Treffer
BGH Urteil

Hehlerei im Altmetallhandel: Ansichbringen durch Billigung von Angestelltenankäufen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 7/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Geschäftsinhaber wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (fortgesetzte Handlung) und den Sohn wegen Hehlerei in zwei Fällen. Die Revisionen beider Angeklagter blieben erfolglos, u.a. weil Verfahrensrügen nicht ausgeführt waren und die Beweiswürdigung zur Kenntnis/Vorsatz rechtsfehlerfrei war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil hinsichtlich des Sohnes aufgehoben, weil die Ablehnung der Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) sowie die Behandlung eines Berufsverbots unzureichend begründet waren. Im Übrigen wurde die Staatsanwaltschaftsrevision verworfen und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.

2

Ansichbringen im Sinne der §§ 259, 260 StGB kann auch vorliegen, wenn der Geschäftsinhaber den Ankauf von Diebesgut durch Angestellte wahrnimmt, billigt und damit die Unterwerfung der Beute unter die betriebliche Verfügungsgewalt zum Ausdruck bringt.

3

Der Revisionsrichter prüft bei Angriffen gegen die Beweiswürdigung nur, ob Rechtsfehler (insbesondere Denk- oder Erfahrungssatzverstöße) vorliegen; die Zwingendheit tatrichterlicher Schlussfolgerungen ist nicht Maßstab der revisionsrechtlichen Kontrolle.

4

Feststellungen zur inneren Tatseite dürfen nicht widersprüchlich zugleich auf bloßes Annehmenmüssen (Beweisregel des § 259 StGB a.F.) und auf positive Kenntnis gestützt werden; Unklarheiten können jedoch unschädlich sein, wenn der Gesamtzusammenhang eindeutig eine bestimmte Vorsatzform trägt.

5

Lehnt das Tatgericht bei naheliegender Sachlage die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) oder ein Berufsverbot ab, muss es die hierfür maßgeblichen Erwägungen so darlegen, dass die Entscheidung revisionsrechtlich nachprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. ██ ███ Karl ███████, geboren am ███ in ██████, 2. den Kaufmann Albert ██ ██████ aus Bochum, dort geboren am ██,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Karl ████ und Albert ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Oktober 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Albert ███ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten Karl und Albert ██ sind verurteilt:

Karl ████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in einem (fortgesetzten) Fall, Albert ██ wegen Hehlerei in zwei Fällen.

Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

A. Revision des Karl ████

I.

Die Rüge der Verletzung des formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

Die Voraussetzungen der Hehlerei sind zur äußeren Tatseite in den drei Teilakten der fortgesetzten Handlung dargetan. Der Angeklagte hat in den Fällen ████████████████ und Sch█ gestohlene Metalle im Rahmen seines Geschäfts angekauft. Im Fall ████████████████ hat er zwar auch Diebesgut erworben; diese Ankäufe macht ihm aber das Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, nicht zum Vorwurf. Es legt ihm nur jene Vorgänge zur Last, die sich nach der mehrmaligen Platzverweisung der Diebe durch den Beschwerdeführer abgespielt haben. Hierbei hat dieser den Ankauf von Diebesgut durch seine Angestellten beobachtet, mitunter auch die Kaufpreise an die Verkäufer ausgezahlt und auf diese Weise den Kaufabschlüssen seine Genehmigung erteilt. In diesem Verhalten konnte das Landgericht ein Ansichbringen der Diebesbeute im Sinne der §§ 259, 260 StGB ersehen. Denn hierzu genügt jedes Verhalten, das die Unterwerfung unter die eigene Verfügungsgewalt, sei es auch durch ein der Tätigkeit anderer hinzutretendes Tun oder Unterlassen, zum Ausdruck bringt (RGSt 52, 203). Als Geschäftsinhaber war der Angeklagte verpflichtet, den Ankauf von Diebesgut durch seine Angestellten in seinem Betrieb zu unterbinden.

Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich vor allem gegen die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Kenntnis der Herkunft der zum Kauf angebotenen Gegenstände befassen.

a) Im Fall ████████████████ hat sich das Landgericht der Beweisregel des § 259 StGB bedient. Wenn die Revision im Allgemeinen hierzu bemerkt, die Schlussfolgerungen des Tatrichters seien nicht zwingend, so verkennt sie die Aufgabe des Revisionsrichters. Dieser hat zu prüfen, ob die Darlegungen des Landgerichts Rechtsfehler enthalten, nicht aber, ob dessen Schlussfolgerungen zwingender Natur sind.

Das Landgericht hat aus bestimmten, dem Angeklagten bekannten Umständen gefolgert, dass dieser die Herkunft der ihm zum Kauf angebotenen Bleiasche erkennen musste. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat beachtet, dass ████████████████ eine Gewerbeerlaubnis zum Entrümpeln von Grundstücken besaß; sie hebt auch hervor, dass ████████████████ auf den Angeklagten einen guten Eindruck machte. Diese Umstände haben aber nach der Auffassung des Tatrichters keine entscheidende Bedeutung. Einen Berechtigungsnachweis zum Verkauf der Bleiasche hat ████████████████ nie vorgelegt. Die in der Revision wiederholte Einlassung des Angeklagten, er sei über den Wert der Bleiasche nicht unterrichtet gewesen, hat das Landgericht bereits als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass der Angeklagte den Ankauf von Bleiasche durch seinen Angestellten █████████████████ stets billigte; die entgegenstehende Behauptung der Revision ist daher unbeachtlich. Das Urteil stellt nicht fest, ████████████████ habe die Bleiasche am Abend nach Hause genommen, um sie am nächsten Morgen dem Angeklagten zum Kauf anzubieten; insoweit verkennt die Revision die beanstandete Urteilsstelle. Es steht auch nicht mit den Denkgesetzen in Widerspruch, wenn das Landgericht annimmt, die Aufforderung des Angeklagten an ████████████████, er solle seine Rücken wieder mit Haken nehmen, entlaste ihn nicht, weil zu dieser Zeit bereits polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer im Gange waren. Davon war, wie der Urteilszusammenhang ergibt, der Angeklagte unterrichtet.

b) Im Fall Ro█/H█ hat der Angeklagte den Ankauf von Diebesgut durch seine Angestellten wahrgenommen und gebilligt, wenngleich er zuvor seinen Angestellten verboten hatte, von den genannten Verkäufern Waren anzunehmen. In diesem Zusammenhang bedient sich das Landgericht allerdings einer zu Missverständnissen Anlass gebenden Ausdrucksweise, wenn es ausführt, der Angeklagte habe „sicherlich“ seinen Gehilfen diese Verkäufer näher beschrieben, er habe „mit größter Wahrscheinlichkeit“ die Diebe wiedererkannt, sein Ankaufsverbot sei „offenbar“ nur der Form halber ausgesprochen worden. Indes ergeben die Urteilsgründe, dass das Landgericht in diesen Richtungen keine Zweifel hatte. Der Revision ist zuzugeben, dass sich die Strafkammer nicht ausdrücklich darüber ausspricht, welche Vorsatzform (direkten oder bedingten Vorsatz) sie als nachgewiesen erachtete oder ob sie die Beweisregel des § 259 StGB anwenden wollte. Die Urteilsgründe ergeben indes in ihrem Zusammenhang, dass der Tatrichter in diesem Fall bedingten Vorsatz angenommen hat. Die Diebe hatten dem Angeklagten wiederholt verdächtige Ware angeboten, sie waren deshalb mehrmals vom Platz verwiesen worden. Bei ihren späteren Besuchen erkannte sie der Angeklagte wieder, er nahm auch wahr, dass sie trotz seines Verbots Metalle an seine Angestellten verkauften. Unter diesen Umständen rechnete er damit – das ist die Überzeugung des Landgerichts –, dass die den Angestellten zum Verkauf angebotenen Gegenstände aus Diebstählen stammten, billigte aber den Ankauf auch für den Fall, dass es sich um Diebesgut handelte.

c) Im Fall Sch█ hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen aus bestimmten, näher aufgeführten Umständen die Überzeugung gewinnen müssen, dass das zum Kauf angebotene Metall aus einem Diebstahl stammte. Auch insoweit halten sich die Ausführungen des Tatrichters von Rechtsirrtum frei. Wenn bei diesen Darlegungen die Strafkammer die Bemerkung des Beschwerdeführers: „Ich bin Chef und bestimme, was angekauft wird“ verwertet, obwohl sie möglicherweise nicht im Zusammenhang mit den Ankäufen von Sch█ gefallen ist, so ist das nicht zu beanstanden; der Tatrichter konnte aus dieser Bemerkung den Schluss ziehen, dass der Angeklagte allgemein geneigt war, verdächtige Ware anzukaufen. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, eine Gesinnung für strafbar erklärt.

d) Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Ihr steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Ankauf von Diebesgut nur einen geringen Teil des von dem Angeklagten betriebenen Handels mit Altmetallen darstellte. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang von bedenkenlosem Ankauf spricht, hat es jene Geschäfte im Auge, gegen deren Abschluss die Angestellten des Angeklagten Bedenken geäußert hatten. Darauf, dass andere Verkäufer Verkaufsbescheinigungen vorwiesen oder den Nachweis führen konnten, zum Abbruch von Gebäuden bestellt zu sein, kommt es unter diesen Umständen ebensowenig an wie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in manchen Fällen die Verkäufer vom Platz verwiesen hat.

Da auch die Strafzumessungserwägungen und die Anordnung der Polizeiaufsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, kann die Revision des Karl ████ keinen Erfolg haben.

B. Revision des Angeklagten Albert ██

Auch hier ist die Verfahrensrüge nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

I.

Die äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind in den beiden Fällen Sch█ und ████████████████ nachgewiesen. Im Fall Sch█ fehlt es zwar an einer genauen Abgrenzung der Fälle, die dem Angeklagten Albert ██ zur Last liegen. Immerhin ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass dieser Angeklagte den größten Teil der Ankäufe von Sch█ getätigt hat. Auf den Strafausspruch hat sich das Fehlen genauer Abgrenzung keineswegs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Im Fall ████████████████ stellt das Landgericht zunächst fest, die Ankäufe habe „zumeist“ Albert ██ vorgenommen. Bei der Beweiswürdigung führt das Landgericht dagegen aus, nur dieser Angeklagte habe die „heiße Ware“ gehandelt. Insoweit liegt indes nur ein Versehen des Tatrichters vor, wie die übrigen Urteilsausführungen ergeben.

Die Darlegungen zur inneren Tatseite geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:

a) Im Fall Sch█ wendet das Landgericht die Beweisregel des § 259 StGB an. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Dass Sch█ arbeitslos war, war dem Angeklagten bekannt. Wenn die Revision die Frage aufwirft, warum gerade der Verkauf von Heizungsventilen durch Sch█ auf einen Erwerb mittels Diebstahls schließen lasse, so verkennt sie die beanstandete Urteilsstelle. Aus dem Umstand, dass Sch█ fast immer Heizungsventile brachte, musste der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts erkannt haben, dass diese Gegenstände gestohlen waren. Ein solcher Schluss ist denkgesetzlich möglich. Er wird auch nicht durch den Hinweis der Revision ausgeschaltet, in den Jahren 1950 und 1951 seien häufig Metalle aus Entrümpelungsgrundstücken den Metallhändlern zum Kauf angeboten worden.

b) Im Fall ████████████████ führt das Landgericht bei der Beweiswürdigung zunächst aus, die Umstände, aus denen der Angeklagte annehmen musste, die Metalle seien gestohlen, seien besonders deutlich. Diese Darlegungen lassen auf die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB schließen. An späterer Stelle stellt das Landgericht aber fest, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Metalle gekannt. Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander festzustellen, ist jedoch ein innerer Widerspruch und daher rechtsfehlerhaft (RGSt 55, 204, 208). Die weiteren Urteilsausführungen ergeben aber eindeutig, dass die einleitende Bemerkung des Tatrichters ein Vergreifen im Ausdruck war. In Wirklichkeit hat das Landgericht trotz jener irreführenden Bemerkung direkten Vorsatz des Angeklagten als nachgewiesen erachtet. Für diese seine Auffassung verwendet der Tatrichter denn auch Beweisanzeichen, die er für die Anwendung der Beweisregel nicht hätte verwerten dürfen: so das nachträgliche Verhalten des Angeklagten und dessen Vorsichtsmaßnahmen anlässlich einer Kontrolle in seinem Anwesen seitens der Kriminalpolizei. Bei dieser Deutung der Urteilsgründe lässt sich ein Rechtsfehler der Strafkammer nicht erkennen. Insoweit ist die Sachlage eine andere als jene, die dem Urteil des Senats vom 14. April 1955 – 4 StR 75/55 – zugrunde lag. Dort ließ sich nicht eindeutig ersehen, was der Tatrichter zur inneren Tatseite als festgestellt erachtet hatte.

Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl, weil sie die Feststellungen des Landgerichts durch eigene ersetzen. Das Revisionsgericht ist indes an die Urteilsfeststellungen gebunden.

Da sich das angefochtene Urteil auch im Übrigen frei von Rechtsirrtum zum Nachteil dieses Angeklagten hält, kann dessen Revision keinen Erfolg haben.

C. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel kann in Richtung gegen den Angeklagten Karl ████ keinen Erfolg haben.

I.

Welche Bedenken die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspuch hat, führt sie selbst nicht an. Den Strafausspruch beanstandet sie, weil das Landgericht den Begriff der mildernden Umstände verkannt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tatrichter hat die strafschärfenden und strafmildernden Umstände gegeneinander abgewogen und ist dann zur Überzeugung gelangt, dass der normale Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB in diesem Fall als überspannt erscheine. Ein Rechtsfehler kommt in diesen im Wesentlichen tatrichterlichen Ausführungen nicht zum Ausdruck.

Von dem Ausspruch eines Berufsverbots hat das Landgericht Abstand genommen, weil es eine Gefährdung der Allgemeinheit für die Zukunft nicht als gegeben erachtet hat. Der Angeklagte hat sein Geschäft 1952 an seinen Schwiegersohn abgegeben. Dass er seitdem immer noch die Aufsicht über etwa 20 Platzarbeiter ausübt, hat das Landgericht selbst festgestellt. Es ist kein Anhalt für die Annahme gegeben, dass dieser Umstand bei der Prüfung der Frage eines Berufsverbots übersehen wurde. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht die Überzeugung des Tatrichters dahin, bereits durch den Ausspruch der erkannten Strafe werde sich der Angeklagte vor Begehung von Straftaten dieser Art abhalten lassen. Diese Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.

Auch mit der Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat sich das Landgericht in den ihm durch das Gesetz gesetzten Schranken (§ 23 StGB) gehalten. Der Revision ist zuzugeben, dass sich das Landgericht ausdrücklich nur mit der Persönlichkeit des Angeklagten, nicht aber mit dem öffentlichen Interesse an einer Vollstreckung der Strafe befasst. Aus den allgemeinen Strafzumessungserwägungen ergibt sich jedoch, dass der Tatrichter mit Rücksicht auf das hohe Alter des Angeklagten das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung verneint hat. Es ist anerkannt, dass bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse den Strafvollzug erheischt, auch in der Person des Täters liegende Umstände verwertet werden dürfen (BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954).

II.

Das Landgericht hat die Anwendung des § 260 StGB auf den Angeklagten Albert ██ abgelehnt, weil „eine auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Handlungsweise dieses Angeklagten nicht habe nachgewiesen werden können“. Diese knappe Begründung genügt jedoch nicht, weil angesichts der festgestellten Tatsachen die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns näher lag als eine gegenteilige Entscheidung. Albert ██ war an Unternehmen des Vaters Karl ████ wirtschaftlich stark beteiligt, später war er Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft. Am Umsatz des Betriebs hatte er einen beträchtlichen Anteil. In der Absicht, den Geschäftsumsatz zu steigern, hat er seine Straftaten begangen. Es lag nahe, dass er dabei den Willen hatte, durch wiederholte Begehung von Hehlereien sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Da sich das Landgericht mit den Gründen nicht befasst, die Veranlassung zur Nichtanwendung des § 260 StGB gegeben haben, ist nicht auszuschließen, dass seine Erwägungen auf Rechtsirrtum beruhen.

Auch die Frage des Berufsverbots ist bisher nicht bedenkenfrei behandelt worden. Das Landgericht begnügt sich insoweit damit, auf seine Ausführungen bezüglich des Vaters Karl ████ zu verweisen. Es übergeht aber, dass dieser sein Geschäft aufgegeben hat und sein Sohn Albert ██ in den Urteilsgründen als „skrupelloser Schieber“ bezeichnet wird, der „nach dem Typ des vorgeschlagenen auf seinen Vorteil bedachten“ handelt. Bei dieser Sachlage hätte einer eingehenden Begründung bedurft, wenn das Landgericht von einem Berufsverbot absehen wollte.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss daher, was den Angeklagten Albert ██ anlangt, Erfolg haben.

Dr. AugustinLang-Hinrichsen
SeibertHaager

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