Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Alkoholenthemmung (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/57
Datum
09.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses verurteilt; die Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies das Verfahren zurück, weil das Landgericht die Auswirkungen weitgehender Enthemmung und ein ärztliches Gutachten nicht ausreichend darlegte (§51 Abs.2 StGB). Die weitergehende Revision wurde insoweit verworfen, als eine Tat freigesprochen wurde; die Frage der Strafaussetzung nach §23 Abs.3 StGB ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nur eine der in Anklage und Eröffnungsbeschluß als fortgesetzte Tat gewerteten Einzelhandlungen bewiesen, ist hinsichtlich der übrigen freizusprechen (Grundsatz der Erschöpfung der Anklage).

2

Weitgehende Enthemmung durch Alkohol kann einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögens i.S.v. §51 Abs.2 StGB gleichkommen; das Tatgericht hat bei Versagung des §51 Absatz 2 StGB näher darzulegen, warum eine erhebliche Minderung nicht gegeben ist.

3

Stellt das Urteil auf ein ärztliches Gutachten ab, ohne dessen Inhalt und Bedeutung für die Schuldfähigkeit darzustellen, sind die Feststellungen insoweit lückenhaft und der Strafausspruch aufzuheben.

4

Für die Gewährung oder Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist bei teilweiser Verbüßung einer früheren Strafe §23 Abs.3 StGB zu berücksichtigen und entsprechend zu prüfen.

5

Zur Verwirklichung von §176 Abs.1 Nr.3 StGB bedarf es eines zielgerichteten Verleitens Minderjähriger; das bloße überraschende Erscheinen von Kindern begründet diesen Tatbestand nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. August 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bergmann Günter geboren am ███ in ██ (Ostpr.), wegen öffentlichen Erregens geschlechtlichen Ärgernisses hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seus, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt D___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit der Vorfall am ███████ ██████████ betroffen ist, da er bezüglich des Vorfalls auf dem ██████ freigesprochen wird. Insofern fallen die ███████████████ Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war vorgeworfen, in ██ am 7. April 1956 gegen 15 Uhr auf öffentlichem Wege ███████ und Co. sich vor den elf und vierzehn Jahre alten Jungen Klaus ████████ und Fritz ███ onaniert und dadurch fortgesetzt durch eine Handlung ein Verbrechen nach § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB versucht und ein Vergehen gegen § 183 StGB begangen zu haben.

Das Landgericht hat ihn wegen eines Vergehens gegen § 183 StGB (Vorfall Funkenburgstraße) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an besonderer Alkoholunverträglichkeit. Er ist wegen eines Sittlichkeitsverbrechens mit vier Monaten Gefängnis vorbestraft (25 Ls 12/53 StA Essen).

An dem hier in Betracht kommenden Sonntag wurde der Angeklagte vor einer Schankwirtschaft besucht. Nachmittags erschien ein weiterer Besucher mit seiner Braut. Es wurden insgesamt etwa zwei 3/8 Flaschen Wodka (Schnaps) und mehrere Liter Bier getrunken. Der Angeklagte wurde dadurch stark angeheitert. Er fuhr dann bei einsetzender Dämmerung mit seinem Fahrrad von Hause fort, um weitere Getränke zu beschaffen. Unterwegs glaubte er, ein Geschäft verrichten zu müssen. Er stieg ab und am Rande eines einsamen Weges (Kohleweg). Alsdann urinierte er. Da er sich unbeobachtet fühlte, onanierte er. Unterdessen kamen die beiden bereits genannten Jungen hinzu, die der Angeklagte, wie

er nicht zu widerlegen vermochte, nicht vorher gesehen hatte. Die Jungen bemerkten jedoch bald sein Treiben. Darauf rief er ihnen zu, sie sollten schnell nach Hause gehen.

Der Angeklagte begab sich bald danach weiter fort in Richtung auf die bewohnte ███████████████, die dort von einer Laterne erhellt war. Er onanierte wieder. Während er so dastand, kamen die beiden Jungen, die diesmal einen etwas weiteren Abstand vom Wege hatten. Sie nahmen Anstoß und veranlaßten die Gestellung des Angeklagten.

Nicht haltbar ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte in den beiden Fällen die Kinder, durch deren Erscheinen er jeweils überrascht wurde, im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB habe verleiten wollen. Die Strafkammer hat zwar hinsichtlich des Vorfalls am Kohleweg die Voraussetzungen des § 183 StGB nicht als hinreichend dargetan erachtet, da die öffentliche Erregung gering gewesen sei.

Die Feststellungen des Landgerichts zur öffentlichen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses für das Vorkommnis auf der Funkenburgstraße sind nach den äußeren und inneren Tatsachen nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegen die Darlegungen des Landgerichts im Schuldspuch keinen rechtlichen Bedenken. Die Wendung des Urteils „mußte er sich auch darüber klar sein", daß die Erregung wirklich beabsichtigt war, sollte nicht bedeuten, der Angeklagte habe das Ärgerniserregende bewußt gewollt. Dies ergibt der Urteilszusammenhang.

Das Urteil im Strafausspruch ist rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht erwägt selbst, daß der Angeklagte trotz einer Blut-Alkohol-Konzentration von nur 0,2 ‰ stark suspektiert war. Andererseits glaubt das Landgericht, den „gesamten Verlauf anders auffassen" zu können, da die „Wahrscheinlichkeit" ausschließe, daß der Angeklagte „bei Tatbegehung nicht mehr die Fähigkeit gehabt habe, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln".

Es hat ihm den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB nicht zugebilligt (S. U.A.). Der Tatrichter scheint jedoch dabei nicht berücksichtigt zu haben, daß die Grenzen zwischen erheblicher und nicht ins Gewicht fallender Hemmung oft selbst von Sachkundigen nur schwer zu erkennen sind (vgl. K. Schneider: „Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit", NJW 1954, 1028 mit Nachweisen).

Welchen Inhalt das nur bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnte Gutachten des Arztes Dr. ██ gehabt hat, erläutert das Landgericht nicht. Anscheinend war dies der Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt hatte. Jedenfalls sagt der Tatrichter bei der Strafbemessung, unmittelbar im Anschluß an die vorerwähnten Ausführungen, der Angeklagte sei „weitgehend enthemmt" gewesen. Das Landgericht hat daher möglicherweise nicht erkannt, daß weitgehende Enthemmung einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungs-(Steuerungs-)Vermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gleichkommen oder gleichzusetzen sein kann. Es hätte jedenfalls bei der gegebenen Sachlage näherer Darlegungen bedurft, warum trotz weitgehender Enthemmung das Hemmungsvermögen des § 51 Abs. 2 StGB nicht erheblich vermindert war. Eine Verletzung des Gesetzes ist daher nicht auszuschließen. Daher muß das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben werden.

Übrigens ist auch die bisherige Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich bedenklich. Die frühere Strafe war, soweit die Feststellungen erkennen lassen, nicht voll, sondern nur teilweise verbüßt (S. 6 JA). In solchem Fall würde § 23 Abs. 3 StGB eingreifen (BGHSt 10, 182 ff.). Das Landgericht wird daher auch die Frage der Strafaussetzung erneut zu prüfen haben.

Auch wenn der Tatrichter auf Grund der neuen Beweisverhandlung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben oder nicht ausgeschlossen erachten sollte, wäre er nicht gezwungen, deswegen eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen eintreten zu lassen. Es könnte in dieser Hinsicht von Bedeutung sein, ob den Angeklagten, etwa auf Grund des Sachverhalts der früheren Verurteilung bekannt war, daß er dazu neigt, unter Alkoholeinfluß solche vorletzte Handlungen zu begehen. Seine starke Alkoholunverträglichkeit wird ihm wohl ohnehin nicht verborgen geblieben sein.

Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen. Jedenfalls war der Angeklagte wegen des Vorfalls auf dem Kohleweg von hier aus freizusprechen. Ergibt nämlich, wie hier, die Beweisverhandlung, daß von den in Anklage und Eröffnungsbeschluß als fortsetzungstat gewerteten Einzelhandlungen nur eine erwiesen ist, so muß in dieser Hinsicht freigesprochen werden. Dies erfordert der Grundsatz der Erschöpfung der Anklage (RG JW 1930, 6356 Nr. 14; BGH NJW 1951, 727).

Justizangestellter CTSKrummeHoepner
SauerRothbergSeibert

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