Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Würdigung der Schuldfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 576/60
Datum
10.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer abhängigen Minderjährigen verurteilt. In der Revision beanstandete er die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit unter Alkoholeinfluss (§ 51 StGB). Der BGH hob den Strafausspruch auf, da die Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit widersprüchlich und unklar waren, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausdruck ‚sinnlose Trunkenheit‘ ist missverständlich; § 51 Abs. 1 StGB setzt keine ‚sinnlose‘ Trunkenheit voraus.

2

Die Verneinung schuldausschließender Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB bedarf tragfähiger Feststellungen; allein aus zielgerichtetem Verhalten lässt sich das Fehlen erheblicher Trunkenheit nicht sicher folgern.

3

Die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB muss widerspruchsfrei begründet werden; gleichzeitige Feststellungen erheblicher Enthemmung und Ausschluss der verminderten Zurechnungsfähigkeit sind rechtsfehlerhaft.

4

Sind die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung der Schuldfähigkeit unklar oder widersprüchlich, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 16. September 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen Wilhelm ███ aus ███, den Arbeiter, am ███████ 1925, zur Zeit in dieser Sache dort geboren, in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. September 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind (§ 174 Nr. 1; § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich einmal „im Winter 1960“ (d. h. noch zur Winterszeit zu Beginn jenes Jahres) und außerdem im Frühjahr 1960 an seiner damals acht Jahre alten Stieftochter Verena unsittlich vergangen.

Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

a) Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126).

b) Anlaß zur Beanstandung besteht in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Der Angeklagte will „in beiden Fällen stark betrunken gewesen sein, da er größere Mengen Schnaps getrunken habe“ (S. 6 UA). Das Landgericht sagt dazu einleitend, von einer „sinnlosen Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit“ könne keine Rede sein. Es ist nun seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt worden, daß diese Wendung („sinnlose Trunkenheit“) zumindest mißverständlich ist. Denn der § 51 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die etwaige Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert war (RG JW 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 384, 386 und ständig). Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts ergeben, hat er jedoch in Wirklichkeit den Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Hausensbegriff des § 51 nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt.

Die Strafkammer hat vielmehr bezüglich des ersten Falles ein § 51 Abs. 1 StGB deshalb verneint, weil sie dem Angeklagten den von ihm behaupteten erheblichen Schnapsgenuß (vor der Tat) nicht geglaubt hat. Dies hat das Landgericht entscheidend mit dem Hinweis begründet, daß der Angeklagte, wäre er völlig betrunken gewesen, nicht mit dem Kind hätte fahren und nicht das Moped an einen Baum ordnungsgemäß abstellen können. Wenn die Strafkammer in Zusammenhang damit weiter auf die zielsichere Verwirklichung des Tatplans hinweist, ist das, so betrachtet, kein Rechtsfehler (vgl. BGH 4 StR 96/55 vom 28. April 1955, GA 1955, 269 ff. und, dem folgend, BGH vom 15. März 1960, S. 4). Die Revision erhebt denn auch nur bezüglich der 2. Tat im Hinblick auf den Alkoholgenuß und dessen Wirkung besondere Einwendungen. Zu diesem zweiten Vorkommnis stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte am Abend vor der Tat Schnaps getrunken hat, und zwar eine Menge, für die seine Ehefrau in einem Laden 2,– DM bezahlt hatte. Der Einwand des Tatrichters auf die Fähigkeit des Angeklagten, schnelle, zielsichere und folgerichtige Entschlüsse zu fassen und durchzuführen, reicht zwar, für sich allein betrachtet, nicht aus, um die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu begründen (vgl. BGHSt 1, 385, 386 und BGH GA 1954, 1028 mit weiteren Nachweisen), zumal der Versuch, die Gummiunterlage zu verbrennen, sehr täppisch war. Entscheidend ist aber die vom Landgericht sicherlich angestellte Erwägung, daß die vom Angeklagten getrunkene Schnapsmenge nicht sehr erheblich gewesen sein kann; denn für 2,– Mark erhält man bekanntermaßen nicht wesentlich mehr als vier Schnäpse oder etwa 1/8 Liter Schnaps.

Ferner verdeutlicht sich, daß der Angeklagte mit Vorsicht zu Werke ging, indem er seine Frau mit einem Auftrag fortschickte, bevor er sich dem Kind verging (vgl. dazu BGH 4 StR 291/58 vom 21. Oktober 1958, in NJW 1959 S. 29 angeführt).

Das Landgericht hat daher, trotz gewisser mißverständlicher Wendungen der Urteilsgründe, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint; auch wenn die Strafkammer nicht ausdrucklich darauf eingeht, ob die Tat persönlichkeitseigen war oder nicht. Das Landgericht hat dies aber sicherlich besagen wollen (vgl. das Zitat zu 3b), S. UA unten).

Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat beim Angeklagten auch „verminderte Zurechnungsfähigkeit“ (§ 51 Abs. 2 StGB) als ausgeschlossen bezeichnet. Dies ist aber ausdrücklich nur bezüglich der zweiten Tat geschehen (S. 7 unten UA). Es ist zudem nicht bedenkenfrei begründet worden. Das Gebrauchen von Ausflüchten besagt nichts dafür, daß beim Angeklagten zur Tatzeit das Hemmungsvermögen nicht doch in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Vor allem ist der Ausschluß des § 51 Abs. 2 StGB schlechterdings unvereinbar mit der Ausführung im Rahmen der Strafzumessung: der Angeklagte sei bei seinen Taten, zumal im zweiten Fall, „durch Alkoholgenuß beträchtlich enthemmt“ gewesen. Beträchtliche Enthemmung ist aber im allgemeinen nichts anderes als erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (vgl. auch BGH 4 StR 591/57 vom 9. Januar 1958, S. 4). Es mag sein, daß die Strafkammer sagen wollte, das Hemmungsvermögen sei zwar beträchtlich, aber doch nicht so weit beseitigt gewesen, daß § 51 Abs. 2 StGB eingreift. Dann hätte der Tatrichter dies aber deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in dem einen Fall oder in beiden Fällen bejahen oder nicht ausschließen können (BGHSt 8, 113, 124), so wäre die Strafkammer damit durchaus nicht genötigt, deswegen die Strafe ganz oder teilweise nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (vgl. auch BGH VRS 5, 283).

GeierDr. SeibertDr. Fischer
PeetzDr. Willms

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