Treffer
BGH Urteil

Lehrerzüchtigung: Ministerialerlass beseitigt Züchtigungsrecht nicht; Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/62
Datum
04.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revision eines Volksschullehrers zu entscheiden, der wegen Körperverletzung im Amt und leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden war, nachdem er einer Schülerin mehrere Ohrfeigen gegeben und den Vater wegen Verleumdung/Erpressung angezeigt hatte. Das Landgericht hatte die Rechtswidrigkeit maßgeblich aus einem Ministerialerlass hergeleitet. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Züchtigungsrecht in NRW gewohnheitsrechtlich fortbesteht und nur bei Überschreitung (Anlass, Maß, Stärke, Umstände) entfällt; hierzu fehlen tragfähige Feststellungen und die Beweiswürdigung ist unklar. Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung hält nicht, da sie vom Ausgang der Misshandlungsvorwürfe und einer näheren Prüfung der Leichtfertigkeit abhängt; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ministerialerlasse zur Zurückdrängung körperlicher Züchtigung entfalten mangels ordnungsgemäßer Verkündung keine Gesetzeskraft und können einen gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund nicht strafrechtlich beseitigen.

2

Das gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht des Volksschullehrers besteht fort, solange sich keine allgemeine entgegenstehende Rechtsüberzeugung (neues Gewohnheitsrecht) gebildet hat; Erlasse können allenfalls disziplinarrechtliche Folgen und Beurteilungsmaßstäbe für Überschreitungen liefern.

3

Eine strafbare Überschreitung des Züchtigungsrechts ist nach Anlass und Zweck (Erziehung), Zahl und Stärke der Schläge sowie den persönlichen Umständen des Kindes (u.a. Gesundheitszustand, Persönlichkeit, Vorverhalten) zu bestimmen und bedarf hinreichender tatrichterlicher Feststellungen.

4

Bei unklarer Festlegung der zugrunde gelegten Anzahl/Intensität der Schläge und fehlender Aufklärung zu deren Wirkung ist die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt rechtsfehlerhaft.

5

Leichtfertige falsche Anschuldigung setzt voraus, dass der Anzeigende bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Tatsachengrundlage für die Bezichtigung unzuverlässig oder unzulänglich ist; pauschale Hinweise auf Vorbildung/Lebensstellung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rektor z. Wv. Wilhelm aus ████, geboren ████████████ zu █████████████, wegen Körperverletzung im Amt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung im Amt und leichtfertiger falscher Anschuldigung zu Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

I.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war als Volksschullehrer an der Gemeinschaftsschule in ██ ███ tätig. Er unterrichtete die Schüler der beiden obersten Klassen in Rechnen und Raumlehre. Am 30. September 1960 ließ er eine Rechenarbeit schreiben. Er ermahnte die Schüler vorher, nicht abzuschreiben und nicht zu schwatzen oder sonst zu stören. Die am 13. November 1946 geborene Schülerin Elke ██████ störte gleichwohl zweimal hintereinander durch Schwatzen. Der Angeklagte wies sie jedesmal zurecht und drohte ihr schließlich mit Schlägen. Da diese Ermahnungen erfolglos blieben, ließ er Elke nach vorn kommen und versetzte ihr „abwechselnd mit der rechten und der linken Hand mehrere, etwa sieben, Schläge an den Kopf und auf die Wangen.“ Als Elke nun zur Tür hinauslaufen wollte, holte der Angeklagte sie zurück und wollte ihr, um sie dafür zu bestrafen, eine weitere Ohrfeige geben. Sie wich dem Schlag aus und stieß infolgedessen mit dem Kopf gegen eine Wandtafel. Elke setzte sich sodann wieder auf ihren Platz, schrieb aber die Rechenarbeit nicht mit. Später klagte sie über Kopfschmerzen und Unwohlsein, obwohl sie nachmittags noch beim Kartoffelauflesen geholfen hatte. Ihre Eltern ließen am folgenden Tage den Arzt holen, der bei dem Kind eine leichte Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen am Rücken feststellte und Bettruhe auf eine Woche verordnete. Ob diese Schäden auf die Ohrfeigen des Angeklagten zurückzuführen sind, konnte nicht festgestellt werden.

Der Vater Elkes beschwerte sich einige Tage später schriftlich bei dem Schulrat über den Angeklagten. Er behauptete, Elke sei von diesem während der Unterrichtsstunde „misshandelt“ worden und habe dadurch eine Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen an der Wirbelsäule davongetragen. Durch die vom Arzt empfohlene Bettruhe des Kindes sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. Die Arztrechnung betrage 35 DM. Seine berufstätige Ehefrau habe während der Zeit der Bettlägerigkeit der Tochter Lohnausfall gehabt; auch er selbst habe eine Schicht versäumen müssen, weil er zum Arzt bestellt worden sei, um den Untersuchungsbericht entgegenzunehmen.

Nachdem der Angeklagte von dieser Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war, erstattete er gegen den Vater des Kindes bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Verleumdung und Erpressung. Er wehrte sich entschieden gegen den Vorwurf, Elke misshandelt zu haben, und fügte wörtlich hinzu: „Mich als Sadisten hinzustellen, ist eine Verleumdung, die ich mir nicht gefallen lasse. Ich fasse die Ersatzforderung des Vaters für einen durch die Bettlägerigkeit seiner Tochter entstandenen finanziellen Schaden als Erpressung auf.“

II.

Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil sie keine Beweismittel angegeben, insbesondere die Namen der Schüler nicht bezeichnet hat, durch deren Vernehmung das Landgericht den Vorgang noch weiter hätte aufklären können (BGHSt 2, 168). Die Begründung der Verfahrensrüge lässt deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer auch Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen und Widersprüche in den Beweisannahmen des Landgerichts rügt, also sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend machen will. Hierauf wird unter III 2) näher eingegangen werden.

III.

Gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Amt bestehen schon deshalb Bedenken, weil das Landgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

1. Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an, der Angeklagte habe bei der körperlichen Züchtigung der Elke ██████ „vorsätzlich und rechtswidrig“ gehandelt, weil er „den Ministerialerlass darüber, dass er ein Schulmädchen nicht schlagen darf, kannte.“ Sie fügt weiter hinzu: „Bei nur zwei gelinden Ohrfeigen wäre die Züchtigung des Angeklagten strafrechtlich nur unbedeutend gewesen und hätte lediglich eine disziplinarische Maßnahme verlangt, jedoch die Vielzahl der Schläge machte die strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls notwendig.“

Das Landgericht ist also der Ansicht, ein Ministerialerlass könne das Züchtigungsrecht des Lehrers strafrechtlich verbindlich regeln. Das ist rechtsirrig. Da weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein sonstiges Gesetz oder eine Rechtsverordnung von Nordrhein-Westfalen Bestimmungen darüber enthält, wird das Züchtigungsrecht in Nordrhein-Westfalen ebenso wie in den übrigen Ländern der Bundesrepublik durch Gewohnheitsrecht bestimmt, das dem Lehrer in den Volksschulen gestattet, seine Schüler aus begründetem Anlass zu Erziehungszwecken maßvoll körperlich zu züchtigen. Dieser Rechtszustand ist auch heute noch nicht beseitigt worden (vgl. BGHSt 11, 242, 252 bis 257).

Die in verschiedenen Ländern seit 1945 ergangenen Ministerialerlasse sind nur in den entsprechenden Amtsblättern bekannt gemacht worden und haben wegen Fehlens der für Gesetze und Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form der Verkündung nicht Gesetzeskraft erlangt. Sie haben das Züchtigungsrecht des Lehrers bisher auch nicht gewohnheitsrechtlich außer Kraft gesetzt. Sie zielen lediglich darauf ab, körperliche Züchtigungen, namentlich von Mädchen und Kindern des ersten und zweiten Schuljahres, in den Volksschulen „nach Möglichkeit“ auszuschalten, indem sie die Lehrer innerdienstlich anweisen, sich solcher „ungeistigen“ Erziehungsmittel grundsätzlich zu enthalten, und bestimmte Richtlinien für die Anwendung der körperlichen Strafe in der Schule erteilen (vgl. BGHSt 6, 263, 267, 268; 11, 241, 252–257; BayObLG in Seipp-Haugg, Schulrecht in Nordrhein-Westfalen Band 4, S. 64; OLG Hamm vom 24. Juli 1956, daselbst; NJW 1956, 1690; OLG Schleswig vom 25. Januar 1956, daselbst S. 64; OLG Köln vom 29. Januar 1952 in JMBl. NRW 1952, 82).

Das gilt auch für den Runderlass des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1947 (Beilage zu ABlKM 1948 Nr. 16), aufrechterhalten durch die Runderlasse vom 30. September 1949 und 26. Januar 1955 (Seipp-Haugg aaO Band 4, 43 b, S. 61, 64 k), auf welche die Strafkammer ersichtlich ihre Entscheidung stützt. Der Erlass vom 20. Juni 1947 macht es „den nachgeordneten Dienststellen, insbesondere den Schulräten, zur Pflicht, mit allen Mitteln daran zu arbeiten, dass die körperliche Strafe ganz in den Schulen verschwindet“, und weist schließlich darauf hin, dass „das Ziel der Verbannung der körperlichen Strafe“ aus der Schule nur erreichbar sein wird, wenn auch in dieser Hinsicht die Schule die Hilfe und Unterstützung des Elternhauses findet. Um das zu erreichen, werden anschließend bestimmte Maßnahmen empfohlen. Durch die bezeichneten Erlasse ist das gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht des Volksschullehrers rechtlich nicht berührt worden; in dem zuletzt genannten Erlass vom 26. Januar 1955 wird es sogar ausdrücklich vorausgesetzt. Diese Erlasse mögen die vorgesetzten Dienstbehörden zu disziplinarischen Maßnahmen gegen Lehrpersonen ermächtigen, die sich den ihnen erteilten Anweisungen nicht fügen, können aber den eine Bestrafung ausschließenden gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund erlaubter Züchtigung nicht beseitigen. Auch können aus ihnen Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, wann eine auch strafrechtlich erhebliche Überschreitung des Züchtigungsrechts gegeben ist. Eine auf die Abschaffung des Züchtigungsrechts der Lehrer in den Volksschulen gerichtete gemeine Rechtsüberzeugung, die Voraussetzung der Entstehung neuen Gewohnheitsrechts ist, hat sich bis heute noch nicht gebildet. Maßgebend für die Entstehung solchen neuen Gewohnheitsrechts sind nicht nur die Bestrebungen der Erziehungsverwaltungen und Pädagogen, sondern auch die Anschauungen der Elternschaft. Gerade diese Kreise zögern in Anbetracht der in jüngerer Zeit vielfach zu bemerkenden Verwilderung gewisser Teile der Jugend und der häufig beobachteten seelischen Reifeverzögerung der Jugendlichen, die meistens im Gegensatz zu ihrem körperlichen Entwicklungsstand steht, noch mit der Anerkennung des allgemeinen Verzichts auf jegliche Züchtigungsbefugnis der Volksschullehrer. Der Strafrichter ist nicht berufen, von sich aus in diese Entwicklung einzugreifen (BGHSt 11, 241, 257).

2. Von dieser Rechtsgrundlage aus hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt. Aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass der Angeklagte sich einer Überschreitung des Züchtigungsrechts schuldig gemacht hat. Sie könnte nicht etwa allein deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte das Kind in einem durch dessen Ungehorsam hervorgerufenen, begreiflichen Erregungszustand gezüchtigt hat. Mag eine Züchtigung im Zustand des Ärgers oder Zorns auch erzieherisch verfehlt sein, so ist darum doch nicht ausgeschlossen, dass sie aus erzieherischen Gründen vorgenommen wird. Das gilt einmal dann, wenn der Lehrer sich durch das Misslingen des bisherigen Erziehungswerks der Schule zu erhöhtem Eifer angetrieben fühlt und nun durch Anwendung schärferer Erziehungsmittel bessere Erfolge zu erreichen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1951 – 4 StR 181/51; BayObLG in Seipp-Haugg aaO S. 64 m, n; OLG Hamm, daselbst S. 64, 65; NJW 1956, 1690). Eine Überschreitung des Züchtigungsrechts wäre jedoch zu bejahen, wenn die Schülerin dem Angeklagten keinen ausreichenden Grund zu einer körperlichen Züchtigung gegeben hätte oder wenn die Zahl und die Stärke der Schläge aus dem gegebenen Anlass oder etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Schülerin oder aus sonstigen erzieherischen Gründen nicht erlaubt gewesen wären (BGHSt 11, 241, 257 bis 262 unter IV und V; 12, 62, 74; NJW 1953, 1440 Nr. 25; OLG Köln JMBl. NRW 1952, 82; vgl. auch RGSt 75, 257).

Die 13-jährige Elke ██████ hatte sich in schwerer Weise gegen die Schulzucht vergangen, indem sie mehrfache Ermahnungen des alten Lehrers unbeachtet ließ, die anderen Schüler bei der Anfertigung ihrer Rechenarbeit entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Lehrers durch ihr wiederholtes Schwatzen erheblich störte und dadurch auch dem Lehrer vor den beiden versammelten obersten Klassen der Schule die ihm gebührende Achtung versagte sowie die Schulzucht im Allgemeinen gefährdete.

Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass eine körperliche Züchtigung des widerspenstigen Mädchens durch mehrere maßvolle Ohrfeigen aus erzieherischen Gründen angebracht war. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es vor allem neben dem Gesundheitszustand des Kindes auf seine Persönlichkeit sowie sein sonstiges Benehmen in der Schule an, worüber ausreichende Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen.

Aus diesem ergibt sich auch nicht deutlich genug, wie viele Ohrfeigen die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten schließlich zugrunde gelegt hat. In der Sachverhaltsschilderung wird mitgeteilt, der Angeklagte habe Elke „etwa sieben“ Schläge an den Kopf und auf die Wangen versetzt. Damit sind, wie die weiteren Ausführungen deutlich erkennen lassen, entgegen der Annahme der Revision lediglich Ohrfeigen gemeint (UA S. 3). Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das Urteil dar: „Der Angeklagte bestreitet, dem Kind mehr als zwei Ohrfeigen versetzt zu haben. Diese Einlassung ist jedoch bei dem festgestellten Sachverhalt unglaubhaft. Sämtliche vernommenen Mitschüler und -schülerinnen haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte mehrere, d. h. jedenfalls mehr als zwei, bis zu sieben Ohrfeigen, wie einige aussagten, gegeben hat. Der Angeklagte selbst vermochte schließlich diesen Angaben auch nicht mehr ernsthaft zu widersprechen.“ Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das Urteil zwar wiederum „mehrere Ohrfeigen“, hebt sodann aber die „Vielzahl der Schläge“ hervor (UA S. 7). Danach liegt die Vermutung nahe, dass die Strafkammer nicht – wie die von ihr selbst mitgeteilte Beweislage unter Anwendung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ allein gestattet hätte – dem Angeklagten nur drei, sondern mehr, vielleicht gar sieben Ohrfeigen, zur Last gelegt hat.

Über die Stärke und die Wirkung der Schläge hat der Tatrichter bisher keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit der Vernehmung des praktischen Arztes Dr. von █████████████████ begnügt, der am Tage nach der Züchtigung bei Elke eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt, aber ihre Ursache nicht geklärt hat.

3. Schließlich hat es die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr vertretenen unzutreffenden Rechtsansicht über die strafrechtliche Verbindlichkeit des Ministerialerlasses auch unterlassen, zu prüfen, ob der Angeklagte unter den besonderen Umständen wenigstens ohne Verschulden glauben konnte, dass er Elke für ihren offenen Ungehorsam körperlich züchtigen dürfe und dieses Recht auch mit den ihr versetzten Ohrfeigen nicht überschreite (BGHSt 5, 105, 107; BayObLG aaO S. 64 n–p; OLG Köln aaO). Im Falle eines verschuldeten Verbotsirrtums kommen die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Anwendung (BGHSt 2, 194, 204, 209 unter IV und V). Ein solcher Irrtum liegt dann vor, wenn der Angeklagte den Umfang seines Züchtigungsrechts verkannt hat, während ein Tatbestandsirrtum gegeben ist, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein solches Recht zu bejahen ist, unzutreffend gewürdigt hat (BGHSt 3, 105).

IV.

Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung muss ebenfalls aufgehoben werden, weil sie von der Frage abhängig ist, ob der gegen den Angeklagten vom Vater der Elke ██████ erhobene Vorwurf der Misshandlung des Kindes gerechtfertigt war oder nicht.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich nicht nur gegen den in dieser Eingabe enthaltenen Vorwurf der Misshandlung des Kindes gewehrt, sondern vor allem auch gegen die Behauptung gewandt hat, er habe Elke gesundheitlich und den Vater auch wirtschaftlich geschädigt. In dieser Richtung hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist also eine falsche Anschuldigung des Angeklagten bisher ebenfalls nicht erwiesen.

Leichtfertig handelt, wer einen anderen einer strafbaren Handlung bezichtigt, obwohl er bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Unterlagen für seine Behauptung unzuverlässig oder unzulänglich sind (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 396). Zur Begründung dieses Vorwurfs genügt der nicht durch Tatsachen belegte Hinweis des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe bei seiner Vorbildung und Lebensstellung wissen müssen, dass er eine gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderung, selbst wenn sie unbegründet war, nicht mit einer Anzeige wegen Erpressung beantworten durfte (UA S. 8). Das Recht, Anzeige zu erstatten, ist auch, wenn es sich um die Verdächtigung der Begehung einer Erpressung handelt, grundsätzlich nicht mehr beschränkt als bei anderen strafbaren Handlungen. Es kommt daher darauf an, ob der Angeklagte besonderen Anlass für die Annahme hatte, der Vater Elkes wolle den Vorfall in verwerflicher Weise ausnutzen, um die ihm entstandenen Arztkosten und die behaupteten Verdienstausfälle zu Unrecht ersetzt zu bekommen. Auch in dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch die übrigen Revisionsangriffe, besonders gegen das Verfahren (Revisionsbegründung unter a), zu berücksichtigen. Da Kinderaussagen über Vorgänge in der Schule wegen der naheliegenden Voreingenommenheit der Schüler besonders vorsichtig gewürdigt werden müssen, wird es zweckmäßig sein, in der neuen Hauptverhandlung möglichst sämtliche Schüler zu vernehmen, die den Vorfall beobachtet haben, und etwaige Widersprüche zu ihren früheren Angaben vor dem Lehrerkollegium und bei ihrer Vernehmung durch Kreiskommissar ███ (HA S. 28) eingehend zu klären. Ebenso wird die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals sorgfältig zu prüfen haben. Wenn der Angeklagte, wie der Tatrichter auf Grund des Sachverständigengutachtens angenommen hat, infolge einer fortgeschrittenen „cerebralen Arteriosklerose“ nicht imstande ist, in kritischen Lagen seinen Affekt zu steuern und sich demgemäß zu verhalten, so ist sein Hemmungsvermögen nicht mehr vorhanden. In diesem Falle muss er nach § 51 Abs. 1 StGB wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden.

RotbergKrummeFlitner
MartinLang-Hinrichsen

Zitiert (1)