Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 330a StGB bei Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/57
Datum
07.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Volltrunkenheit sowie Anstiftung/Beihilfe verurteilt; ihre Revisionen wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Auslegung des § 330a StGB und ob Vorsatz/Fahrlässigkeit sich auf konkrete strafbare Handlungen erstrecken muss. Der BGH bestätigt, dass § 330a eine allgemeine Voraussehbarkeit strafbarer Ausschreitungen im Rausch verlangt und diese bei Erwachsenen regelmäßig angenommen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er sich durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er möglicherweise strafbare Handlungen jeglicher Art begehen wird.

2

Die bloße Herbeiführung eines Rausches begründet noch keine strafbare Schuld für eine im Rausch begangene Tat; es muss zumindest vorhersehbar sein, dass der Täter im Rausch irgendwelche strafbaren Handlungen begehen kann.

3

Die actio libera in causa ist von § 330a StGB zu unterscheiden: Sie verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand, während § 330a eine allgemeinere Voraussehbarkeit beliebiger strafbarer Ausschreitungen fordert.

4

Bei erwachsenen, durchschnittlich lebenserfahrenen Tätern kann die Voraussehbarkeit, im Rausch strafbare Handlungen zu begehen, typisierend angenommen werden; nur in Ausnahmefällen (z. B. sehr junge, unerfahrene Täter oder nachweisliche besondere Vorkehrungen) sind besondere Feststellungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 22. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Maurer Alfred █████ aus ████, geboren am ██ 1924 in ██████████, 2. den Fuhrunternehmer Alfred ██████ aus ████, dort geboren am ████████ 1925,

wegen Volltrunkenheit u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. November 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schöffengericht hat die Angeklagten ██ und ███ wie folgt verurteilt: ████ wegen Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis, ███████████ wegen Beihilfe zur Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis.

Die Strafkammer hat die Berufungen beider Angeklagten verworfen.

Dem Urteil des Berufungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte Addicks entschloss sich am 25. Dezember 1954, einmal „einen Kleinen über den Durst zu trinken“. Im Verlauf des Nachmittags und Abends besuchte er mehrere Gaststätten, in denen er Wein, Schnaps und Bier in solcher Menge zu sich nahm, dass er schließlich in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geriet. In diesem Zustand bestieg er ein fremdes Motorrad und fuhr auf ihm nach Hause. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat 2,10 ‰.

Der Angeklagte ██ lud Addicks immer wieder zum Trinken ein, obwohl er erkannte, dass dieser darauf ausging, sich zu betrinken. Am nächsten Tage bestimmten beide Angeklagten den Mitangeklagten Pannemann, vor Gericht zu bekunden, dass Addicks das Motorrad nicht gefahren, sondern geschoben habe. ████████ sagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2. Januar 1955 demgemäß aus.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.

Das Oberlandesgericht hält beide Revisionen für unbegründet, glaubt sich aber an einer Verwerfung der Revisionen durch das Urteil des erkennenden Senats 5 StR 195/54 vom 22. Juni 1954 in VRS 7, 309 gehindert.

Es ist im Gegensatz zu der Rechtsansicht, die der Senat in diesem Urteil vertreten hat, der Auffassung, § 330a StGB setze der inneren Tatseite nach nur voraus, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetze. Es hat die Sache daher nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Revisionen sind unbegründet.

In seinem vom Oberlandesgericht angezogenen Urteil hat der erkennende Senat zunächst die Frage geprüft, ob § 330a StGB erfordere, dass sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Täters auch darauf bezieht, dass er die Neigung habe, im Rausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art zu begehen. Diese Frage hat der Senat verneint. Im Anschluss hieran hat er ausgeführt:

„Erforderlich aber auch genügend ist, wenn der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er sich durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen wird. In der Regel wird der Täter, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig in diesem Sinne handeln. Ob das zutrifft, hängt im Übrigen vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls ab.“

An dieser Rechtsansicht hält der Senat grundsätzlich fest. Dass sie keine Abweichung von dem Urteil BGHSt 1, 124 bedeutet, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil dargelegt. Sie widerspricht auch nicht der Entscheidung BGH GSSt 2/56 vom 15. Oktober 1956 in NJW 1957, 71.

Wenn es in dieser Entscheidung heißt, § 330a StGB enthalte eine Auffangstrafdrohung, die immer dann zum Zuge kommen solle, wenn der Betrunkene wegen der im Vollrausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden Strafvorschrift bestraft werden könne, so ist dies nicht dahin zu verstehen, dass § 330a auch dann zum Zuge kommt, wenn es an einem strafbaren Verschulden des Täters fehlt. Die gegenteilige Auffassung würde gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, dass der Täter nur bestraft werden kann, wenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden trifft. Gerade dieser Rechtsgrundsatz ist es gewesen, der den Senat veranlasst hat, die Ansicht zu vertreten, der innere Tatbestand des § 330a StGB müsse sich auch auf den Umstand erstrecken, dass der Täter im Rausch möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Dass jemand sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch im Sinne des § 330a StGB versetzt, bedeutet für sich allein noch keine strafbare Schuld. Es muss ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner, wenn auch noch so losen Form auf die im Rausch begangene Tat bezieht. Es muss für den Täter mindestens vorhersehbar sein, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen kann.

Dieser Rechtsansicht kann im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegengehalten werden, dass sie zu unterschiedlichen Beurteilungen führe, die vom Gesetz nicht gewollt seien. Das Oberlandesgericht sieht eine solche vom Gesetz nicht gewollte unterschiedliche Beurteilung darin, dass ein Täter, der sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt, nachdem er alle möglich erscheinenden Vorkehrungen zur Vermeidung strafbarer Handlungen getroffen hat, sich dann aber im Vollrausch einer unvorhersehbaren Lage gegenüber sieht und in dieser eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, z. B. einem totgeglaubten Feind begegnet und ihn erschlägt, nach § 51 Abs. 1 StGB straflos ausgehe, ein anderer dagegen, der mit einer Verkehrsübertretung rechnen muss und sie auch begeht, nach § 330a StGB bestraft werde. Diese Erwägungen gehen fehl. Sie beruhen entscheidend auf dem Wertunterschied der Rechtsgüter, die in beiden Fällen verletzt werden. Das ist nicht angängig. Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, kann, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nur bestraft werden, wenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden trifft. Fehlt es hieran, so darf er nicht bestraft werden, gleichgültig, ob das verletzte Rechtsgut mehr oder minder wertvoll ist.

Der vom Senat vertretenen Rechtsansicht kann weiterhin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie die Vorschrift des § 330a StGB überflüssig mache, weil in den verbleibenden Fällen der Täter ohnehin unter dem Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa bestraft werden könne. Die actio libera in causa setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, dass der Täter in einem Zeitpunkt, in dem er noch zurechnungsfähig ist, ein bestimmtes unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht oder zumindest voraussehen muss (vgl. BGH 4 StR 75/55 vom 21. April 1955 bei LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB). Bei ihr müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters sich auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen. § 330a StGB verlangt nach der vom Senat vertretenen Rechtsansicht aber nur, dass der Täter weiß oder wissen muss, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Das ist etwas ganz anderes.

Zuzugeben ist nun allerdings, dass sich eine solche Voraussicht oder Voraussehbarkeit in aller Regel derart von selbst versteht, dass im Allgemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststellungen hierüber zu verlangen. Auch Menschen von geringer Lebenserfahrung pflegen in aller Regel zu wissen, dass ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen kann. Es mag zwar Menschen geben, bei denen es ausgeschlossen erscheint, dass ein Rausch solche Folgen hat. Ohne besondere Anhaltspunkte, die hier nicht vorliegen, darf sich aber niemand darauf verlassen, dass er zu diesen Menschen gehört. Besonderer Urteilsfeststellungen bedarf es daher nur in Ausnahmefällen. Besitzt ein Täter jene Lebenserfahrung ausnahmsweise nicht, etwa weil er sehr jung und unerfahren ist, und richtet ein solcher Täter gleich in seinem ersten Rausch irgend etwas Strafbares an, so kann es einmal besonderer Feststellungen über die Voraussicht oder Voraussehbarkeit bedürfen. Entsprechendes gilt, wenn ein Trinker besondere Vorkehrungen getroffen hat, die ihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern mussten, während des Rausches irgendwelche strafbaren Handlungen zu begehen.

Der Vorlegungsfall ist jedoch kein solcher Ausnahmefall. Bei dem Angeklagten Addicks handelt es sich um einen Maurer, der zur Tatzeit 30 Jahre alt war. Der Angeklagte ██████ ist Fuhrunternehmer. Er war im Zeitpunkt der Tat 29 Jahre alt. Dass diese Angeklagten wussten oder zumindest wissen mussten, sie könnten im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ist mangels besonderer entgegenstehender Umstände – solche Umstände liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt nicht vor – anzunehmen. Dass der Angeklagte ███ sein eigenes Motorrad zu Hause gelassen hatte, war keine Maßnahme, die ihn nach menschlicher Voraussicht schlechthin an Ausschreitungen strafbarer Art hindern musste. Dass es im Urteil an einer ausdrücklichen Feststellung über die Voraussicht oder Voraussehbarkeit irgendwelcher strafbarer Ausschreitungen fehlt, kann daher die Sachrüge nicht rechtfertigen.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die die Angeklagten beschwert waren.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt
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