Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Weiterverkauf verbilligter Bergwerkskohlen – Zurückverweisung wegen unklarer Vorteilsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 181/51
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ sich als Berginvalide verbilligte Kohlen für den Eigenbedarf liefern, verkaufte sie aber weiter. Der BGH bestätigt, dass durch das Verschweigen der Weiterverkaufsabsicht ein Irrtum und eine Vermögensverfügung bei der Zeche hervorgerufen wurden. Die vom Landgericht angenommene Vorteilsabsicht ist jedoch nicht hinreichend festgestellt. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in Kenntnis einer Beschränkung verbilligten Bezugs (z. B. nur für den Eigenbedarf) die Weiterverkaufsabsicht verschweigt, erregt dadurch vorsätzlich einen Irrtum im Sinne des Betrugs (§ 263 StGB).

2

Die Unterdrückung eines für die Zusage wesentlichen Umstands begründet die Täuschungshandlung; die darauf beruhende Auslieferung kann eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung darstellen.

3

Zur Annahme der Vorteilsabsicht gehört neben dem Vorsatz der Wille, sich durch die Täuschung einen in Geld bemessbaren Vorteil zu verschaffen; ein Weiterverkauf allein genügt hierfür nicht ohne Prüfung besonderer Umstände.

4

Sind für das Vorliegen der strafbegründenden subjektiven Tatbestandsmerkmale (z. B. Vorteilsabsicht) oder für die Abgrenzung zu milderen Straftatbeständen bzw. Rechtfertigungsgründen Zweifel gegeben, ist die Sache zur neuen Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei kann die Anwendung einer anderen Bestimmung (z. B. § 264a StGB) zu prüfen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ 1916 in ██, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hulle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat sich als Berginvalide von einer Zeche 40 Zentner Kohlen zum ermäßigten Bergmannspreis liefern lassen, ohne sie, wie es bei solchen Kohlen vorgeschrieben ist, im eigenen Haushalt zu verbrauchen. Vielmehr hat er die Kohlen für insgesamt 54 DM weiterverkauft. Deshalb ist er wegen Rückfallbetrugs zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden (§§ 263, 264 StGB).

Seine Sachrüge hat Erfolg.

Beizutreten ist den Ausführungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des Betrugs. Schon durch seinen Antrag auf Kohlenlieferung ohne Offenbarung der Weiterverkaufsabsicht hat der Angeklagte bei der Zeche vorsätzlich einen Irrtum erregt; denn nach den Urteilsfeststellungen war es ihm bekannt, dass er solche Kohlen nur für den eigenen Bedarf beziehen konnte. Der Angeklagte wusste also, dass die Zeche nur in der irrigen Annahme, er werde die Kohlen für den eigenen Bedarf verwenden, seinem Antrag entsprechen würde. Beantragte er in Kenntnis dieses Umstandes trotzdem die Kohlenlieferung, ohne die Weiterverkaufsabsicht zu offenbaren, so lag darin auch ohne besondere Hervorhebung zugleich die Erklärung, dass er die Kohlen bestimmungsgemäß für den eigenen Bedarf erbitte.

Der Angeklagte hat also durch Unterdrückung eines, wie er wusste, für die Lieferungszusage wesentlichen Umstandes bei der Zeche einen Irrtum erregt.

Das Gleiche gilt auch für das Abholen der Kohlen bei der Zeche; denn die Kohlen wurden ihm nur in der durch seinen unvollständigen Antrag hervorgerufenen und fortwirkenden irrigen Annahme ausgeliefert, dass er sie für den eigenen Bedarf brauche.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter eine durch den Angeklagten hervorgerufene irrtumsbedingte Vermögensverfügung und -schädigung der Zeche angenommen, weil ihm die Kohlen nicht, wie es der Fall gewesen wäre, wenn er sie selbst verbraucht hätte, sondern anderweitig teurer verkauft worden wären. Dem kann die Revision nicht mit der Behauptung begegnen, es seien dieselben Kohlen an einen anderen Bergmann verbilligt geliefert worden.

Die Vorteilsabsicht des Angeklagten ist dagegen noch nicht erwiesen. Das Landgericht hat den Weiterverkauf der Kohlen mit höherem Preis als Beweis für die Vorteilsabsicht des Angeklagten angesehen. Bei der festgestellten besonderen Sachlage reicht das aber nicht aus. Zur Annahme einer solchen Vorteilsabsicht gehört neben dem Vorsatz, den äußeren Betrugstatbestand zu verwirklichen, wie er hier feststeht, noch der Wille, sich durch die Täuschung einen in Geld abschätzbaren Vorteil zu verschaffen. Diese Absicht wird zwar in der Regel nahe liegen, wenn der Täter bei der Tat einen Preis erzielt, der über dem liegt, den er selbst zu zahlen hat. Der Angeklagte hat sich aber damit einverstanden erklärt, er könne Kohlen in Höhe seines Haushaltsbedarfs, also bis zu 20–50 Zentnern jährlich, an sich widerruflich gutgeschrieben erhalten, sie aber nicht unterbringen. Er hat sie daher nur deshalb weiterverkauft, um sich nach und nach die Kohlen zum üblichen Preis nach Bedarf wieder zu beschaffen. Das Landgericht hatte zu prüfen, ob der Angeklagte die Kohlen nur deshalb weiterverkauft hat, weil er sie in seinem beengten Wirtschaftsraum nicht unterbringen konnte, oder ob er sie glaubte, sie zum üblichen Kleinhandelspreis verkaufen zu können.

Ob der Angeklagte sich aus seiner besonderen wirtschaftlichen Notlage heraus oder aus sonstigen Ausnahmefällen nur nach § 264a StGB zu bestrafen ist, § 264 also nicht anwendbar wäre, wird das Landgericht zu entscheiden haben, wobei auf RGSt 71, 251 hingewiesen sei. Der Angeklagte ist also in diesem Punkt freizusprechen.

Der Angeklagte wird sich daher bei der Tat in Not befunden und sie deshalb begangen haben. Die Frage, ob sich der Angeklagte aus Not geringwertige Gegenstände verschafft hat, hat das Landgericht zu entscheiden.

Dr. Hille Engels (Dr. Groß)

Dr. Augustin
Jagusch

Zitiert von (2)