Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Unterlassen eines Sachverständigengutachtens bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/56
Datum
07.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren mangelnde Aufklärung seiner Zurechnungsfähigkeit wegen Alkohol- und Kopfverletzungsangaben. Der BGH hebt das Urteil auf, da angesichts ärztlicher Hinweise und eines Blutalkoholwerts von etwa 2,3 ‰ das Landgericht entweder eingehender hätte begründen oder einen Sachverständigen beiziehen müssen. Planvolles Vorgehen allein schließt eine Alkoholwirkung nicht zuverlässig aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über Kosten, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorbringen erheblicher Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit (z. B. hoher Blutalkoholgehalt, ärztliche Angaben, behauptete Kopfverletzung) muss das Gericht entweder substantiiert darlegen, warum eine Verminderung ausgeschlossen ist, oder einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Ein etwa 2,3 ‰ hoher Blutalkoholwert etwa eine Stunde nach der Tat spricht für eine zumindest partielle Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens und kann die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit begründen.

3

Die Tatsache planvollen oder geschickten Handelns und die Allgemeinheit des Unrechtsgehalts einer Tat genügen nicht stets, die enthemmende Wirkung starken Alkohols oder die Auswirkungen einer Kopfverletzung auszuschließen.

4

Hat das Tatgericht bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit versäumt, erforderliche Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, ist das Urteil mit Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über weitere verfahrensrechtliche Fragen (z. B. Rückfallprüfung, Anrechnung der Untersuchungshaft), zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Markus ███ aus ███, geboren am ███ 1925 in ███ (Ukraine), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Wehner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████ Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als Schriftführer,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, auf die ihm zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Seine auf Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Zunächst: Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, eine Kopfverletzung zu haben und bei Ausführung der Tat betrunken gewesen zu sein. Das Landgericht ist – ohne Anhörung eines Sachverständigen – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Tat noch seine volle Einsichts- und Handlungsfähigkeit besessen habe. Es geht selbst davon aus, dass der Angeklagte etwa eine Stunde nach der Tat einen Alkoholgehalt von 2,3 ‰ im Blut gehabt hat, ist aber der Meinung, es handle sich hierbei „um einen verhältnismäßig geringfügigen Alkoholgehalt, der nach allgemeiner Erfahrung noch keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hat.“ Zudem sei Diebstahl ein „einfacher, allgemein als dessen Unrechtsgehalt strafbar bekannter Tatbestand“, „auch von primitiven Menschen erfasst“ werde. Für das volle Einsichts- und Hemmungsvermögen beim Angeklagten spreche auch der ganze Tathergang, nämlich die Erörterung der auszuführenden Kraftwagendiebstähle mit dem unbekannten Mittäter „O.“ in der Gastwirtschaft, der Gang zur Schützenstraße als dem Tatort früherer erfolgreicher Kraftfahrzeugdiebstähle, das Aussuchen solcher Wagen, in denen wertvolle Beute zu erwarten war, die Geschicklichkeit beim Aufbrechen der Entlüftungsscheibe des einen Kraftfahrzeugs mit einem Stück Eisenblech, schließlich der Ausruf „Ich habe nichts gestohlen“, als er beim Versuch des zweiten Diebstahls überrascht wurde. „Diese planvolle, vorbedachte Tatausführung“ beweise die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Die Revision rügt, dass das Gericht sich zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient habe, und erblickt hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Sie ist der Meinung, schon bei nicht kopfverletzten Personen sei ein Alkoholgehalt von 2,3 ‰ im Blut geeignet, die Annahme des § 51 Abs. 1 StGB, mindestens aber des § 51 Abs. 2 StGB zu begründen. Ein in anderer Richtung weisender Erfahrungssatz bestehe nicht.

Die Rüge greift durch.

Zunächst ist der Revision zuzugeben, dass ein Erfahrungssatz, wie ihn das Landgericht aufgestellt hat, nicht besteht; vielmehr spricht ein Blutalkoholgehalt von 2,3 ‰ etwa eine Stunde nach der Tat auch bei einem körperlich gesunden Menschen für eine gewisse Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit, zum mindesten seines Hemmungsvermögens. Das Landgericht verkennt zwar nicht, dass zu der Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, auch noch die Freiheit der Willensentschließung treten muss, nach dieser Einsicht zu handeln; die Begründung, mit der es die Anwendung des § 51 StGB schlechthin ausschließt, ist jedoch allenfalls geeignet, das volle Einsichtsvermögen, nicht aber auch das volle Hemmungsvermögen zu bejahen. Das gilt sowohl von dem bereits besprochenen angeblichen Erfahrungssatz wie auch von den weiteren Erwägungen des Landgerichts, dass der Tatbestand des Diebstahls in seinem Unrechtsgehalt allgemein bekannt sei und dass der Tathergang eine planvolle, vorbedachte Ausführung zeige.

Darüber hinaus ergibt die bei Verfahrensrügen statthafte Einsicht in die Strafakten, dass die Vernehmung des Angeklagten nach seiner Festnahme zurückgestellt wurde, weil er einen „mittleren Rausch“ hatte (Bl. 3 d. A.). Die Untersuchung durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt führte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer „mittel“ unter Alkohol zu stehen schien (Bl. 4 d. A.).

Das schriftliche Gutachten des Professors Dr. ███ vom 14. September 1955 (Bl. 15 d. A.) lautete dahin: „Nach großen statistischen Erfahrungen lag somit im Augenblick der Blutentnahme eine wesentliche Alkoholbeeinflussung vor.“

Der Angeklagte hat sich auch darauf berufen, dass er die Tat im Rauschzustand ausgeführt habe (Bl. 5 R, 20 R d. A.), und sein Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag die Anwendung der §§ 51 Abs. 1, 330a StGB, vorsorglich die des § 51 Abs. 2 StGB beantragt (Bl. 28 d. A.).

Wenn bei solchem Sachverhalt, insbesondere angesichts der beiden ärztlichen Äußerungen, das Landgericht „keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit“ – also offenbar nicht nur keine Beeinträchtigung im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, sondern überhaupt keine solche – annehmen und damit auch die Möglichkeit einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausschließen wollte, so hätte es dies entweder eingehender als geschehen begründen oder einen Arzt als Sachverständigen hinzuziehen müssen. Das Landgericht hat aber die vom Angeklagten behauptete Kopfverletzung und ihren etwaigen Einfluss auf die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten überhaupt nicht erörtert; es hat seiner Entscheidung einen nicht anzuerkennenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt und es hat schließlich Erwägungen angestellt, die zweifelhaft erscheinen lassen, ob es der enthemmenden Wirkung des Alkohols gerecht geworden ist.

Der Senat verkennt nicht, dass nach Sachlage wahrscheinlich nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB oder vielleicht sogar nur eine nicht unter § 51 StGB fallende Enthemmung infolge des Alkoholgenusses in Verbindung mit der behaupteten Kopfverletzung in Frage kommt; er ist aber mangels jeglicher näheren Unterlagen über die Kopfverletzung des Angeklagten nicht in der Lage, das vollige Fehlen der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit auszuschließen. Der Mangel führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange unter Einschluss der tatsächlichen Feststellungen.

In Sachrüge: Abgesehen von der Frage der Zurechnungsfähigkeit, bei der bereits die Verfahrensrüge durchgreift, ist die Sachrüge unbegründet.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Gericht auch die Möglichkeit zu prüfen haben, ob etwa der Angeklagte den Tatentschluss im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit gefasst und nur bei Ausführung der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden hat; das er nach den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 StR 75/55 vom 21. April 1955 (LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB) aufgestellten Grundsätzen für seine Tat auch dann voll verantwortlich wäre, wenn er sie im Rausch ausgeführt hätte.

Sodann wird das Landgericht bei Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu prüfen haben, ob es unter V 2 des angefochtenen Urteils nicht statt „6.3.1953“ heißen muss „6.3.1954“.

Ferner wird es bei der Anrechnung der Untersuchungshaft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Leugnens bei der Entscheidung aus § 60 StGB (BGHSt 1, 105) zu beachten haben.

MantelDr. MartinHübner
HorchnerDr. Hengsberger
Zurückverweisung wegen Unterlassen eines Sachverständigengutachtens bei Alkoholisierung — Themis