Actio libera in causa bei Alkoholgenuss: bedingter Vorsatz genügt, „Mut antrinken“ nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/55
- Datum
- 21.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorsätzliche actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter im Zustand der Verantwortlichkeit schuldhaft die Ursache für ein später im Rausch verwirklichtes eigenes tatbestandsmäßiges Verhalten setzt.
Für die vorsätzliche actio libera in causa ist nicht erforderlich, dass sich der Täter gezielt „Mut antrinkt“; ausreichend ist, dass er beim Alkoholgenuss mit der Tatbegehung im Zustand aufgehobener oder verminderter Zurechnungsfähigkeit rechnet und den Erfolg billigt.
Bei der Abgrenzung zur Rauschtat ist entscheidend, dass der Täter bereits beim Sichberauschen mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich einer bestimmten späteren Straftat hat, die er im Vollrausch ausführt.
Die „Öffentlichkeit“ i.S.d. § 183 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn im Tatzeitpunkt keine unbestimmte Vielzahl anwesend ist, diese aber nach den Umständen jederzeit hinzutreten kann.
Kann bei Annahme einer fortgesetzten Handlung der Schuldnachweis für einen Einzelfall nicht geführt werden, ist insoweit freizusprechen; dies kann im Revisionsverfahren entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Dezember 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk 2241 087 Nicht für die Amtliche Sammlung! StGB § 51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich C——, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1901 in ███████████, zeitig in Untersuchungshaft, wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
a) Zur Frage des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) bei Alkoholgenuss. b) Dieser, in seiner vorsätzlichen Begehungsform an sich selten gegebene, Haftungsgrund erfordert nicht, dass sich der Täter geradezu Mut antrinkt, um die geplante Tat zu vollführen. Es genügt, dass er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht und noch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt.
Aktenzeichen: 4 StR 75/55 Urteil des BGH vom 21. April 1955
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. Dezember 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er im Fall I B 5 unter Überbürdung der hierher treffenden ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der jetzt 54 Jahre alte Angeklagte war in den Jahren 1930 bis 1953 bereits 6 Mal wegen Vergehens gegen § 183 StGB strafällig geworden. Nunmehr ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, davon in einem Fall fortgesetzt und zum Teil in Tateinheit mit Beleidigung zu (einer Gesamtstrafe von) drei Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeit, verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Beschwerdeführers, der die Sachrüge erhebt, hat, abgesehen von einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, keinen Erfolg.
I. Die Strafkammer hat in den Vorfällen vom 24. und 25. April, 15. und 16. Mai 1954 ein fortgesetztes Vergehen gegen § 183 StGB in teilweiser Tateinheit mit Beleidigung erblickt. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei nicht zutage.
Bezüglich der Vorkommnisse vom 15. und 16. Mai hat sich der Beschwerdeführer dahin eingelassen: Er sei zwar an diesen Tagen in Hamm gewesen; er habe jedoch damals den Arbeitslohn für die erste Maihälfte vertrunken, so dass er sich wegen völliger Trunkenheit an irgendwelche Vorgänge nicht mehr erinnern könne. Die Strafkammer hielt es zwar für wenig glaubhaft, dass die vom Angeklagten behauptete Alkoholeinwirkung schon am 15. Mai bestanden habe. Für den 16. Mai dagegen musste sie, wie sie darlegt, davon ausgehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine alkoholische Beeinflussung erheblichen Ausmaßes vorgelegen habe.
Jedenfalls sah sich das Landgericht, obwohl es einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen hatte, mangels weiterer Erkenntnisquellen nicht in der Lage, den Einwand des Angeklagten, er sei bei den Vorfällen am 15. und 16. Mai betrunken gewesen, zu widerlegen. Die Strafkammer führt indes weiter aus: „Wie stark die alkoholische Beeinflussung war, ob sie den Grad einer Volltrunkenheit erreichte, was die Kammer immerhin bezweifelt, kann indes letzten Endes dahinstehen. Denn der Angeklagte war schon von vornherein bei Antritt seiner Fahrt nach Hamm entschlossen, während seines Aufenthalts in Hamm erneut die Südring-Anlage aufzusuchen und sich den Patientinnen des Marienhospitals mit entblößtem Geschlechtsteil zu zeigen. Dies schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte die von ihm als günstig erkannte Gelegenheit in der Südring-Anlage schon wiederholt ausgenutzt und er sein Wiedererscheinen dort ausdrücklich angekündigt hatte. War er aber von Beginn des von ihm behaupteten Alkoholgenusses schon zu seinem Vorgehen entschlossen, handelte er auch dann vorsätzlich, wenn er bei Begehung der Tat wirklich volltrunken gewesen sein sollte (actio libera in causa; vgl. RG 79, 182).“ Wie an anderer Stelle des Urteils dargelegt wird, schließt der Tatrichter dies auch daraus, „dass der Angeklagte seinen Trieb genau kannte und dass er seinem Triebe, wie er zugeben musste, auf diese Weise auch früher schon im Zustand alkoholischer Beeinflussung Befriedigung verschafft hatte“.
Die Angriffe der Revision richten sich vergeblich gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer schon vor den Vorfällen am 15. und 16. Mai von vornherein jeweils zur Tat entschlossen war. Die von der Verteidigung behaupteten, übrigens nicht näher dargelegten Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung sind nicht erkennbar.
Im Übrigen ist insoweit in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:
Die Strafkammer hat es offengelassen, ob der Angeklagte bei der Tatausführung an den beiden Tagen volltrunken war. Sie glaubte, dies dahingestellt lassen zu können, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer, bevor er sich dem Einfluss des Alkohols aussetzte, den Geschehensablauf, wie er sich in der Folge vollzog, auf Grund früherer gleichartiger Vorgänge voraussah, in seinen Willen aufnahm und billigte.
Das Landgericht hat damit nicht – was zu beanstanden wäre (BGH NJW 1954, 931, 932 Nr. 21) – unwiderlegte Angaben des Angeklagten zur Grundlage der Schuldfeststellung gemacht. Die Strafkammer hat auch keine Wahlfeststellung getroffen (vgl. dazu: BGHSt 1, 275, 327 betreffend Volltrunkenheit und Rauschtat). Sie ist vielmehr der Auffassung, dass es auf das Ausmaß des behaupteten Alkoholgenusses im Hinblick auf das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) letztlich nicht ankomme. Darin zeigt sich kein durchgreifender Rechtsfehler. Die Voraussetzungen dieses Haftungsgrundes sind in seiner vorsätzlichen Begehungsform allerdings sehr selten gegeben oder nachweisbar und bedürfen auf jeden Fall sorgfältiger Feststellungen (RG HRR 1939 Nr. 1316). Sie sind jedoch in dem hier zu entscheidenden, besonders gelagerten Fall in ausreichender Weise getroffen: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa beruht auf der Erwägung, dass er im Zustand der Verantwortlichkeit schuldhaft die entscheidende Ursache für ein eigenes Tun gesetzt hat, das dann in der von ihm vorhergesehenen Weise abläuft, während seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen (oder erheblich vermindert) ist (RG JW 1930, 909 Nr. 73; Schäfer-Wagner-Schäferheutle, GewohnhVerbrG 209; LK 7. Aufl. 1954, Anm. 8 zu § 51 StGB § 346). Zur Abgrenzung gegenüber Fällen des § 330a StGB (BGHSt 2, 17 ff.) ist folgendes zu sagen: Der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, den – mindestens bedingten – Vorsatz haben, in diesem Zustand die bestimmte Straftat zu begehen, die er dann im Vollrausch ausführt (BGH 4 StR 299/53 vom 19. November 1953). Dass er sich geradezu „Mut antrinkt“, um die geplante Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen, ist dagegen nicht begriffsnotwendig. Es genügt, dass er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, dass er im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit die geplante Tat begehen werde. Diese Voraussetzungen waren nach den Darlegungen des Tatrichters hier gegeben:
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte gerade, als er Alkohol zu trinken begann, solche Betrachtungen angestellt hat. Dass er dies getan hat, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn die Strafkammer gibt abgesehen von den oben wiedergegebenen Wendungen des Urteils der Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte „schon vor dem Antritt der Fahrt nach Hamm und bevor er überhaupt Alkohol getrunken hatte, also im Zustand völliger Willensfreiheit, entschlossen war, während seines Aufenthalts in Hamm wieder die ihm günstig erscheinende Südring-Anlage aufzusuchen und dort in der bisherigen Weise“ sich zu betätigen, zumal er den von ihm belästigten Frauen beim letzten Besuch sein Wiedererscheinen ausdrücklich angekündigt hatte. Daraus ergibt sich die von ausreichenden Feststellungen getragene Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer, als er an den beiden Tagen jeweils zu trinken anfing, seinen bestimmten Tatentschluss aufrechterhalten hat. Dafür, dass er diesen vorher wieder aufgegeben und ihn erst unter Alkoholeinfluss neu gefasst hätte, besteht keinerlei Anhalt.
Dass die abartige Triebrichtung des Angeklagten das Eingreifen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht rechtfertigt, hat das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen rechtlich unangreifbar dargelegt.
II. Auch im Übrigen ergeben sich zum Schuldspruch – von der noch zu erörternden Klarstellung abgesehen – keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte es vor dem Krankenhaus allerdings nur darauf abgesehen, die Aufmerksamkeit der in zwei Krankensälen untergebrachten Frauen zu erregen. Die Strafkammer ist indes ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Kranken ebenso wie etwa die Schüler einer Klasse oder die Insassen einer Strafanstalt (RGSt 49, 147; HRR 1929 Nr. 262) nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen innerlich verbunden waren. Das Landgericht hat somit den Rechtsbegriff der Öffentlichkeit der Handlung (§ 183 Abs. 1 StGB) nicht verkannt.
Bei dem Vorfall am 10. September 1954 war zwar, als der Angeklagte von zwei Polizeianwärtern bemerkt wurde, eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen nicht anwesend. Sie konnte jedoch, wie die Strafkammer darlegt, jederzeit zur Stelle sein, zumal sich noch einige andere Passanten auf dem Südring befanden. Dass sich der Angeklagte bei diesem Vorfall nicht nachweislich vor Frauen oder Mädchen entblößt gezeigt hat, wie dies sonst zu seiner Eigenart gehört (S. 26 U.A.), steht der Annahme eines vollendeten Vergehens auch für dieses Einzelvorkommnis nicht entgegen. Auch die innere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan.
III. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht begründet. Die Strafkammer legt unter eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Art und Schwere seiner bisherigen Straftaten dar, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dabei zeigt sich kein Rechtsfehler. Es kam hierbei, was die Revision nicht berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (RGSt 72, 356, 357).
Das Landgericht hat zwar als Beweisanzeichen dafür, dass es sich um Hangtaten handelt, dass weitere erhebliche Störungen der Rechtsordnung vom Angeklagten zu erwarten seien, sowie bei der Strafzumessung angeführt, dass er sich auch durch die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom Jahre 1940 erfolgte Androhung der Entmannung nicht habe beeindrucken lassen. Die Revision weist demgegenüber an sich mit Recht darauf hin, dass der § 42k StGB, als der Beschwerdeführer Ende 1950 wieder strafällig wurde, längst aufgehoben war (Art. I KRG Nr. 11 vom 30. Januar 1946). Andererseits hebt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils (S. 33 U.A.) selbst hervor, dass diese Maßregel nicht mehr zulässig sei. Jedenfalls ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass der Tatrichter auch ohne diese Erwägung zum selben Ergebnis gelangt wäre; denn er weist im Zusammenhang damit jeweils auch auf die mangelnde Abschreckungswirkung der im früheren Urteil vom 5. Mai 1951 erfolgten Androhung der Sicherungsverwahrung hin.
Dass der Angeklagte zeitweise als Schamverletzer nicht in Erscheinung trat, hat die Strafkammer erkannt und gewürdigt.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verbüßung der Zuchthausstrafe 56 Jahre alt sein wird. Der Tatrichter hat jedoch, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, keinen begründeten Anlass zu der Annahme gesehen, dass dann der Trieb des Angeklagten abgeklungen oder wirkungslos sein werde.
Die Strafkammer hat weiter dargelegt, dass andere, mildere Mittel, die gleichwohl die Allgemeinheit vor einer Gefährdung durch den Angeklagten bewahren könnten, nicht ersichtlich sind, da dieser bei seiner Veranlagung sozusagen auf Schritt und Tritt begleitet und überwacht werden müsste. Damit ist ohne Rechtsverstoß dargetan, dass auch eine polizeiliche Überwachung nicht ausreichen würde. In der Revisionsbegründung wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer sei bereit, sich freiwillig in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu begeben. Dieses neue tatsächliche Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Im Übrigen könnte ein solcher, vom Belieben des Angeklagten abhängiger Anstaltsaufenthalt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausschließen (vgl. auch BGHSt 1, 66, 67 betreffend freiwillige Entmannung).
IV. Bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorfälle am 9. und 10. September 1954 hatten Anklage und Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Handlung angenommen (Bl. 38, 43 d.A.). Da sich für den 9. September ein Schuldnachweis nicht führen ließ, musste der Angeklagte insoweit freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 411, 412 Nr. 25 a.E.). Dies konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus nachholen.
Mit dieser Maßgabe war die Revision zu verwerfen. Da das Rechtsmittel somit keinen wesentlichen Erfolg hatte, bestand kein Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen.
Die Anrechnung der weiteren, drei Monate übersteigenden Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angemessen.
| LG Dortmund | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Güde | Seibert | Haager |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 127/57 · 07.05.1957Revision verworfen: Anwendung des § 330a StGB bei Volltrunkenheit
- BGH · 4 StR 291/58 · 09.10.1958Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung verworfen – Schuldfähigkeit trotz Alkohol
- BGH · 4 StR 7/55 · 21.04.1955Hehlerei im Altmetallhandel: Ansichbringen durch Billigung von Angestelltenankäufen
- BGH · 1 StR 104/56 · 07.12.1955Zurückverweisung wegen Unterlassen eines Sachverständigengutachtens bei Alkoholisierung
- BGH · 4 StR 27/58 · 13.03.1958§ 183 StGB: „Öffentlichkeit“ bei Exhibitionismus vor wechselnder Fabrikbelegschaft