Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung verworfen – Schuldfähigkeit trotz Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 291/58
Datum
09.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn ein, das ihn wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilte. Streitpunkt sind seine Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung und die Notwendigkeit eines weiteren psychiatrischen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision: Das vorhandene Fachgutachten genügt, und der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich aufgehoben waren; die Erwägung einer actio libera in causa bleibt unerheheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bloßer Alkoholkonsum schließt die Schuldfähigkeit nach § 51 StGB nicht aus; es bedarf einer Ausschaltung oder erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsvermögen.

2

Bei zeitlich vorbereiteten Taten kann eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Verantwortlichkeit nicht aufheben, wenn der Tatrichter überzeugend darlegt, dass Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht erheblich beeinträchtigt waren.

3

Die Anordnung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn das vorhandene Gutachten Lücken aufweist oder gewichtige Zweifel an seiner Tragfähigkeit bestehen.

4

Die Regeln der actio libera in causa gelten, wenn der Täter den Rausch vorsätzlich herbeiführt, um dann die Tat zu begehen; ihre Prüfung ist entbehrlich, wenn bereits festgestellt ist, dass zur Tatzeit keine Schuldunfähigkeit vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert P. ███ aus Bad █, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958 an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Pflitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 6. Mai 1958 wird verworfen.

Die von ihm seit dem 7. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision, welche die Verkehrs- und Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte arbeitete zunächst im Obst- und Gemüsegeschäft seines Vaters, mit dem er 1953 einen Gesellschaftsvertrag schloss, der 1957 wieder aufgehoben wurde. Im Sommer 1954 heiratete der Vater Heinrich P. [REDACTED] die wesentlich jüngere Witwe Gerda K. [REDACTED], die aus erster Ehe zwei Kinder hatte und mit diesen zu ihm zog. 1955 wurde dem Ehepaar P. ein Mädchen geboren. Der Angeklagte, der mit dieser Ehe nicht einverstanden war, bewohnte im selben Haus anfangs ein Zimmer und lebte mit im Haushalt. Im November 1955 schied er wegen Streitigkeiten, die er insbesondere mit seiner Stiefmutter hatte, aus dem Haushalt aus und behielt nur noch sein Zimmer, aus dem der Vater sein Geschäft aufgab. Zu Beginn des Jahres 1957 gab der Angeklagte seine Arbeit auf. Seine Ehe wurde im Juni 1957 geschieden. Er verzog nach außerhalb.

Der Angeklagte arbeitete immer unregelmäßiger und griff zunehmend dem Alkohol zu. Dadurch ging sein Geschäft weiter zurück. Seine Bewerbungen um unselbständige Arbeit blieben erfolglos. Zudem verschärften sich die Zwistigkeiten mit der Stiefmutter. Daher entschloss er sich im Lauf des Jahres 1957, das Haus, in dem Frau K. [REDACTED] wohnte, anzuzünden. Diese sollte dadurch mit ihren Kindern obdachlos werden.

Ohne Tag und Stunde der Ausführung seines Plans festzulegen, brachte er Ende Oktober 1957 in seinem Zimmer an einem Gardinenhaken eine Schnur an, mit der er sich am Tattage erhängen wollte.

Am 2. November 1957 (Allerseelen) begab er sich aufs Land, um über den Ankauf von Gemüse mit Bauern zu verhandeln, die er jedoch nicht antraf. Er suchte eine Gastwirtschaft auf, aß etwas und trank dann bis gegen 18 Uhr zehn bis zwölf Glas Bier und zwei Wacholder. Er unterhielt sich dabei mit einem Bekannten eingehend über seine Familienverhältnisse. Dann ging er wieder zu Fuß nach Bad █ zurück.

Auf dem Weg dorthin entschloss er sich, den bereits überlegten und gefassten Plan zu verwirklichen, d.h. das Haus anzuzünden und sich anschließend zu erhängen. Er kaufte 2 Liter Benzin und stellte die Kanne zunächst im Hof eines Hotels ab. Später trank er im Hotel P. [REDACTED] mit Bekannten noch mehrere Glas Bier und einige Wacholder. Nachdem Feierabend geboten war, hielt er sich eine Zeitlang im Kurpark auf. Dann holte er das Benzin. Etwa um 3 Uhr früh kehrte er nach Hause zurück. Auf dem Hausboden entzündete er Strohreste, die er mit Benzin übergossen hatte. Er eilte anschließend auf sein Zimmer, wo er alte Kleidungsstücke in Brand setzte. Sein Versuch, sich zu erhängen, misslang, weil die Schnur riss. Das Feuer, das bereits das Gebälk und die Dachsparren erfasst hatte, konnte gelöscht werden. Sein Blutalkoholgehalt betrug um 3 Uhr: 1,88 und um 3.30: 1,81 ‰.

Der Angeklagte hat zugegeben, bereits einige Wochen vor der Tat den Entschluss gefasst zu haben, aus dem Leben zu scheiden und zuvor dafür zu sorgen, dass seine Stiefmutter mit ihren Kindern obdachlos werde. Er hat auch die Brandstiftung nicht bestritten, wollte sich jedoch wegen des Alkoholgenusses an die Tatausführung nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, was er nach dem Verlassen des Hotels P. [REDACTED] getan habe.

Der Angeklagte war für die Dauer von sechs Wochen in die Landesheilanstalt Eickelborn eingewiesen. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Emunds, der Einlassungen des Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei und vor dem Haftrichter und mit Rücksicht auf die Art seiner Verteidigung hat der Tatrichter unter anderem gefolgert: "Der Angeklagte ist geistig beweglich und hat sich geschickt verhalten. Er ist jedoch charakterlich weich und labil veranlagt, so dass er schließlich zu dem Tatentschluss, Brandstiftung und Freitod, kam. Seine Alkoholbeeinflussung war nicht so stark, dass er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war." Seine Einlassung, sich nicht erinnern zu können, hat die Strafkammer als völlig unglaubhafte Schutzbehauptung bezeichnet. Auch eine Affekthandlung aus gestautem Ärger hat die Strafkammer gemäß den Darlegungen des Sachverständigen verneint. Den Hilfsantrag des Verteidigers auf Anhörung eines Obergutachters hat der Tatrichter mit Rücksicht auf die Ergebnisse des gründlichen und ausführlichen Gutachtens von Dr. Emunds, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in den Urteilsgründen abgelehnt.

Hierin lag kein Rechtsfehler (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Notwendigkeit, nach § 244 Abs. 2 StPO noch einen weiteren Gutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.

Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht angreifbar.

Die Verteidigung versucht vergeblich darzutun, dass die Strafkammer hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (§ 51 StGB) zu einem ihn günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen. Dies kann sie angesichts der rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters nicht geltend machen.

Der Angeklagte hat sich, wie schon erwähnt, am 2. November 1957 gegen 18 Uhr auf dem Heimweg nach Bad █ entschlossen, seinen bereits überlegten und gefassten Plan zu verwirklichen. In welchem Zustand er sich in diesem Augenblick, nach Genuss von zwölf Glas Bier und zwei Wacholder befand, ist allerdings nicht festgestellt. Es kommt aber darauf nicht an. Zur Tatausführung ist er erst über neun Stunden später geschritten, und es ist rechtlich unangreifbar dargelegt, dass in diesem Zeitpunkt, also nach 3 Uhr früh, die Voraussetzungen des § 51 StGB bei ihm nicht gegeben waren, auch nicht die des Abs. 2 dieser Vorschrift. Der Angeklagte wollte sich zwar, wie das Landgericht annimmt, "durch Alkohol den Mut und die letzte Bereitschaft für die Verwirklichung seines Planes verschaffen".

Darin liegt indes kein durchgreifender Widerspruch zu der Darlegung der Strafkammer, dass bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Sein Hemmungsvermögen war zwar sicherlich beeinträchtigt, aber nicht wesentlich herabgesetzt. Erfahrungsgemäß sind, je schwerer die in Aussicht genommene Tat wiegt, die Hemmungen entsprechend stärker. Der Angeklagte wollte sie zwar möglicherweise durch Alkohol überwinden. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Denn er trieb sich nach dem Verlassen des Hotels P. [REDACTED] noch geraume Zeit herum, bis er das Benzin holte und dann zur Tatausführung schritt. Dies tat er so spät aus Gründen der Vorsicht (12, 13 UA). Dass die Tat "letztlich unter Alkoholeinfluss begangen" wurde, ist ihm bei der Strafzumessung zugute gehalten worden (15 unten UA).

Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer seine strafrechtliche Verantwortlichkeit unter Umständen auch auf den Grundsatz der "actio libera in causa" hätte stützen können. Hierzu ist nicht einmal begriffswesentlich, dass sich der Täter geradezu "Mut antrinkt", um die geplante Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu begehen (Urteil des Senats vom 21. April 1955, 4 StR 75/55, LM Nr. zu § 51 StGB).

Indes bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme, weil der Tatrichter ein Handeln des Angeklagten im Rausch oder auch nur im Zustand des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich einwandfrei verneint hat.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt, war seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeDr. Hengsberger
SeibertPflitner

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