§ 183 StGB: „Öffentlichkeit“ bei Exhibitionismus vor wechselnder Fabrikbelegschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/58
- Datum
- 13.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Öffentlich“ i.S.d. § 183 StGB ist eine unzüchtige Handlung, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann oder für einen bestimmten, nicht innerlich verbundenen Personenkreis wahrnehmbar ist.
Bei einem bestimmten Personenkreis fehlt die Öffentlichkeit, wenn zwischen dessen Mitgliedern aufgrund Art und Zweck des Zusammentreffens ein inneres Band wechselseitiger persönlicher Beziehungen besteht, das ihn als in sich geschlossenen Kreis erscheinen lässt.
Ob in einem Betrieb ein solcher innerlich verbundener Personenkreis vorliegt, ist nach den Umständen (u.a. Größe, Beständigkeit der Belegschaft, Organisation der Arbeit, Intensität persönlicher Kontakte) tatrichterlich zu würdigen.
Dass eine unzüchtige Handlung tatsächlich nur von einem Teil der anwesenden Personen wahrgenommen werden kann, schließt die Öffentlichkeit nicht aus, wenn aus dem nicht innerlich verbundenen Kreis eine unbestimmte Vielheit nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit in Wahrnehmungsposition gelangen kann.
Die Verwirklichung des § 183 StGB enthält nicht notwendig zugleich eine Beleidigung; eine Tateinheit mit § 185 StGB setzt eine zusätzliche ehrverletzende Kundgabe gegenüber einer bestimmten Person voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Bruno Fritz Josef █████ aus █████, dort geboren am ████████, ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Offentlich ist ein Ärgernis dann, wenn die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden könnte oder wenn sie für einen bestimmten Kreis wahrnehmbar ist, der nicht innerlich durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Innere Verbundenheit kann insbesondere den in einem Nähsaal vereinigten Arbeiterinnen fehlen, wenn ihre Zahl groß ist und ihr Bestand ständig wechselt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. November 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 58-jährige Angeklagte ist seit 1947 bereits fünfmal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft worden.
Am 3. August 1956 suchte der Angeklagte in den Nachmittagsstunden das Haus ███████████ in ██ in ████ auf. Von einem früheren Besuch her waren ihm die örtlichen Verhältnisse bekannt. Der Treppenaufgang, den der Angeklagte benutzte, befindet sich in dem einen der beiden rechtwinklig angebauten Seitenflügel des in der Form eines offenen Vierecks errichteten Gebäudes. Zwischen dem 4. Obergeschoss und dem Dachboden befindet sich ein Fenster. In dem anderen, seinem Standort gegenüberliegenden Flügel waren die Damentoiletten der Blusennäherei ██ ██████████████ untergebracht, die ein halbes Stockwerk tiefer lagen. Diese konnten von dem Fenster aus beobachtet werden. Zur linken Seite des Fensters und ebenfalls ein halbes Stockwerk tiefer gelegen, liegt der im Hauptteil des Gebäudes untergebrachte Nähsaal der Blusennäherei. In diesem werden je nach Auftragslage 100 bis 130 Frauen beschäftigt, die zum überwiegenden Teil in dem Nähsaal beschäftigt werden. Zu jenem Fenster begab sich der Angeklagte, um sich durch Entblößung in Gegenwart einer anderen Person zu befriedigen. Er stellte sich auf den Treppenansatz hinter das Fenster und wartete. Von mehreren Fenstern des Nähasaals und den dahinterliegenden Arbeitsplätzen aus konnte der Angeklagte von seinem Standort aus deutlich wahrgenommen werden. Dessen war er sich während seiner späteren Handlung bewusst.
Nachdem er etwa eine Stunde lang gewartet hatte, zeigte sich an einem der beiden Toilettenfenster die damals 14-jährige Doris ████████, die als Anlernling in der Näherei beschäftigt war. Nach der Benutzung der Toilette war sie auf deren Sitzschüssel gestiegen, um das sonst nicht erreichbare Fenster zu öffnen. Dabei erblickte sie den Angeklagten. Dieser stand, den Blick auf das Mädchen gerichtet, dicht hinter dem offenen Treppenfenster entblößt und befriedigte sich. Die Zeugin wandte sich alsbald ab. Sie empfand Abscheu vor dem Verhalten des Angeklagten und meldete den Vorfall umgehend der Vorarbeiterin. Der Angeklagte, der durch das plötzliche Verschwinden des Mädchens argwöhnisch geworden war, brach seine weitere Tätigkeit ab und versuchte zu entkommen, wurde aber von der herbeigerufenen Polizei festgehalten.
Seine Einlassung, er habe soweit von dem Treppenfenster entfernt gestanden, dass er wohl von den Toiletten, nicht aber von dem seitlich gelegenen Nähsaal aus hätte beobachtet werden können, hat das Landgericht für widerlegt erachtet.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte sich der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 StGB schuldig gemacht hat. Er habe die Handlung öffentlich vorgenommen, da er auch von dem Nähsaal aus deutlich habe beobachtet werden können, wie sich aus der Vernehmung der Zeugin ███ und der am Tatort durchgeführten Augenscheineinnahme zweifelsfrei ergeben habe. In Anbetracht seiner Stellung dicht am Treppenfenster sei er von mehreren Plätzen aus für die im Nähsaal arbeitenden und sich bewegenden Frauen sichtbar gewesen. Seine Handlung habe also von unbestimmt vielen und unbestimmt welchen Personen wahrgenommen werden können. Sie habe auch bei der Zeugin ███ Ärgernis erregt. Auch der innere Tatbestand sei erfüllt.
Durch sein Verhalten habe er zugleich den Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht, da er durch sein Tun seine Sinnesart dem Mädchen gegenüber zum Ausdruck gebracht und dadurch deren Ehre verletzt habe. Hinsichtlich der beiden Gesetzesverletzungen hat das Landgericht Tateinheit angenommen.
Der Angeklagte sei, wie das Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. █ ergibt, das dieser auf Grund eingehender mehrwöchiger Untersuchungen erstattet hat, für seine Tat voll verantwortlich. Der geistig gesunde Angeklagte habe dem bei ihm vorhandenen Hang zur Entblößung den ernstlichen Willen entgegensetzen können, den erforderlichen Widerstand zu leisten.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften wird im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Rüge erörtert werden.
Gründe
Gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Handlung öffentlich begangen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn die Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Die in einem Nähsaal vereinigten Arbeiterinnen eines Unternehmens, wie es die Blusennäherei ist, stellen jedoch einen bestimmten Personenkreis dar. In einem solchen Fall kann das Merkmal der Öffentlichkeit dennoch gegeben sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen ab. Es fehlt, wenn zwischen den einzelnen, diesen Kreis bildenden Personen, insbesondere nach der Art und dem Zweck ihres Zusammentreins, ein inneres Band wechselseitiger persönlicher Beziehungen besteht, das ihnen das Wesen eines in sich geschlossenen Personenkreises gibt. Die Tragweite der Handlung erstreckt sich nämlich dann nicht über eine innerlich zusammengehörige Anzahl von Menschen hinaus. Die Allgemeinheit, die durch die in § 183 StGB bezeichneten Handlungen geschützt werden soll (RGSt 73, 90 ff.), wird in einem solchen Fall nicht angegriffen. Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 22, 241 und 44, 132 ff. Diese beiden Entscheidungen sind zwar nicht zu § 183 StGB, sondern zu den Vergehen der Aufforderung zu strafbaren Handlungen und zu den Vergehen des Auflaufs (§§ 111, 166 StGB) ergangen, haben aber insoweit auch für § 183 StGB Geltung.
Das Reichsgericht hat den Begriff der Öffentlichkeit für die dieses Merkmal enthaltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zunächst einheitlich ausgelegt. In seiner späteren Rechtsprechung hat es zwar für § 183 StGB einen abweichenden Begriff der Öffentlichkeit aufgestellt, indem es aussprach, dass es für diese Vorschrift genügt, wenn eine unbestimmte Vielheit von Personen, die die Handlung wahrnehmen könnte, zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein könnte. Es hat mithin den Begriff der Öffentlichkeit für diese Vorschrift weiter gefasst. Im Übrigen also auch zu der oben erörterten Frage hat es jedoch an den bis dahin anerkannten Merkmalen festgehalten (RGSt 73, 90 ff., 94). Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat an.
Ob ein persönliches Band in dem gekennzeichneten Sinn unter den Arbeitnehmern eines Betriebes gegeben ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Aus der lediglich durch die Gleichheit der äußeren Arbeitsverhältnisse bedingten Gemeinschaft der Arbeiter oder aus der Gemeinsamkeit der von ihnen verfolgten Zwecke, nämlich ihrer Erwerbstätigkeit, kann es allein noch nicht hergeleitet werden. Doch werden persönliche Beziehungen der gekennzeichneten Art dann, wie das Landgericht zutreffend ausführt, im Allgemeinen zu bejahen sein, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das über einen festen, zahlenmäßig kleinen Arbeiterstamm verfügt, dessen Mitglieder über die rein arbeitsmäßig bedingten Berührungspunkte hinausgehende persönliche Beziehungen zueinander unterhalten. Aber auch in einem größeren Betriebe können solche Bindungen bestehen. Dies wird vorwiegend davon abhängen, ob in ihm ein fester, durch lange Zusammenarbeit verbundener Bestand von Beschäftigten vorhanden ist, ob die Art und Organisation ihrer Tätigkeit sie in nähere persönliche Berührung miteinander bringt, ob ein inneres Zusammengehörigkeitsgefühl menschlicher Art unter ihnen besteht usw. Diese Fragen liegen im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Handelt es sich um einen Betrieb, der, wie hier, 100 bis 130 Frauen beschäftigt, und hat die schwankende Auftragslage, wie das Urteil feststellt, eine ständig wechselnde Belegschaftsstärke zur Folge, dann liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht das Vorliegen persönlicher Beziehungen verneint hat.
Nun weist der vorliegende Fall im Vergleich zu den oben angeführten insofern eine Besonderheit auf, als das Treiben des Angeklagten nicht von allen im Saal befindlichen Personen gleichzeitig, sondern nur von einem Teil hätte beobachtet werden können. Aber auch das steht der Öffentlichkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass für sämtliche im Saal befindlichen Frauen das Merkmal der Öffentlichkeit zu bejahen ist und aus diesem Kreis eine unbestimmte Vielheit von Personen, die die Handlung hätte wahrnehmen können, nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein konnte. Dies trifft auf die jeweils in der Gegend der Fenster arbeitenden und die erfahrungsgemäß in einem solchen Saal hin- und hergehenden und dabei in die Nähe des Fensters gelangenden Frauen zu. Weitergehende Anforderungen an den Begriff der Öffentlichkeit zu stellen, würde dem Sinn des § 183 StGB, die Allgemeinheit davor zu schützen, unsittliche Handlungen wahrnehmen zu müssen, widersprechen.
Dieser Gedanke ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. So hat er in einem Falle, in welchem der Angeklagte unzüchtige Handlungen vornahm, die nur von den Fenstern der in zwei Sälen eines Krankenhauses untergebrachten Frauen wahrgenommen werden konnten, es nicht für rechtsfehlerhaft erachtet, dass der Tatrichter das Vorliegen persönlicher Beziehungen als nicht gegeben ansah und das Merkmal der Öffentlichkeit bejahte (4 StR 75/55 vom 21. April 1955 = LM § 183 Nr. 7).
Mit Recht weist das Landgericht auch darauf hin, dass, wenn die gegenteilige Ansicht zutreffend wäre, der öffentliche Charakter einer ärgerniserregenden Handlung immer verneint werden müsste, wenn das Tatgeschehen ausschließlich von Fabrikhallen aus wahrgenommen werden solle und solche, in denen, wie es in Industriegebieten keine Seltenheit sei, eine große Anzahl von Frauen zum Teil ohne jede Kenntnis voneinander beschäftigt seien, und dass eine solche Auslegung mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht zu vereinen wäre.
Ebenso geht die Meinung des Beschwerdeführers fehl, die Öffentlichkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil sein Treiben von den Arbeiterinnen im Fabriksaal nur im Falle ungewöhnlicher Umstände und Zufälligkeiten hätte bemerkt werden können, da nach der Lebenserfahrung derjenige, der während der Arbeit aus dem Fenster schaue, sich in die geradeaus gelegene Blickrichtung wende, dagegen nicht zu einem Fenster, das seitlich und ein Stück oberhalb liege. Seine Berufung auf die Entscheidung RGSt 37, 229, die ausspricht, dass Möglichkeiten ausscheiden müssten, die erfahrungsgemäß nicht zur Wirklichkeit zu werden pflegen, ist unzutreffend. In jenem Falle handelte es sich darum, dass eine gedruckte Preisliste, welcher beleidigende Äußerungen gegen eine bestimmte Person handschriftlich eingefügt waren, von dem Angeklagten in offenem Umschlage als Drucksache einem anderen mit der Post zugesandt wurden. Das Landgericht hatte die Beleidigung für eine öffentlich begangene angesehen. Sie habe von einer unbestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen werden können. Denn die Preisliste mit dem beleidigenden Inhalt habe sowohl von den bei der Postanstalt beschäftigten Beamten als auch von den Angestellten des beleidigten Empfängers und sonstigen, dessen Geschäft aufsuchenden Personen eingesehen werden können. Demgegenüber lehnte das Reichsgericht das Merkmal der Öffentlichkeit ab, da es von besonderen Zufälligkeiten abgehangen habe, ob jene Personen von der beleidigenden Äußerung Kenntnis erlangten. Was insbesondere die Postbeamten anlange, so seien diese zwar nach der Postordnung berechtigt, Sendungen mit Drucksachen zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der ermäßigten Gebühr zu öffnen und einzusehen. Sie seien aber nicht befugt, darüber hinaus von dem Inhalt der Drucksachen Kenntnis zu nehmen. Wenn sie es trotzdem täten, so geschehe es ohne Befugnis oder deshalb, weil sich ihr Recht zur Prüfung der Postgebühr im Einzelfalle von der Einsicht des Inhalts nicht trennen lasse. Eine solche Kenntnisnahme entspreche nicht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, sei vielmehr den ganz ungewöhnlichen Zufälligkeiten zuzurechnen. Besonderheiten dieser Art liegen jedoch hier nicht vor. Mag es auch üblich sein, dass Personen aus einem Raum in gerader Richtung hinaussehen, so gehört es doch nicht zu den ganz ungewöhnlichen Fällen, dass der Blick seitlich nach oben gerichtet wird.
Die Angriffe der Revision gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sind gleichfalls unbegründet. Es hat seinen Schluss, dass der Angeklagte dicht am Fenster gestanden habe und daher auch vom Nähsaal aus hätte beobachtet werden können, auf Grund einer Ortsbesichtigung und der Bekundungen der Zeugin ███ gezogen und festgestellt, dass der Angeklagte auch vom Toilettenfenster aus nur wahrgenommen werden konnte, wenn er dicht am Treppenfenster stand. Denn das Toilettenfenster lag ein halbes Stockwerk tiefer. Die Revision geht anscheinend von der irrigen Auffassung aus, dass sich jenes Fenster in gleicher Höhe gegenüber demjenigen befand, an welchem der Angeklagte seine Handlungen vornahm. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht erkennbar.
Desgleichen ist die Rüge der Verletzung des § 267 StPO erfolglos. Wie die vorangegangenen Ausführungen ergeben, sind die Voraussetzungen der Öffentlichkeit in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt. Auch die vorgenommene Beweiswürdigung enthält alle wesentlichen Gesichtspunkte. Dies gilt auch für die Feststellung des inneren Tatbestandes. Es widerspricht auch nicht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, dass seine Handlung von dem in der Toilette befindlichen Mädchen beobachtet werden sollte, er sich aber gleichzeitig dessen bewusst war, dass sein Treiben auch vom Nähsaal aus wahrgenommen werden konnte.
Ebensowenig sind Bedenken gegen die Annahme der Tateinheit zwischen § 183 StGB und § 185 StGB zu erheben. Mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 183 StGB ist nicht notwendig auch eine Beleidigung begangen, z. B. bei Schamverletzung unter Männern. Dies entspricht der überwiegend vertretenen Auffassung (RGSt 75, 208; ebenso Kohlrausch-Lange, 41. Aufl. 1956 § 183 Anm. V, Schönke-Schröder 8. Aufl. 1957 § 183 Anm. VI).
Schließlich enthält auch die Würdigung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat zu allen maßgebenden Gesichtspunkten auf Seite 9 ff. UA ausführlich Stellung genommen. Auch die Erwägungen, die der Beschwerdeführer in seiner Revisionsschrift vorbringt, sind, soweit sie wesentlich sind, bereits berücksichtigt. Der Senat hat den Darlegungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen.
Da das Urteil auch im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
Seibert Bundesrichterin
Rotberg Krumme ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | Hoepner | ||
| Lang-Hinrichsen |