedenken; doch muss das Landgericht den Sachverhalt auch insoweit neu prüfen (§ 264 StPO). Im Fall III 1 wird es im Übrigen möglichst genaue Feststellungen darüber treffen müssen, wann, in welcher Menge und zu welchem Preise der Angeklagte Hausbrand an die in den Urteilsgründen nicht namentlich erwähnten Privatpersonen verkauft hat; das hat schon mit Rücksicht auf die bei Bejahung der Schuldfrage erforderliche Prüfung zu geschehen, ob selbständige Straftaten oder unselbständige Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat vorliegen und ob gegebenenfalls für die vor dem 15. September 1949 liegenden selbständigen Taten und die unter Nr. 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses zur Last gelegten Verfehlungen Straffreiheit nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 in Frage kommt. Für den Fall der Annahme einer fortgesetzten Tat in Fall III 1 wird zur Frage der etwaigen Straffreiheit für die unter Nr. 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses bezeichneten Straftaten auf BGHSt 5, 136 verwiesen.
Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall III 7 der Urteilsgründe in Abweichung von dem Eröffnungsbeschluss nur der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig befunden und das Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt hat, bestehen zwar gegen die Entscheidung an sich keine rechtlichen Bedenken. Trotzdem erweist sich die Aufhebung dieses Urteilspunkts ebenfalls als erforderlich, weil, wenn die Schuldfrage in den übrigen Fällen (siehe oben unter 1. und unten unter 3.) auch nur teilweise bejaht wird, die Gewährung von Straffreiheit entfallen kann. Auch die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage können nicht bestehen bleiben; denn es ist nicht auszuschließen, dass sie von den Feststellungen der Strafkammer in den anderen Fällen beeinflusst sind.
In rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht, falls es den Angeklagten entsprechend dem Eröffnungsbeschluss des Diebstahls oder der Unterschlagung und der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. § 348 Abs. 2) StGB schuldig befinden sollte, zu beachten haben, dass die beiden Straftaten anders als beim Zusammentreffen zwischen § 348 Abs. 2 und §§ 350, 351 StGB miteinander nicht in Tateinheit, sondern nur in Tatmehrheit stehen können.
Schließlich muss die Entscheidung auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Fälle III 5 und 6 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Der Eröffnungsbeschluss hat zwar zwischen den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten im Verhältnis zueinander und zu den übrigen ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen Tatmehrheit nach § 74 StGB für gegeben erachtet. Die beiden Fälle sind aber so eng mit den übrigen angeklagten Straftaten verflochten, dass sie zusammen mit diesen einer neuerlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterstellen sind, vor allem auch in der Richtung, inwieweit sie etwa bei Annahme von Untreue und (Amts-)Unterschlagung in Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen strafbaren Handlungen stehen. Die Revision konnte nach Lage der Sache nicht rechtswirksam beschränkt werden; demgegenüber hat der Gesichtspunkt zurückzutreten, dass Fälle, in denen bisher kein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, nicht Einzelhandlung einer fortgesetzten Tat sein können (RGSt 47, 397, 399).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten, im Fall III 7 des Urteils mit der Maßgabe, dass die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage aufrechterhalten bleiben sollen. Dagegen hat er – entsprechend der Revision – nicht beantragt, das Urteil auch in den Fällen III 5 und 6 aufzuheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb Dr. Mannzen an der Unterzeichnung verhindert.